Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.bestimmter ausgebildet erscheint. Man kann daher auch dies ganze Ge- Von einer eigenen Literatur ist dabei außer den Angaben in den England bietet den Hauptbeweis des obenerwähnten Zusammen- In Frankreich ist bei viel unvollständigerer Organisation des beſtimmter ausgebildet erſcheint. Man kann daher auch dies ganze Ge- Von einer eigenen Literatur iſt dabei außer den Angaben in den England bietet den Hauptbeweis des obenerwähnten Zuſammen- In Frankreich iſt bei viel unvollſtändigerer Organiſation des <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0185" n="163"/> beſtimmter ausgebildet erſcheint. Man kann daher auch dies ganze Ge-<lb/> biet als Theil des Armenweſens und als letzte Erfüllung ſeines Rechts<lb/> betrachten.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Von einer eigenen Literatur iſt dabei außer den Angaben in den<lb/> verſchiedenen Verwaltungs- oder Polizeirechts-Darſtellungen der ein-<lb/> zelnen Länder keine Rede. Leider ſtoßen wir hier wieder auf den Mangel<lb/> ſolcher Arbeiten in den meiſten kleineren Staaten.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">England</hi> bietet den Hauptbeweis des obenerwähnten Zuſammen-<lb/> hangs zwiſchen Armen- und Bettlerweſen. Die ſtrenge und ſchwere<lb/> Armenpflicht hat das Herumtreiben und Betteln ſchon lange zu einem<lb/> ſtrafbaren Vergehen gemacht, ein Standpunkt, der ſeit Eduard <hi rendition="#aq">IV.</hi> bis<lb/> zur neueſten Zeit ſich erhalten hat. Das gegenwärtige Recht beruht<lb/> auf 5 <hi rendition="#aq">Georg IV.</hi> 83. Aufſtellung von drei Kategorien von Vagabun-<lb/> den — <hi rendition="#aq">disorderly persons — rogues and vagabonds</hi> — und <hi rendition="#aq">incorri-<lb/> gible rogues.</hi> Die Strafen ſind darnach verſchieden. Das Recht der<lb/> Abführung in die Arbeitshäuſer iſt vollſtändig anerkannt; die höheren<lb/> Grade werden eventuell mit Peitſchenhieben beſtraft. (Vergl. <hi rendition="#g">Gneiſt</hi>,<lb/> engliſches Verwaltungsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> 37.)</p><lb/> <p>In <hi rendition="#g">Frankreich</hi> iſt bei viel unvollſtändigerer Organiſation des<lb/> Armenweſens, aber bei einer genaueren Entwicklung des Strafrechts<lb/> das Verhältniß eingetreten, daß zwar die Bettelei ſowohl als das Va-<lb/> gabundenthum ſtrafbar ſind, daß aber die Bettelei vielmehr nur als<lb/> Anlaß zur regelmäßigen Armenunterſtützung betrachtet wird. Im vori-<lb/> gen Jahrhundert waren die Strafgeſetze gegen die <hi rendition="#aq">Mendicité</hi> ſehr hart,<lb/> wie überhaupt auf dem Continent (ſeit Edikt vom 27. Aug. 1612 in<lb/> vielfacher Wiederholung und Verſchärfung bis Dekret vom 20. Oktober<lb/> 1750) bis man 1764 auf das dem engliſchen Syſtem ähnliche Syſtem der<lb/><hi rendition="#aq">maisons de correction</hi> verfiel (Dekret vom 21. Sept. 1767), die nachher<lb/> die <hi rendition="#aq">Dépots de mendicité</hi> genannt wurden. Dieſelben wurden durch das<lb/> Dekret vom 30. Mai 1790 aufrecht erhalten, aber das Dekret vom 15. Okt.<lb/> 1793 machte die Bettelei zu einem Vergehen, befahl die Errichtung von<lb/> freilich nur <hi rendition="#g">Eines</hi> Arbeitshauſes in jedem Departement, nannte die-<lb/> ſelben <hi rendition="#aq">maison de correction</hi> und ging ſo weit, auf Grundlage der<lb/> Armenpflicht die Bettelei im Wiederholungsfalle mit der Deportation<lb/> zu bedrohen; zugleich ſollte jeder Bettler in ein ſolches Depot abge-<lb/> führt werden. Da aber dieſelben nicht zu Stande kamen (es gibt auch<lb/> jetzt nur noch 20), ſo mußte ſich der <hi rendition="#aq">Code Pénal</hi> darauf beſchränken,<lb/> die harte Beſtrafung der Bettelei auf diejenigen Orte zu beſchränken,<lb/> wo ſich ein ſolches befindet (Art. 274), doch bleibt die gewerbsmäßige<lb/> Bettelei auch ſonſt ſtrafbar (Art. 275) und ein erſchwerender Umſtand<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [163/0185]
beſtimmter ausgebildet erſcheint. Man kann daher auch dies ganze Ge-
biet als Theil des Armenweſens und als letzte Erfüllung ſeines Rechts
betrachten.
Von einer eigenen Literatur iſt dabei außer den Angaben in den
verſchiedenen Verwaltungs- oder Polizeirechts-Darſtellungen der ein-
zelnen Länder keine Rede. Leider ſtoßen wir hier wieder auf den Mangel
ſolcher Arbeiten in den meiſten kleineren Staaten.
England bietet den Hauptbeweis des obenerwähnten Zuſammen-
hangs zwiſchen Armen- und Bettlerweſen. Die ſtrenge und ſchwere
Armenpflicht hat das Herumtreiben und Betteln ſchon lange zu einem
ſtrafbaren Vergehen gemacht, ein Standpunkt, der ſeit Eduard IV. bis
zur neueſten Zeit ſich erhalten hat. Das gegenwärtige Recht beruht
auf 5 Georg IV. 83. Aufſtellung von drei Kategorien von Vagabun-
den — disorderly persons — rogues and vagabonds — und incorri-
gible rogues. Die Strafen ſind darnach verſchieden. Das Recht der
Abführung in die Arbeitshäuſer iſt vollſtändig anerkannt; die höheren
Grade werden eventuell mit Peitſchenhieben beſtraft. (Vergl. Gneiſt,
engliſches Verwaltungsrecht II. 37.)
In Frankreich iſt bei viel unvollſtändigerer Organiſation des
Armenweſens, aber bei einer genaueren Entwicklung des Strafrechts
das Verhältniß eingetreten, daß zwar die Bettelei ſowohl als das Va-
gabundenthum ſtrafbar ſind, daß aber die Bettelei vielmehr nur als
Anlaß zur regelmäßigen Armenunterſtützung betrachtet wird. Im vori-
gen Jahrhundert waren die Strafgeſetze gegen die Mendicité ſehr hart,
wie überhaupt auf dem Continent (ſeit Edikt vom 27. Aug. 1612 in
vielfacher Wiederholung und Verſchärfung bis Dekret vom 20. Oktober
1750) bis man 1764 auf das dem engliſchen Syſtem ähnliche Syſtem der
maisons de correction verfiel (Dekret vom 21. Sept. 1767), die nachher
die Dépots de mendicité genannt wurden. Dieſelben wurden durch das
Dekret vom 30. Mai 1790 aufrecht erhalten, aber das Dekret vom 15. Okt.
1793 machte die Bettelei zu einem Vergehen, befahl die Errichtung von
freilich nur Eines Arbeitshauſes in jedem Departement, nannte die-
ſelben maison de correction und ging ſo weit, auf Grundlage der
Armenpflicht die Bettelei im Wiederholungsfalle mit der Deportation
zu bedrohen; zugleich ſollte jeder Bettler in ein ſolches Depot abge-
führt werden. Da aber dieſelben nicht zu Stande kamen (es gibt auch
jetzt nur noch 20), ſo mußte ſich der Code Pénal darauf beſchränken,
die harte Beſtrafung der Bettelei auf diejenigen Orte zu beſchränken,
wo ſich ein ſolches befindet (Art. 274), doch bleibt die gewerbsmäßige
Bettelei auch ſonſt ſtrafbar (Art. 275) und ein erſchwerender Umſtand
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