Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

Bild:
<< vorherige Seite

Epochen als die einzelnen Länder scheiden. In der ersten Epoche gibt
es kein Landes-Vereinsrecht, sondern an dessen Stelle tritt das Bundes-
Vereinsrecht, dessen Formulirung im Bundesbeschluß vom 8. Juli 1832
gegeben ist. Die bekannte Grundlage ist das Verbot jedes politischen
Vereins, also die rechtliche Unzulässigkeit der Erlaubniß; die geheimen
Gesellschaften sind außerdem strafbar. Dieß System fällt mit der Reichs-
verfassung vom 28. März 1849, welche das Vereinsrecht unbeschränkt
anerkennt. Es war gleich anfangs wohl klar, daß es sich dabei nur
um ein Princip handle, und daß eine besondere Gesetzgebung die spe-
ziellen Fragen zu regeln habe. Die legislative Bewegung, die darauf
entstand, scheidet sich daher zunächst in zwei Richtungen. Einerseits
wird jenes allgemeine Princip in den einzelnen neuen Verfassungen an-
erkannt: Oldenburg, Verfassungsurkunde 1852, Art. 51, 1; Preußen,
1850, §. 30; Schwarzburg-Sondershausen, Gesetz vom 2. Aug.
1852; Anhalt-Bernburg, Verfassung von 1850, §. 10; Coburg-
Gotha
, 1852, §. 46; Reuß, 1852; zugleich aber in den meisten,
neben der gänzlich überflüssigen Bestimmung, daß die Vereine den be-
stehenden Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen sollen, eine besondere Rege-
lung des Vereinsrechts versprochen, wie schon das Erfurter Parlament
gefordert. Diese Regelung ist nun in einzelnen Bundesstaaten wirk-
lich eingetreten, und zwar in der Weise, daß einige Staaten sofort
besondere Vereinsgesetze erließen, andere nicht, so daß wieder erneuert
der Bund eintrat, und das Bundesgesetz vom 13. Juli 1854 das Vereins-
wesen betreffend erließ. Das deutsche Vereinsrecht hat daher jetzt eine
zweifache Gestalt; es ist ein Bundesrecht, und ein Recht der einzelnen Staa-
ten, so daß auch nach Auflösung des deutschen Bundes das Gesetz von 1854
da als gültig angesehen werden muß, wo es publicirt worden ist. Das
letztere enthält nun im Wesentlichen die leitenden Gedanken der Terri-
torialgesetze, in ein Ganzes zusammengefaßt. Die grundsätzlichen Be-
stimmungen sind: jeder politische Verein soll der Erlaubniß bedürfen,
und überwacht werden; jeder solcher Verein kann, jeder Verein von
Arbeitern mit socialistischen Zwecken (!) soll verboten werden; Minder-
jährige dürfen nicht beitreten; und jede Verbindung der Vereine unter
einander ist an und für sich verboten (die Principien der Publicität,
der Localisirung und der obrigkeitlichen Erlaubniß). Zöpfl, deutsches
Staatsrecht II. §§. 468, 469. Im Allgemeinen sind nun die territorialen
Gesetze viel freiheitlicher als dieß letzte Gesetz des deutschen Bundes.
Die erste große Gesetzgebung über das Vereinswesen war das preußische
Vereinsgesetz vom 11. März 1850, das sich an die Verfassung von 1848
und 1850 anschloß. Beide hatten ihrerseits das Recht der Vereine un-
beschränkt
anerkannt, jedoch hatte die Verfassung von 1850 (Art. 30)

Stein, die Verwaltungslehre. IV. 8

Epochen als die einzelnen Länder ſcheiden. In der erſten Epoche gibt
es kein Landes-Vereinsrecht, ſondern an deſſen Stelle tritt das Bundes-
Vereinsrecht, deſſen Formulirung im Bundesbeſchluß vom 8. Juli 1832
gegeben iſt. Die bekannte Grundlage iſt das Verbot jedes politiſchen
Vereins, alſo die rechtliche Unzuläſſigkeit der Erlaubniß; die geheimen
Geſellſchaften ſind außerdem ſtrafbar. Dieß Syſtem fällt mit der Reichs-
verfaſſung vom 28. März 1849, welche das Vereinsrecht unbeſchränkt
anerkennt. Es war gleich anfangs wohl klar, daß es ſich dabei nur
um ein Princip handle, und daß eine beſondere Geſetzgebung die ſpe-
ziellen Fragen zu regeln habe. Die legislative Bewegung, die darauf
entſtand, ſcheidet ſich daher zunächſt in zwei Richtungen. Einerſeits
wird jenes allgemeine Princip in den einzelnen neuen Verfaſſungen an-
erkannt: Oldenburg, Verfaſſungsurkunde 1852, Art. 51, 1; Preußen,
1850, §. 30; Schwarzburg-Sondershauſen, Geſetz vom 2. Aug.
1852; Anhalt-Bernburg, Verfaſſung von 1850, §. 10; Coburg-
Gotha
, 1852, §. 46; Reuß, 1852; zugleich aber in den meiſten,
neben der gänzlich überflüſſigen Beſtimmung, daß die Vereine den be-
ſtehenden Strafgeſetzen nicht zuwiderlaufen ſollen, eine beſondere Rege-
lung des Vereinsrechts verſprochen, wie ſchon das Erfurter Parlament
gefordert. Dieſe Regelung iſt nun in einzelnen Bundesſtaaten wirk-
lich eingetreten, und zwar in der Weiſe, daß einige Staaten ſofort
beſondere Vereinsgeſetze erließen, andere nicht, ſo daß wieder erneuert
der Bund eintrat, und das Bundesgeſetz vom 13. Juli 1854 das Vereins-
weſen betreffend erließ. Das deutſche Vereinsrecht hat daher jetzt eine
zweifache Geſtalt; es iſt ein Bundesrecht, und ein Recht der einzelnen Staa-
ten, ſo daß auch nach Auflöſung des deutſchen Bundes das Geſetz von 1854
da als gültig angeſehen werden muß, wo es publicirt worden iſt. Das
letztere enthält nun im Weſentlichen die leitenden Gedanken der Terri-
torialgeſetze, in ein Ganzes zuſammengefaßt. Die grundſätzlichen Be-
ſtimmungen ſind: jeder politiſche Verein ſoll der Erlaubniß bedürfen,
und überwacht werden; jeder ſolcher Verein kann, jeder Verein von
Arbeitern mit ſocialiſtiſchen Zwecken (!) ſoll verboten werden; Minder-
jährige dürfen nicht beitreten; und jede Verbindung der Vereine unter
einander iſt an und für ſich verboten (die Principien der Publicität,
der Localiſirung und der obrigkeitlichen Erlaubniß). Zöpfl, deutſches
Staatsrecht II. §§. 468, 469. Im Allgemeinen ſind nun die territorialen
Geſetze viel freiheitlicher als dieß letzte Geſetz des deutſchen Bundes.
Die erſte große Geſetzgebung über das Vereinsweſen war das preußiſche
Vereinsgeſetz vom 11. März 1850, das ſich an die Verfaſſung von 1848
und 1850 anſchloß. Beide hatten ihrerſeits das Recht der Vereine un-
beſchränkt
anerkannt, jedoch hatte die Verfaſſung von 1850 (Art. 30)

Stein, die Verwaltungslehre. IV. 8
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0135" n="113"/>
Epochen als die einzelnen Länder &#x017F;cheiden. In der <hi rendition="#g">er&#x017F;ten</hi> Epoche gibt<lb/>
es kein Landes-Vereinsrecht, &#x017F;ondern an de&#x017F;&#x017F;en Stelle tritt das Bundes-<lb/>
Vereinsrecht, de&#x017F;&#x017F;en Formulirung im Bundesbe&#x017F;chluß vom 8. Juli 1832<lb/>
gegeben i&#x017F;t. Die bekannte Grundlage i&#x017F;t das <hi rendition="#g">Verbot</hi> jedes politi&#x017F;chen<lb/>
Vereins, al&#x017F;o die rechtliche Unzulä&#x017F;&#x017F;igkeit der Erlaubniß; die geheimen<lb/>
Ge&#x017F;ell&#x017F;chaften &#x017F;ind außerdem &#x017F;trafbar. Dieß Sy&#x017F;tem fällt mit der Reichs-<lb/>
verfa&#x017F;&#x017F;ung vom 28. März 1849, welche das Vereinsrecht unbe&#x017F;chränkt<lb/>
anerkennt. Es war gleich anfangs wohl klar, daß es &#x017F;ich dabei nur<lb/>
um ein Princip handle, und daß eine be&#x017F;ondere Ge&#x017F;etzgebung die &#x017F;pe-<lb/>
ziellen Fragen zu regeln habe. Die legislative Bewegung, die darauf<lb/>
ent&#x017F;tand, &#x017F;cheidet &#x017F;ich daher zunäch&#x017F;t in zwei Richtungen. Einer&#x017F;eits<lb/>
wird jenes allgemeine Princip in den einzelnen neuen Verfa&#x017F;&#x017F;ungen an-<lb/>
erkannt: <hi rendition="#g">Oldenburg</hi>, Verfa&#x017F;&#x017F;ungsurkunde 1852, Art. 51, 1; <hi rendition="#g">Preußen</hi>,<lb/>
1850, §. 30; <hi rendition="#g">Schwarzburg-Sondershau&#x017F;en</hi>, Ge&#x017F;etz vom 2. Aug.<lb/>
1852; <hi rendition="#g">Anhalt-Bernburg</hi>, Verfa&#x017F;&#x017F;ung von 1850, §. 10; <hi rendition="#g">Coburg-<lb/>
Gotha</hi>, 1852, §. 46; <hi rendition="#g">Reuß</hi>, 1852; zugleich aber in den mei&#x017F;ten,<lb/>
neben der gänzlich überflü&#x017F;&#x017F;igen Be&#x017F;timmung, daß die Vereine den be-<lb/>
&#x017F;tehenden Strafge&#x017F;etzen nicht zuwiderlaufen &#x017F;ollen, eine be&#x017F;ondere Rege-<lb/>
lung des Vereinsrechts ver&#x017F;prochen, wie &#x017F;chon das Erfurter Parlament<lb/>
gefordert. Die&#x017F;e Regelung i&#x017F;t nun in <hi rendition="#g">einzelnen</hi> Bundes&#x017F;taaten wirk-<lb/>
lich eingetreten, und zwar in der Wei&#x017F;e, daß einige Staaten &#x017F;ofort<lb/>
be&#x017F;ondere Vereinsge&#x017F;etze erließen, andere nicht, &#x017F;o daß wieder erneuert<lb/>
der Bund eintrat, und das Bundesge&#x017F;etz vom 13. Juli 1854 das Vereins-<lb/>
we&#x017F;en betreffend erließ. Das deut&#x017F;che Vereinsrecht hat daher jetzt eine<lb/>
zweifache Ge&#x017F;talt; es i&#x017F;t ein Bundesrecht, und ein Recht der einzelnen Staa-<lb/>
ten, &#x017F;o daß auch nach Auflö&#x017F;ung des deut&#x017F;chen Bundes das Ge&#x017F;etz von 1854<lb/>
da als gültig ange&#x017F;ehen werden muß, wo es publicirt worden i&#x017F;t. Das<lb/>
letztere enthält nun im We&#x017F;entlichen die leitenden Gedanken der Terri-<lb/>
torialge&#x017F;etze, in ein Ganzes zu&#x017F;ammengefaßt. Die grund&#x017F;ätzlichen Be-<lb/>
&#x017F;timmungen &#x017F;ind: jeder politi&#x017F;che Verein &#x017F;oll der <hi rendition="#g">Erlaubniß</hi> bedürfen,<lb/>
und überwacht werden; jeder &#x017F;olcher Verein <hi rendition="#g">kann</hi>, jeder Verein von<lb/>
Arbeitern mit &#x017F;ociali&#x017F;ti&#x017F;chen Zwecken (!) <hi rendition="#g">&#x017F;oll</hi> verboten werden; Minder-<lb/>
jährige dürfen nicht beitreten; und jede Verbindung der Vereine unter<lb/>
einander i&#x017F;t an und für &#x017F;ich verboten (die Principien der Publicität,<lb/>
der Locali&#x017F;irung und der obrigkeitlichen Erlaubniß). <hi rendition="#g">Zöpfl</hi>, deut&#x017F;ches<lb/>
Staatsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> §§. 468, 469. Im Allgemeinen &#x017F;ind nun die territorialen<lb/>
Ge&#x017F;etze viel freiheitlicher als dieß <hi rendition="#g">letzte</hi> Ge&#x017F;etz des deut&#x017F;chen Bundes.<lb/>
Die er&#x017F;te große Ge&#x017F;etzgebung über das Vereinswe&#x017F;en war das <hi rendition="#g">preußi&#x017F;che</hi><lb/>
Vereinsge&#x017F;etz vom 11. März 1850, das &#x017F;ich an die Verfa&#x017F;&#x017F;ung von 1848<lb/>
und 1850 an&#x017F;chloß. Beide hatten ihrer&#x017F;eits das Recht der Vereine <hi rendition="#g">un-<lb/>
be&#x017F;chränkt</hi> anerkannt, jedoch hatte die Verfa&#x017F;&#x017F;ung von 1850 (Art. 30)<lb/>
<fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Stein</hi>, die Verwaltungslehre. <hi rendition="#aq">IV.</hi> 8</fw><lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[113/0135] Epochen als die einzelnen Länder ſcheiden. In der erſten Epoche gibt es kein Landes-Vereinsrecht, ſondern an deſſen Stelle tritt das Bundes- Vereinsrecht, deſſen Formulirung im Bundesbeſchluß vom 8. Juli 1832 gegeben iſt. Die bekannte Grundlage iſt das Verbot jedes politiſchen Vereins, alſo die rechtliche Unzuläſſigkeit der Erlaubniß; die geheimen Geſellſchaften ſind außerdem ſtrafbar. Dieß Syſtem fällt mit der Reichs- verfaſſung vom 28. März 1849, welche das Vereinsrecht unbeſchränkt anerkennt. Es war gleich anfangs wohl klar, daß es ſich dabei nur um ein Princip handle, und daß eine beſondere Geſetzgebung die ſpe- ziellen Fragen zu regeln habe. Die legislative Bewegung, die darauf entſtand, ſcheidet ſich daher zunächſt in zwei Richtungen. Einerſeits wird jenes allgemeine Princip in den einzelnen neuen Verfaſſungen an- erkannt: Oldenburg, Verfaſſungsurkunde 1852, Art. 51, 1; Preußen, 1850, §. 30; Schwarzburg-Sondershauſen, Geſetz vom 2. Aug. 1852; Anhalt-Bernburg, Verfaſſung von 1850, §. 10; Coburg- Gotha, 1852, §. 46; Reuß, 1852; zugleich aber in den meiſten, neben der gänzlich überflüſſigen Beſtimmung, daß die Vereine den be- ſtehenden Strafgeſetzen nicht zuwiderlaufen ſollen, eine beſondere Rege- lung des Vereinsrechts verſprochen, wie ſchon das Erfurter Parlament gefordert. Dieſe Regelung iſt nun in einzelnen Bundesſtaaten wirk- lich eingetreten, und zwar in der Weiſe, daß einige Staaten ſofort beſondere Vereinsgeſetze erließen, andere nicht, ſo daß wieder erneuert der Bund eintrat, und das Bundesgeſetz vom 13. Juli 1854 das Vereins- weſen betreffend erließ. Das deutſche Vereinsrecht hat daher jetzt eine zweifache Geſtalt; es iſt ein Bundesrecht, und ein Recht der einzelnen Staa- ten, ſo daß auch nach Auflöſung des deutſchen Bundes das Geſetz von 1854 da als gültig angeſehen werden muß, wo es publicirt worden iſt. Das letztere enthält nun im Weſentlichen die leitenden Gedanken der Terri- torialgeſetze, in ein Ganzes zuſammengefaßt. Die grundſätzlichen Be- ſtimmungen ſind: jeder politiſche Verein ſoll der Erlaubniß bedürfen, und überwacht werden; jeder ſolcher Verein kann, jeder Verein von Arbeitern mit ſocialiſtiſchen Zwecken (!) ſoll verboten werden; Minder- jährige dürfen nicht beitreten; und jede Verbindung der Vereine unter einander iſt an und für ſich verboten (die Principien der Publicität, der Localiſirung und der obrigkeitlichen Erlaubniß). Zöpfl, deutſches Staatsrecht II. §§. 468, 469. Im Allgemeinen ſind nun die territorialen Geſetze viel freiheitlicher als dieß letzte Geſetz des deutſchen Bundes. Die erſte große Geſetzgebung über das Vereinsweſen war das preußiſche Vereinsgeſetz vom 11. März 1850, das ſich an die Verfaſſung von 1848 und 1850 anſchloß. Beide hatten ihrerſeits das Recht der Vereine un- beſchränkt anerkannt, jedoch hatte die Verfaſſung von 1850 (Art. 30) Stein, die Verwaltungslehre. IV. 8

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/135
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/135>, abgerufen am 09.11.2024.