Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.des Aufstandes u. s. w. vorliegt, nicht mit dem Ganzen zu thun. Die Die zweite Form der Volksbewegung ist nun die, in der weder ein Dieses Recht nun erscheint zunächst an sich unendlich -- gegenüber Dieß Rechtssystem zerfällt in zwei Theile. Der erste enthält das Das Recht der Polizeiverfügungen zunächst besteht in dem Recht des Aufſtandes u. ſ. w. vorliegt, nicht mit dem Ganzen zu thun. Die Die zweite Form der Volksbewegung iſt nun die, in der weder ein Dieſes Recht nun erſcheint zunächſt an ſich unendlich — gegenüber Dieß Rechtsſyſtem zerfällt in zwei Theile. Der erſte enthält das Das Recht der Polizeiverfügungen zunächſt beſteht in dem Recht <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0142" n="120"/> des Aufſtandes u. ſ. w. vorliegt, nicht mit dem Ganzen zu thun. Die<lb/> Aufgabe der Polizei geht, in Beziehung auf alle dieſe Verbrechen, viel-<lb/> mehr einzig und allein dahin, die <hi rendition="#g">Einzelnen</hi>, die ſich an ſolchen Be-<lb/> wegungen betheiligen, zu ergreifen, und ſie der gerichtlichen Verhand-<lb/> lung zuzuführen. <hi rendition="#g">Jeder</hi> Akt der Polizei, ſobald derſelbe mit irgend<lb/> einem <hi rendition="#g">Einzelnen</hi> zu thun hat, fällt daher unter das Recht der ge-<lb/> richtlichen Polizei; die Polizei iſt in Beziehung auf das Individuum zu<lb/> nichts anderem berechtigt, als zu demjenigen, was innerhalb der Auf-<lb/> gabe liegt, dieß Individuum vor Gericht zu ſtellen. Im Falle des<lb/> Widerſtandes von Seiten dieſer Einzelnen treten dann die Rechtsgrund-<lb/> ſätze der allgemeinen Polizei, ſpeziell das Waffenrecht derſelben, ein.</p><lb/> <p>Die zweite Form der Volksbewegung iſt nun die, in der weder ein<lb/> erkennbarer Zweck, noch eine bereits geſchehene ſtrafrechtliche Störung<lb/> der öffentlichen Rechtsordnung vorliegt, ſondern nur, eben vermöge der<lb/> an ſich unbeſtimmten Gefahr, die in jeder Maſſenbewegung liegt, die<lb/><hi rendition="#g">Möglichkeit</hi> einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Hier hat<lb/> wieder die gerichtliche Polizei gar nichts zu thun, ſondern die Be-<lb/> ſeitigung dieſer Gefährdung iſt eben Sache der <hi rendition="#g">höheren Sicherheits-<lb/> polizei</hi>. Und die geſetzlichen Vorſchriften über das Verfahren derſelben<lb/> gegenüber einer ſolchen, noch <hi rendition="#g">kein</hi> Verbrechen enthaltenden Volks-<lb/> bewegung iſt eben das <hi rendition="#g">Recht</hi> der höheren Sicherheitspolizei.</p><lb/> <p>Dieſes Recht nun erſcheint zunächſt an ſich unendlich — gegenüber<lb/> der elementaren Gewalt der Maſſe erſcheint die Sicherheitspolizei be-<lb/> rechtigt und ſogar berufen, ganz nach ihrem, und zwar beinahe un-<lb/> controlirbaren Ermeſſen, gleichfalls die materielle Gewalt anzuwenden.<lb/> Allein eben ſo gewiß iſt es, daß gerade in dieſem an ſich unbeſchränkten<lb/> Recht der Sicherheitspolizei die Unverletzlichkeit des Einzelnen dem ſub-<lb/> jektiven Dafürhalten der einzelnen Polizeiorgane in die Hand gegeben<lb/> iſt. Die Aufgabe nun, dieſem einſeitigen Ermeſſen der ſicherheitspolizei-<lb/> lichen Gewalten im Namen der Sicherheit des einzelnen Staatsbürgers<lb/> diejenigen geſetzlichen Gränzen vorzuzeichnen, welche es derſelben noch<lb/> möglich machen, die Sicherheit herzuſtellen, hat nun ein förmliches<lb/><hi rendition="#g">Rechtsſyſtem</hi> von Vorſchriften erzeugt, die man einzeln betrachten<lb/> muß, um wiederum ihr Verhältniß zur gerichtlichen Polizei klar zu ſtellen.</p><lb/> <p>Dieß Rechtsſyſtem zerfällt in zwei Theile. Der erſte enthält das<lb/> Recht der <hi rendition="#g">Polizeiverfügungen</hi>, der zweite das Recht des <hi rendition="#g">Polizei-<lb/> verfahrens</hi> bei den gefährlichen Volksbewegungen.</p><lb/> <p>Das Recht der Polizeiverfügungen zunächſt beſteht in dem Recht<lb/> der Polizei, die freie Bewegung der Einzelnen im Verkehr bei drohender<lb/> Gefahr durch <hi rendition="#g">Verbote</hi> zu beſchränken (Abſperrung von Straßen,<lb/> Schließen der Läden u. ſ. w.), oder aber die Vergrößerung der Gefahr<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [120/0142]
des Aufſtandes u. ſ. w. vorliegt, nicht mit dem Ganzen zu thun. Die
Aufgabe der Polizei geht, in Beziehung auf alle dieſe Verbrechen, viel-
mehr einzig und allein dahin, die Einzelnen, die ſich an ſolchen Be-
wegungen betheiligen, zu ergreifen, und ſie der gerichtlichen Verhand-
lung zuzuführen. Jeder Akt der Polizei, ſobald derſelbe mit irgend
einem Einzelnen zu thun hat, fällt daher unter das Recht der ge-
richtlichen Polizei; die Polizei iſt in Beziehung auf das Individuum zu
nichts anderem berechtigt, als zu demjenigen, was innerhalb der Auf-
gabe liegt, dieß Individuum vor Gericht zu ſtellen. Im Falle des
Widerſtandes von Seiten dieſer Einzelnen treten dann die Rechtsgrund-
ſätze der allgemeinen Polizei, ſpeziell das Waffenrecht derſelben, ein.
Die zweite Form der Volksbewegung iſt nun die, in der weder ein
erkennbarer Zweck, noch eine bereits geſchehene ſtrafrechtliche Störung
der öffentlichen Rechtsordnung vorliegt, ſondern nur, eben vermöge der
an ſich unbeſtimmten Gefahr, die in jeder Maſſenbewegung liegt, die
Möglichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Hier hat
wieder die gerichtliche Polizei gar nichts zu thun, ſondern die Be-
ſeitigung dieſer Gefährdung iſt eben Sache der höheren Sicherheits-
polizei. Und die geſetzlichen Vorſchriften über das Verfahren derſelben
gegenüber einer ſolchen, noch kein Verbrechen enthaltenden Volks-
bewegung iſt eben das Recht der höheren Sicherheitspolizei.
Dieſes Recht nun erſcheint zunächſt an ſich unendlich — gegenüber
der elementaren Gewalt der Maſſe erſcheint die Sicherheitspolizei be-
rechtigt und ſogar berufen, ganz nach ihrem, und zwar beinahe un-
controlirbaren Ermeſſen, gleichfalls die materielle Gewalt anzuwenden.
Allein eben ſo gewiß iſt es, daß gerade in dieſem an ſich unbeſchränkten
Recht der Sicherheitspolizei die Unverletzlichkeit des Einzelnen dem ſub-
jektiven Dafürhalten der einzelnen Polizeiorgane in die Hand gegeben
iſt. Die Aufgabe nun, dieſem einſeitigen Ermeſſen der ſicherheitspolizei-
lichen Gewalten im Namen der Sicherheit des einzelnen Staatsbürgers
diejenigen geſetzlichen Gränzen vorzuzeichnen, welche es derſelben noch
möglich machen, die Sicherheit herzuſtellen, hat nun ein förmliches
Rechtsſyſtem von Vorſchriften erzeugt, die man einzeln betrachten
muß, um wiederum ihr Verhältniß zur gerichtlichen Polizei klar zu ſtellen.
Dieß Rechtsſyſtem zerfällt in zwei Theile. Der erſte enthält das
Recht der Polizeiverfügungen, der zweite das Recht des Polizei-
verfahrens bei den gefährlichen Volksbewegungen.
Das Recht der Polizeiverfügungen zunächſt beſteht in dem Recht
der Polizei, die freie Bewegung der Einzelnen im Verkehr bei drohender
Gefahr durch Verbote zu beſchränken (Abſperrung von Straßen,
Schließen der Läden u. ſ. w.), oder aber die Vergrößerung der Gefahr
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