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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

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einen bestimmten einzelnen Zustand oder ein bestimmtes einzelnes
Lebensverhältniß einer Person betreffen. Alsdann beruht diese Gefähr-
dung stets auf einer einzelnen Vornahme oder einer einzelnen Erschei-
lung. Dieß ist der Fall für Gesundheit, Credit, Maß und Gewicht
und hundert andere Dinge. Es ist kein Zweifel, daß es Aufgabe der
Polizei ist, auch hiefür in jedem einzelnen Falle so viel Schutz zu ge-
währen, als überhaupt durch Maßnahmen und Vorschriften über das auf
solche spezielle Verhältnisse bezügliche Verhalten der einzelnen Person
erzielt werden kann. Auf diese Weise entsteht das, was wir die ein-
zelnen Arten der Polizei nennen -- wie Gesundheits-, Credits-, Wege-,
Maß- und Gewichtspolizei u. s. w. Und nun haben wir schon bemerkt,
daß während das allen diesen Funktionen der Polizei Gemeinsame in
das allgemeine Polizeirecht gehört, die einzelnen Theile vielmehr als
immanente Elemente der einzelnen Zweige der Verwaltung selbst be-
trachtet und in derselben dargestellt werden müssen, so daß, wenn es
nicht noch ein spezielles Gebiet außer jenen einzelnen Abtheilungen gäbe,
die ganze "Sicherheitspolizeilehre" im Grunde vermöge dieser Auflösung
in die Abtheilungen der innern Verwaltung geradezu verschwinden, und
nur noch die Kategorie des allgemeinen Polizeirechts, die wir oben in
ihrem Inhalt entwickelt haben, übrig bleiben würde. Dieß spezielle
Gebiet ist aber das der eigentlichen "Sicherheit."

Die erste und allgemeinste Voraussetzung aller gesicherten Entwicklung
des Einzelnen nämlich ist offenbar die, daß die bestehende Rechtsordnung
nicht gestört werde. Der Forderung nach einer gesicherten Rechtsordnung
werden sich stets alle andern Forderungen unterordnen; sie umfaßt ihrer-
seits alle Zustände und Lebensverhältnisse jedes Einzelnen; sie wird in
keinem derselben erschöpft, und daher auch in der Gefährdung keines
Einzelnen gefährdet. Denjenigen Zustand nun, in welchem diese öffent-
liche Ordnung als Ganzes gesichert erscheint, nennen wir eben die
öffentliche Sicherheit.

Nun gibt es Bewegungen und Zustände, deren Natur es mit
sich bringt, daß sie in irgend einer Weise nicht etwa einzelne Verhält-
nisse, sondern eben die Rechtsordnung als solche bedrohen. Ihr Wesen
besteht darin, daß sie gewisse unmeßbare, im Voraus nicht zu berech-
nende Wirkungen erzeugen können, welche auf eine unbestimmbare Menge
von Rechtsverhältnissen gefahrbringenden Einfluß ausüben. Solche Be-
wegungen und Zustände gehen ihrerseits stets von Menschen aus, und
in den meisten Fällen liegen ihnen Hoffnungen und Interessen zu
Grunde, welche geeignet sind, die Gefährdung der öffentlichen Sicher-
heit noch zu vergrößern. Diese Bewegungen und Zustände sind daher
naturgemäß Objekte der Polizei; und in diesem Sinne erscheint die

einen beſtimmten einzelnen Zuſtand oder ein beſtimmtes einzelnes
Lebensverhältniß einer Perſon betreffen. Alsdann beruht dieſe Gefähr-
dung ſtets auf einer einzelnen Vornahme oder einer einzelnen Erſchei-
lung. Dieß iſt der Fall für Geſundheit, Credit, Maß und Gewicht
und hundert andere Dinge. Es iſt kein Zweifel, daß es Aufgabe der
Polizei iſt, auch hiefür in jedem einzelnen Falle ſo viel Schutz zu ge-
währen, als überhaupt durch Maßnahmen und Vorſchriften über das auf
ſolche ſpezielle Verhältniſſe bezügliche Verhalten der einzelnen Perſon
erzielt werden kann. Auf dieſe Weiſe entſteht das, was wir die ein-
zelnen Arten der Polizei nennen — wie Geſundheits-, Credits-, Wege-,
Maß- und Gewichtspolizei u. ſ. w. Und nun haben wir ſchon bemerkt,
daß während das allen dieſen Funktionen der Polizei Gemeinſame in
das allgemeine Polizeirecht gehört, die einzelnen Theile vielmehr als
immanente Elemente der einzelnen Zweige der Verwaltung ſelbſt be-
trachtet und in derſelben dargeſtellt werden müſſen, ſo daß, wenn es
nicht noch ein ſpezielles Gebiet außer jenen einzelnen Abtheilungen gäbe,
die ganze „Sicherheitspolizeilehre“ im Grunde vermöge dieſer Auflöſung
in die Abtheilungen der innern Verwaltung geradezu verſchwinden, und
nur noch die Kategorie des allgemeinen Polizeirechts, die wir oben in
ihrem Inhalt entwickelt haben, übrig bleiben würde. Dieß ſpezielle
Gebiet iſt aber das der eigentlichen „Sicherheit.“

Die erſte und allgemeinſte Vorausſetzung aller geſicherten Entwicklung
des Einzelnen nämlich iſt offenbar die, daß die beſtehende Rechtsordnung
nicht geſtört werde. Der Forderung nach einer geſicherten Rechtsordnung
werden ſich ſtets alle andern Forderungen unterordnen; ſie umfaßt ihrer-
ſeits alle Zuſtände und Lebensverhältniſſe jedes Einzelnen; ſie wird in
keinem derſelben erſchöpft, und daher auch in der Gefährdung keines
Einzelnen gefährdet. Denjenigen Zuſtand nun, in welchem dieſe öffent-
liche Ordnung als Ganzes geſichert erſcheint, nennen wir eben die
öffentliche Sicherheit.

Nun gibt es Bewegungen und Zuſtände, deren Natur es mit
ſich bringt, daß ſie in irgend einer Weiſe nicht etwa einzelne Verhält-
niſſe, ſondern eben die Rechtsordnung als ſolche bedrohen. Ihr Weſen
beſteht darin, daß ſie gewiſſe unmeßbare, im Voraus nicht zu berech-
nende Wirkungen erzeugen können, welche auf eine unbeſtimmbare Menge
von Rechtsverhältniſſen gefahrbringenden Einfluß ausüben. Solche Be-
wegungen und Zuſtände gehen ihrerſeits ſtets von Menſchen aus, und
in den meiſten Fällen liegen ihnen Hoffnungen und Intereſſen zu
Grunde, welche geeignet ſind, die Gefährdung der öffentlichen Sicher-
heit noch zu vergrößern. Dieſe Bewegungen und Zuſtände ſind daher
naturgemäß Objekte der Polizei; und in dieſem Sinne erſcheint die

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[89/0111] einen beſtimmten einzelnen Zuſtand oder ein beſtimmtes einzelnes Lebensverhältniß einer Perſon betreffen. Alsdann beruht dieſe Gefähr- dung ſtets auf einer einzelnen Vornahme oder einer einzelnen Erſchei- lung. Dieß iſt der Fall für Geſundheit, Credit, Maß und Gewicht und hundert andere Dinge. Es iſt kein Zweifel, daß es Aufgabe der Polizei iſt, auch hiefür in jedem einzelnen Falle ſo viel Schutz zu ge- währen, als überhaupt durch Maßnahmen und Vorſchriften über das auf ſolche ſpezielle Verhältniſſe bezügliche Verhalten der einzelnen Perſon erzielt werden kann. Auf dieſe Weiſe entſteht das, was wir die ein- zelnen Arten der Polizei nennen — wie Geſundheits-, Credits-, Wege-, Maß- und Gewichtspolizei u. ſ. w. Und nun haben wir ſchon bemerkt, daß während das allen dieſen Funktionen der Polizei Gemeinſame in das allgemeine Polizeirecht gehört, die einzelnen Theile vielmehr als immanente Elemente der einzelnen Zweige der Verwaltung ſelbſt be- trachtet und in derſelben dargeſtellt werden müſſen, ſo daß, wenn es nicht noch ein ſpezielles Gebiet außer jenen einzelnen Abtheilungen gäbe, die ganze „Sicherheitspolizeilehre“ im Grunde vermöge dieſer Auflöſung in die Abtheilungen der innern Verwaltung geradezu verſchwinden, und nur noch die Kategorie des allgemeinen Polizeirechts, die wir oben in ihrem Inhalt entwickelt haben, übrig bleiben würde. Dieß ſpezielle Gebiet iſt aber das der eigentlichen „Sicherheit.“ Die erſte und allgemeinſte Vorausſetzung aller geſicherten Entwicklung des Einzelnen nämlich iſt offenbar die, daß die beſtehende Rechtsordnung nicht geſtört werde. Der Forderung nach einer geſicherten Rechtsordnung werden ſich ſtets alle andern Forderungen unterordnen; ſie umfaßt ihrer- ſeits alle Zuſtände und Lebensverhältniſſe jedes Einzelnen; ſie wird in keinem derſelben erſchöpft, und daher auch in der Gefährdung keines Einzelnen gefährdet. Denjenigen Zuſtand nun, in welchem dieſe öffent- liche Ordnung als Ganzes geſichert erſcheint, nennen wir eben die öffentliche Sicherheit. Nun gibt es Bewegungen und Zuſtände, deren Natur es mit ſich bringt, daß ſie in irgend einer Weiſe nicht etwa einzelne Verhält- niſſe, ſondern eben die Rechtsordnung als ſolche bedrohen. Ihr Weſen beſteht darin, daß ſie gewiſſe unmeßbare, im Voraus nicht zu berech- nende Wirkungen erzeugen können, welche auf eine unbeſtimmbare Menge von Rechtsverhältniſſen gefahrbringenden Einfluß ausüben. Solche Be- wegungen und Zuſtände gehen ihrerſeits ſtets von Menſchen aus, und in den meiſten Fällen liegen ihnen Hoffnungen und Intereſſen zu Grunde, welche geeignet ſind, die Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit noch zu vergrößern. Dieſe Bewegungen und Zuſtände ſind daher naturgemäß Objekte der Polizei; und in dieſem Sinne erſcheint die

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/111>, abgerufen am 11.12.2024.