Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.(Art. 292); eben so die, welche ihre Wohnung dazu hergeben. Wesentlich (Art. 292); eben ſo die, welche ihre Wohnung dazu hergeben. Weſentlich <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0134" n="112"/> (Art. 292); eben ſo die, welche ihre Wohnung dazu hergeben. Weſentlich<lb/> iſt, daß die <hi rendition="#g">in</hi> ſolchen Zuſammenkünften geſchehenen Aufforderungen<lb/> zum öffentlichen Widerſtande an den Vorſtänden des Vereins beſtraft<lb/> werden (Art. 293). Ein Recht der Sicherheitspolizei iſt nun indirekt in<lb/> dem Satze enthalten, daß die Behörde das Recht haben ſoll, dem Ver-<lb/> eine bei ſeiner Erlaubniß <hi rendition="#g">jede</hi> ihr angemeſſen erſcheinende Bedingung<lb/> aufzuerlegen. Das Geſetz vom 10. April 1834 ging einen weſentlichen<lb/> Schritt weiter, und führte auch die Strafbarkeit der Theilnehmer ein;<lb/> das Geſetz vom 28. Juli 1848 erlaubte wieder unbedingt die politiſchen<lb/> Geſellſchaften, verbot aber die geheimen Clubbs; das Geſetz vom 19. Juni<lb/> 1849 gab der Regierung das Recht, jede Geſellſchaft aufzulöſen, und<lb/> das Decret vom 23. März ſtellte das alte Recht wieder her, mit größerer<lb/> Vollmacht für die Präfectur. So liegt jetzt wie früher das ſicherheits-<lb/> polizeiliche Element eben in den polizeilich vorgeſchriebenen Bedingungen<lb/> und in dem rein polizeilichen Recht der Auflöſung. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Laferrière</hi>, Droit<lb/> admin. I. Ch. I. <hi rendition="#g">Block</hi>, Dict. v. Clubs</hi> und <hi rendition="#aq">Sociétés secrètes.</hi> — Das<lb/> Recht <hi rendition="#g">Belgiens</hi> iſt auch hier viel freier wie das franzöſiſche. Es ſteht<lb/> auf der Baſis der vollen Freiheit des Vereinsrechts; die Conſtitution vom<lb/> 7. Februar 1831 (Art. 19, 20) erlaubt ohne alle Beſchränkung jede<lb/> Art von Vereinen; nur da, wo ſie durch den für die Zuſammenkunft<lb/> gewählten Ort den Charakter von Volksverſammlungen annehmen, tritt<lb/> ein anderes Recht ein. (Vergl. <hi rendition="#aq">J. <hi rendition="#g">Britz</hi>, La Constitution Belge</hi> 1865,<lb/> S. 44, 45). In <hi rendition="#g">Holland</hi> beſtand bisher die franzöſiſche Geſetzgebung<lb/> des <hi rendition="#aq">Code Pénal (Strafregt art.</hi> 291—294). Erſt das neue Grund-<lb/> geſetz (in Art. 10) hat das Recht zu Vereinen ganz allgemein anerkannt;<lb/> das eigentliche <hi rendition="#g">Vereinsgeſetz</hi> iſt jedoch erſt vom 22. April 1853, und<lb/> dieß iſt keineswegs ſo gar einfach. Zwar iſt <hi rendition="#g">keine</hi> Erlaubniß gefordert,<lb/> (<hi rendition="#aq">as</hi>) wohl aber ſind alle Vereine, „welche mit der öffentlichen Ordnung<lb/> im Widerſpruch ſtehen“ (<hi rendition="#aq">stridig met de openbare orde</hi>) verboten;<lb/> dazu gehören alle Vereine, die zum Zweck haben, 1) den Widerſtand<lb/> gegen die Uebertretung von einem Recht, 2) Unſittlichkeit, 3) die Stö-<lb/> rung in der Ausübung von Rechten, <hi rendition="#g">welche ſie ſein mögen</hi> (Art. 3).<lb/> Damit werden die Art. 291, 292 und 294 des Strafrechts aufgehoben.<lb/> Der Art. 293 aber blieb; derſelbe beſtimmt, daß (wörtlich nach Art. 293<lb/> des <hi rendition="#aq">Code Pénal</hi>) die Aufreizungen an den leitenden Organen mit Bußen<lb/> von 100 bis 300 fl. beſtraft werden ſollen. Dieß Rechtsſyſtem iſt mit-<lb/> hin in der That nur ein ſcheinbar freies Vereinsrecht. (Vergleiche <hi rendition="#g"><hi rendition="#aq">de<lb/> Bosch-Kemper</hi></hi> §§. 80, 81.) Das holländiſche Vereinsrecht hat<lb/> übrigens ſchon eine vollſtändige juriſtiſche Literatur, deſſen ſich das<lb/> deutſche nicht rühmen kann. (Siehe <hi rendition="#g"><hi rendition="#aq">de Bosch-Kemper</hi></hi> §. 36.)<lb/> Was ſpeziell <hi rendition="#g">Deutſchland</hi> betrifft, ſo muß man hier ſowohl die<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [112/0134]
(Art. 292); eben ſo die, welche ihre Wohnung dazu hergeben. Weſentlich
iſt, daß die in ſolchen Zuſammenkünften geſchehenen Aufforderungen
zum öffentlichen Widerſtande an den Vorſtänden des Vereins beſtraft
werden (Art. 293). Ein Recht der Sicherheitspolizei iſt nun indirekt in
dem Satze enthalten, daß die Behörde das Recht haben ſoll, dem Ver-
eine bei ſeiner Erlaubniß jede ihr angemeſſen erſcheinende Bedingung
aufzuerlegen. Das Geſetz vom 10. April 1834 ging einen weſentlichen
Schritt weiter, und führte auch die Strafbarkeit der Theilnehmer ein;
das Geſetz vom 28. Juli 1848 erlaubte wieder unbedingt die politiſchen
Geſellſchaften, verbot aber die geheimen Clubbs; das Geſetz vom 19. Juni
1849 gab der Regierung das Recht, jede Geſellſchaft aufzulöſen, und
das Decret vom 23. März ſtellte das alte Recht wieder her, mit größerer
Vollmacht für die Präfectur. So liegt jetzt wie früher das ſicherheits-
polizeiliche Element eben in den polizeilich vorgeſchriebenen Bedingungen
und in dem rein polizeilichen Recht der Auflöſung. Laferrière, Droit
admin. I. Ch. I. Block, Dict. v. Clubs und Sociétés secrètes. — Das
Recht Belgiens iſt auch hier viel freier wie das franzöſiſche. Es ſteht
auf der Baſis der vollen Freiheit des Vereinsrechts; die Conſtitution vom
7. Februar 1831 (Art. 19, 20) erlaubt ohne alle Beſchränkung jede
Art von Vereinen; nur da, wo ſie durch den für die Zuſammenkunft
gewählten Ort den Charakter von Volksverſammlungen annehmen, tritt
ein anderes Recht ein. (Vergl. J. Britz, La Constitution Belge 1865,
S. 44, 45). In Holland beſtand bisher die franzöſiſche Geſetzgebung
des Code Pénal (Strafregt art. 291—294). Erſt das neue Grund-
geſetz (in Art. 10) hat das Recht zu Vereinen ganz allgemein anerkannt;
das eigentliche Vereinsgeſetz iſt jedoch erſt vom 22. April 1853, und
dieß iſt keineswegs ſo gar einfach. Zwar iſt keine Erlaubniß gefordert,
(as) wohl aber ſind alle Vereine, „welche mit der öffentlichen Ordnung
im Widerſpruch ſtehen“ (stridig met de openbare orde) verboten;
dazu gehören alle Vereine, die zum Zweck haben, 1) den Widerſtand
gegen die Uebertretung von einem Recht, 2) Unſittlichkeit, 3) die Stö-
rung in der Ausübung von Rechten, welche ſie ſein mögen (Art. 3).
Damit werden die Art. 291, 292 und 294 des Strafrechts aufgehoben.
Der Art. 293 aber blieb; derſelbe beſtimmt, daß (wörtlich nach Art. 293
des Code Pénal) die Aufreizungen an den leitenden Organen mit Bußen
von 100 bis 300 fl. beſtraft werden ſollen. Dieß Rechtsſyſtem iſt mit-
hin in der That nur ein ſcheinbar freies Vereinsrecht. (Vergleiche de
Bosch-Kemper §§. 80, 81.) Das holländiſche Vereinsrecht hat
übrigens ſchon eine vollſtändige juriſtiſche Literatur, deſſen ſich das
deutſche nicht rühmen kann. (Siehe de Bosch-Kemper §. 36.)
Was ſpeziell Deutſchland betrifft, ſo muß man hier ſowohl die
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