Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.gegeben ist, und in welchem das Einholen eines solchen auch nicht möglich Daß nun eine solche selbständige Behandlung des Einzelpolizei- Dieß Recht der Einzelpolizei hat nun wieder einen allgemeinen II. Allgemeine Principien des Rechts der eigentlichen Einzelpolizei. Die eigentliche Einzelpolizei hat nun ihrerseits, als eine von der gegeben iſt, und in welchem das Einholen eines ſolchen auch nicht möglich Daß nun eine ſolche ſelbſtändige Behandlung des Einzelpolizei- Dieß Recht der Einzelpolizei hat nun wieder einen allgemeinen II. Allgemeine Principien des Rechts der eigentlichen Einzelpolizei. Die eigentliche Einzelpolizei hat nun ihrerſeits, als eine von der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0159" n="137"/> gegeben iſt, und in welchem das Einholen eines ſolchen auch nicht möglich<lb/> iſt. Es iſt klar, daß in dieſen Fällen die Polizei nach <hi rendition="#g">eigenem</hi> Er-<lb/> meſſen vorgehen muß, und daß das Recht dieſer eigentlichen, oder ſicher-<lb/> heitspolizeilichen Funktion in den Strafproceß- und gerichtlichen Polizei-<lb/> ordnungen <hi rendition="#g">nicht</hi> gegeben iſt. Dennoch war ein ſolches Recht eben ſo<lb/> nothwendig, als das gerichtliche Polizeirecht. Und hier müſſen wir nun<lb/> ſagen, daß die Geſetzgebungen Europa’s <hi rendition="#g">nicht</hi> vollſtändig, und da, wo<lb/> ſie es ſind, <hi rendition="#g">nicht</hi> immer klar ſind, da ſie faſt durchſtehend den An-<lb/> forderungen dieſes Rechts durch die bereits angeführten Beſtimmungen<lb/> zu genügen glaubten, nach denen die Polizei namentlich in Verhaftungs-<lb/> fällen die Verhafteten an das gerichtliche Verfahren zu überliefern habe.<lb/> Zugleich rief die zum Theil ſehr genaue Ausführung der gerichtlichen<lb/> Polizei einerſeits, und der Mangel einer ſelbſtändigen wiſſenſchaftlichen<lb/> Bearbeitung des Polizeirechts anderſeits eine ſehr einſeitige ſtrafproceßliche<lb/> Auffaſſung des ganzen Verhältniſſes bei den Criminaliſten hervor, und<lb/> wir ſind daher auch auf dem Gebiete der Einzelpolizei nicht zu einem<lb/> rechtlichen theoretiſchen Syſteme gekommen, das allerdings in der crimi-<lb/> naliſtiſchen Jurisprudenz keine Stelle hatte, da dieſe immer erſt bei<lb/> dem gerichtlichen Befehle und ſeinen Folgen anfängt.</p><lb/> <p>Daß nun eine ſolche ſelbſtändige Behandlung des Einzelpolizei-<lb/> rechts nothwendig iſt, wird wohl niemand bezweifeln; eben ſo wenig,<lb/> daß ſie einen unabweisbaren Theil des Verwaltungsrecht im Allgemeinen,<lb/> des Sicherheitspolizeirechts im Beſondern bildet. Wir wollen daher ver-<lb/> ſuchen, die Elemente derſelben hier darzulegen, indem wir die vielfach ge-<lb/> gebenen, aber zerſtreuten Beſtimmungen und Anſichten auf ein beſtimmtes<lb/> Syſtem zurückführen. Es darf demnach als Reſultat des Bisherigen der<lb/> Satz feſtgehalten werden, daß das Recht der Einzelpolizei das <hi rendition="#g">Recht</hi> der-<lb/> jenigen polizeilichen Eingriffe in die perſönliche Freiheit des Einzelnen<lb/> iſt, welche für die Verfolgung von Verbrechen oder für die Erhaltung<lb/> der öffentlichen Sicherheit von der Polizei vorgenommen werden, <hi rendition="#g">ohne<lb/> daß dieſelben auf Grund einer richterlichen Anordnung<lb/> geſchehen</hi>, indem wir die letztere nunmehr definitiv als eigentliche<lb/> gerichtliche Polizei in das Gebiet des Strafproceſſes verweiſen.</p><lb/> <p>Dieß Recht der Einzelpolizei hat nun wieder einen allgemeinen<lb/> Theil, und vier beſondere Fälle, in denen die Grundſätze dieſes allge-<lb/> meinen Theils zur beſonderen Anwendung gelangen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Allgemeine Principien des Rechts der eigentlichen Einzelpolizei.</hi> </head><lb/> <p>Die eigentliche Einzelpolizei hat nun ihrerſeits, als eine von der<lb/> gerichtlichen Polizei ſelbſtändig geſchiedene Funktion, <hi rendition="#g">zwei</hi> Hauptauf-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [137/0159]
gegeben iſt, und in welchem das Einholen eines ſolchen auch nicht möglich
iſt. Es iſt klar, daß in dieſen Fällen die Polizei nach eigenem Er-
meſſen vorgehen muß, und daß das Recht dieſer eigentlichen, oder ſicher-
heitspolizeilichen Funktion in den Strafproceß- und gerichtlichen Polizei-
ordnungen nicht gegeben iſt. Dennoch war ein ſolches Recht eben ſo
nothwendig, als das gerichtliche Polizeirecht. Und hier müſſen wir nun
ſagen, daß die Geſetzgebungen Europa’s nicht vollſtändig, und da, wo
ſie es ſind, nicht immer klar ſind, da ſie faſt durchſtehend den An-
forderungen dieſes Rechts durch die bereits angeführten Beſtimmungen
zu genügen glaubten, nach denen die Polizei namentlich in Verhaftungs-
fällen die Verhafteten an das gerichtliche Verfahren zu überliefern habe.
Zugleich rief die zum Theil ſehr genaue Ausführung der gerichtlichen
Polizei einerſeits, und der Mangel einer ſelbſtändigen wiſſenſchaftlichen
Bearbeitung des Polizeirechts anderſeits eine ſehr einſeitige ſtrafproceßliche
Auffaſſung des ganzen Verhältniſſes bei den Criminaliſten hervor, und
wir ſind daher auch auf dem Gebiete der Einzelpolizei nicht zu einem
rechtlichen theoretiſchen Syſteme gekommen, das allerdings in der crimi-
naliſtiſchen Jurisprudenz keine Stelle hatte, da dieſe immer erſt bei
dem gerichtlichen Befehle und ſeinen Folgen anfängt.
Daß nun eine ſolche ſelbſtändige Behandlung des Einzelpolizei-
rechts nothwendig iſt, wird wohl niemand bezweifeln; eben ſo wenig,
daß ſie einen unabweisbaren Theil des Verwaltungsrecht im Allgemeinen,
des Sicherheitspolizeirechts im Beſondern bildet. Wir wollen daher ver-
ſuchen, die Elemente derſelben hier darzulegen, indem wir die vielfach ge-
gebenen, aber zerſtreuten Beſtimmungen und Anſichten auf ein beſtimmtes
Syſtem zurückführen. Es darf demnach als Reſultat des Bisherigen der
Satz feſtgehalten werden, daß das Recht der Einzelpolizei das Recht der-
jenigen polizeilichen Eingriffe in die perſönliche Freiheit des Einzelnen
iſt, welche für die Verfolgung von Verbrechen oder für die Erhaltung
der öffentlichen Sicherheit von der Polizei vorgenommen werden, ohne
daß dieſelben auf Grund einer richterlichen Anordnung
geſchehen, indem wir die letztere nunmehr definitiv als eigentliche
gerichtliche Polizei in das Gebiet des Strafproceſſes verweiſen.
Dieß Recht der Einzelpolizei hat nun wieder einen allgemeinen
Theil, und vier beſondere Fälle, in denen die Grundſätze dieſes allge-
meinen Theils zur beſonderen Anwendung gelangen.
II. Allgemeine Principien des Rechts der eigentlichen Einzelpolizei.
Die eigentliche Einzelpolizei hat nun ihrerſeits, als eine von der
gerichtlichen Polizei ſelbſtändig geſchiedene Funktion, zwei Hauptauf-
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