Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.es nicht gesteht. (Fischel, die Verfassung Englands, S. 97--100.) 4) Polizei der Waffen. Die Polizei der Waffen hat nur eine Bedeutung, insofern die es nicht geſteht. (Fiſchel, die Verfaſſung Englands, S. 97—100.) 4) Polizei der Waffen. Die Polizei der Waffen hat nur eine Bedeutung, inſofern die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0180" n="158"/> es nicht geſteht. (<hi rendition="#g">Fiſchel</hi>, die Verfaſſung Englands, S. 97—100.)<lb/><hi rendition="#g">Preußen</hi> hat in ſeinem Geſetz vom 12. Februar 1850 das einzige<lb/> ſyſtematiſche Recht der Hausdurchſuchung und Beſchlagnahme, von dem<lb/> polizeilichen Hausrecht geſchieden, aufgeſtellt. Der leitende Grundgedanke<lb/> dabei iſt, den allgemeinen Grundſatz der Verfaſſungsurkunde (Art. 33)<lb/> dahin zu erklären, daß Hausſuchungen nur unter Zuziehung von Behörden,<lb/> der Angeſchuldigten und Hausgenoſſen vorgenommen, und daß die Briefe<lb/> zwar mit Beſchlag belegt, aber nur auf richterlichen Befehl geöffnet<lb/> werden dürfen. Ein Geſetz für die Ausnahmen bei Krieg ꝛc. iſt noch<lb/> nicht erlaſſen. Gute Darſtellung bei <hi rendition="#g">Rönne</hi>, Staatsrecht <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 99. Der<lb/> frühere Kampf für die Unverletzlichkeit des Briefgeheimniſſes, außer<lb/> dem, was <hi rendition="#g">Klüber</hi> in ſeinem Oeffentlichen Recht ſagt, namentlich bei<lb/><hi rendition="#g">Aretin</hi>, conſtitutionelles Staatsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> 1. Abth. 188 ff. Das übrige<lb/> deutſche Recht iſt <hi rendition="#g">nur</hi> ſtrafproceſſualiſch; die Berechtigung der <hi rendition="#g">Gerichte</hi><lb/> iſt hier durchgehend ſehr gut beſtimmt, meiſt auf Grundlage des Satzes,<lb/> daß die Briefe nur auf collegialen Beſchluß geöffnet werden dürfen.<lb/> Dagegen <hi rendition="#g">fehlt</hi> eine beſtimmte Scheidung des Rechts der Beſchlagnahme<lb/> von dem der Einſicht in die Papiere, wie überhaupt des Sicherheits-<lb/> von dem gerichtlichen Polizeiverfahren. (<hi rendition="#g">Sundelin</hi> a. a. O. S. 33—42.)<lb/> Das öſterreichiſche Geſetz vom 27. Oktober 1862 hat geradezu vorge-<lb/> ſchrieben, daß auch die „Hausſuchungen zum Zweck der polizeilichen Auf-<lb/> ſicht“ nach den Vorſchriften der Strafproceßordnung zu geſchehen haben<lb/> §. 5. Dagegen fehlt das Recht der polizeilichen Beſchlagnahme und die<lb/> Strafproceßordnung §. 104 ff. gibt indirekt das Recht zu derſelben ſchon<lb/> bei dringenderem Verdacht; zur <hi rendition="#g">Nacht</hi> ſoll die Hausdurchſuchung nur<lb/> in ſehr dringenden Fällen ſtattfinden §. 107. Gemeindebeamte werden<lb/><hi rendition="#g">nicht</hi> beigezogen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>4) <hi rendition="#g">Polizei der Waffen</hi>.</head><lb/> <p>Die Polizei der Waffen hat nur eine Bedeutung, inſofern die<lb/> Waffen als Mittel zur Störung der öffentlichen Ordnung dienen. Sie<lb/> iſt daher in der Heimath der Revolutionen, in Frankreich entſtanden,<lb/> dort ausgebildet, und von da nach Deutſchland herüber gegangen,<lb/> während in England eine ſolche nicht exiſtirt. Man kann im Allgemei-<lb/> nen unterſcheiden zwiſchen der Waffenpolizei überhaupt, und der Waffen-<lb/> polizei in ſpeziellen Fällen. Die Waffenpolizei überhaupt iſt meiſten-<lb/> theils ein Verbot, Waffen von beſtimmter Art ohne Genehmigung <hi rendition="#g">ver-<lb/> fertigen</hi>, theils dieſelben <hi rendition="#g">beſitzen</hi>, theils mit denſelben öffentlich <hi rendition="#g">er-<lb/> ſcheinen</hi> zu dürfen. Die Waffenpolizei der ſpeziellen Fälle tritt bei<lb/> Störungen der öffentlichen Ruhe auf, und beſteht in der meiſt mit<lb/> ſchweren Strafen beſtärkten Vorſchrift, die Waffen abliefern zu müſſen.<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [158/0180]
es nicht geſteht. (Fiſchel, die Verfaſſung Englands, S. 97—100.)
Preußen hat in ſeinem Geſetz vom 12. Februar 1850 das einzige
ſyſtematiſche Recht der Hausdurchſuchung und Beſchlagnahme, von dem
polizeilichen Hausrecht geſchieden, aufgeſtellt. Der leitende Grundgedanke
dabei iſt, den allgemeinen Grundſatz der Verfaſſungsurkunde (Art. 33)
dahin zu erklären, daß Hausſuchungen nur unter Zuziehung von Behörden,
der Angeſchuldigten und Hausgenoſſen vorgenommen, und daß die Briefe
zwar mit Beſchlag belegt, aber nur auf richterlichen Befehl geöffnet
werden dürfen. Ein Geſetz für die Ausnahmen bei Krieg ꝛc. iſt noch
nicht erlaſſen. Gute Darſtellung bei Rönne, Staatsrecht I. §. 99. Der
frühere Kampf für die Unverletzlichkeit des Briefgeheimniſſes, außer
dem, was Klüber in ſeinem Oeffentlichen Recht ſagt, namentlich bei
Aretin, conſtitutionelles Staatsrecht II. 1. Abth. 188 ff. Das übrige
deutſche Recht iſt nur ſtrafproceſſualiſch; die Berechtigung der Gerichte
iſt hier durchgehend ſehr gut beſtimmt, meiſt auf Grundlage des Satzes,
daß die Briefe nur auf collegialen Beſchluß geöffnet werden dürfen.
Dagegen fehlt eine beſtimmte Scheidung des Rechts der Beſchlagnahme
von dem der Einſicht in die Papiere, wie überhaupt des Sicherheits-
von dem gerichtlichen Polizeiverfahren. (Sundelin a. a. O. S. 33—42.)
Das öſterreichiſche Geſetz vom 27. Oktober 1862 hat geradezu vorge-
ſchrieben, daß auch die „Hausſuchungen zum Zweck der polizeilichen Auf-
ſicht“ nach den Vorſchriften der Strafproceßordnung zu geſchehen haben
§. 5. Dagegen fehlt das Recht der polizeilichen Beſchlagnahme und die
Strafproceßordnung §. 104 ff. gibt indirekt das Recht zu derſelben ſchon
bei dringenderem Verdacht; zur Nacht ſoll die Hausdurchſuchung nur
in ſehr dringenden Fällen ſtattfinden §. 107. Gemeindebeamte werden
nicht beigezogen.
4) Polizei der Waffen.
Die Polizei der Waffen hat nur eine Bedeutung, inſofern die
Waffen als Mittel zur Störung der öffentlichen Ordnung dienen. Sie
iſt daher in der Heimath der Revolutionen, in Frankreich entſtanden,
dort ausgebildet, und von da nach Deutſchland herüber gegangen,
während in England eine ſolche nicht exiſtirt. Man kann im Allgemei-
nen unterſcheiden zwiſchen der Waffenpolizei überhaupt, und der Waffen-
polizei in ſpeziellen Fällen. Die Waffenpolizei überhaupt iſt meiſten-
theils ein Verbot, Waffen von beſtimmter Art ohne Genehmigung ver-
fertigen, theils dieſelben beſitzen, theils mit denſelben öffentlich er-
ſcheinen zu dürfen. Die Waffenpolizei der ſpeziellen Fälle tritt bei
Störungen der öffentlichen Ruhe auf, und beſteht in der meiſt mit
ſchweren Strafen beſtärkten Vorſchrift, die Waffen abliefern zu müſſen.
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