Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.sowohl angeordnet als ausgeführt werden. Daher fallen höchstens die Es ergibt sich von selbst daraus, daß die Quellen dieses Rechts I. Persönliche niedere Sicherheitspolizei. Die Grundlage der persönlichen niedern Sicherheitspolizei sind die- a) Polizei des Bettler- und Vagabundenthums. Die tiefe, dem germanischen Leben vorzugsweise eigenthümliche Ab- Stein, die Verwaltungslehre. IV. 11
ſowohl angeordnet als ausgeführt werden. Daher fallen höchſtens die Es ergibt ſich von ſelbſt daraus, daß die Quellen dieſes Rechts I. Perſönliche niedere Sicherheitspolizei. Die Grundlage der perſönlichen niedern Sicherheitspolizei ſind die- a) Polizei des Bettler- und Vagabundenthums. Die tiefe, dem germaniſchen Leben vorzugsweiſe eigenthümliche Ab- Stein, die Verwaltungslehre. IV. 11
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ſowohl angeordnet als ausgeführt werden. Daher fallen höchſtens die
erſtern unter eine ſpezielle Vergleichung, während bei den letztern die
Aufſtellung der allgemeinen Kategorie genügen kann.
Es ergibt ſich von ſelbſt daraus, daß die Quellen dieſes Rechts
hauptſächlich in den Verwaltungsgeſetzkunden der einzelnen Länder zu
ſuchen ſind, die dieß Gebiet mit um ſo mehr Liebe und Umſtändlichkeit
behandeln, als in ihm ſich die Verwaltungsthätigkeit der niederſten
Organe am meiſten bewegt.
I. Perſönliche niedere Sicherheitspolizei.
Die Grundlage der perſönlichen niedern Sicherheitspolizei ſind die-
jenigen Zuſtände und Lebensverhältniſſe der Individuen, welche wie ſie
ſelbſt dauernd ſind, auch eine dauernde Gefährdung der Gemeinſchaft
durch ſolche Perſönlichkeiten enthalten. Dieſe Lebensverhältniſſe erſcheinen
nun in zwei Hauptformen, den Vagabunden und Bettlern einer-
ſeits, und den entlaſſenen Sträflingen andererſeits. Es iſt wohl
kein Zweifel, daß bei beiden die Art und Weiſe, wie ſie Gefahr bringen,
vielfach gleich iſt. Allein der ethiſche ſowohl als der wirthſchaftliche
Grund dieſer Gefahr iſt weſentlich verſchieden, und daher iſt auch das
Polizeiverfahren und das Polizeirecht bei beiden ein nicht minder ver-
ſchiedenes. Sie fordern daher eine beſondere Darſtellung, wie denn
das betreffende Verwaltungsrecht beider nicht gleichzeitig entſtanden iſt.
a) Polizei des Bettler- und Vagabundenthums.
Die tiefe, dem germaniſchen Leben vorzugsweiſe eigenthümliche Ab-
neigung gegen das Bettler- und Vagabundenthum beruht im Allgemeinen
auf der Grundanſchauung der Geſchlechterordnung, welche das Angehören
des Einzelnen an ein Geſchlecht, und damit die Seßhaftigkeit als Baſis
der geſammten öffentlichen Rechtszuſtände anerkennt. Der Unſeßhafte,
nicht unter dem Recht des örtlichen Geſchlechterkörpers ſtehend, iſt ihm
gegenüber rechtlos. Der Bettler aber wird, da in der Geſchlechterordnung
das Geſchlecht ſeine Armen ernährt, ein Vorwurf gegen die Seinen.
Beide ſind daher im Widerſpruche mit dem geſammten öffentlichen Rechts-
zuſtande. Daher erſcheint ſowohl das Bettler- als das Vagabunden-
thum als ein Unrecht, das an und für ſich als Vergehen beſtraft werden
muß. Die ſtändiſche Ordnung ſchärft dieſe Auffaſſung für Vagabunden,
da ſie fordert, daß jeder einer ſtändiſchen Grundherrlichkeit angehören
ſoll, während das kirchliche Almoſen die Bettelei umgekehrt fördert.
Stein, die Verwaltungslehre. IV. 11
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