Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.die Verwaltungslehre in dieser gegenwärtigen Gestalt der niederen I. Gesundheitspolizei der natürlichen Gefährdungen. Es liegt in der Natur der Sache, daß die hierauf bezüglichen Vor- Auf die Hundswuth hat, glaube ich, zuerst Peter Frank, Medi- II. Syphilis. Der Kampf gegen dieß furchtbare Uebel ist neu und man ist sich weder die Verwaltungslehre in dieſer gegenwärtigen Geſtalt der niederen I. Geſundheitspolizei der natürlichen Gefährdungen. Es liegt in der Natur der Sache, daß die hierauf bezüglichen Vor- Auf die Hundswuth hat, glaube ich, zuerſt Peter Frank, Medi- II. Syphilis. Der Kampf gegen dieß furchtbare Uebel iſt neu und man iſt ſich weder <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0094" n="78"/> die Verwaltungslehre in dieſer gegenwärtigen Geſtalt der niederen<lb/> Geſundheitspolizei das ganze Gebiet des öffentlichen <hi rendition="#g">Strafrechts</hi> der<lb/> Strafrechtslehre überlaſſen, und auch für dieſen Theil nur dasjenige<lb/> hervorheben, wodurch, <hi rendition="#g">abgeſehen</hi> von den ſtrafrechtlichen Beſtimmun-<lb/> gen, das öffentliche Recht der Verwaltung dieſes Gebietes gebildet wird.</p><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">I.</hi> Geſundheitspolizei der natürlichen Gefährdungen.</hi> </head><lb/> <p>Es liegt in der Natur der Sache, daß die hierauf bezüglichen Vor-<lb/> ſchriften ſo ſehr örtlicher Natur ſind, daß eine Verallgemeinerung ent-<lb/> weder nicht möglich oder werthlos wird. Dahin gehören alle ortspolizei-<lb/> lichen Vorſchriften über die Gefahren der <hi rendition="#g">Communikationsw</hi>ege, der<lb/><hi rendition="#g">Badep</hi>lätze, der <hi rendition="#g">Bauu</hi>nternehmungen, der <hi rendition="#g">Thiere</hi> u. ſ. w. Hervorge-<lb/> hoben muß wohl nur die Polizei der <hi rendition="#g">Hundswuth</hi> werden, weil dieß<lb/> der Punkt iſt, auf welchem es für wiſſenſchaftliche Unterſuchungen und<lb/> damit für allgemeine Regeln Raum gab. Aus der Beobachtung der<lb/> Hundswuth entſtand dann die Theorie und die Polizei der <hi rendition="#g">übrigen<lb/> Thierſeuchen</hi>, die auf Menſchen übertragbar ſind, nebſt einer Reihe<lb/> von Verordnungen, welche hier Schutz zu gewähren haben.</p><lb/> <p>Auf die Hundswuth hat, glaube ich, zuerſt Peter <hi rendition="#g">Frank</hi>, Medi-<lb/> cinalpolizei <hi rendition="#aq">IV.</hi> 1. 6. als Gegenſtand der Medicinalpolizei hingewieſen.<lb/> Aus England und Frankreich, Belgien und Holland ſind mir keine Ver-<lb/> ordnungen bekannt. Von den deutſchen ſtehen die <hi rendition="#g">öſterreichiſchen</hi><lb/> in <hi rendition="#g">Stubenrauch</hi>, Verwaltungsgeſetzkunde <hi rendition="#aq">I.</hi> 233. Allgemeine Beleh-<lb/> rung: Erlaß vom 26. Mai 1854. <hi rendition="#g">Preußen</hi>: Edikt gegen Hunds-<lb/> wuth ſchon 1797; dann eine Reihe von Verordnungen und Inſtruktio-<lb/> nen, jedoch ſtets provinziell; endlich Verfügungen über Milzbrand, Rotz<lb/> und Wurm und Verfahren dabei (<hi rendition="#g">Horn</hi> a. a. O. <hi rendition="#aq">I.</hi> 247—261). In<lb/><hi rendition="#g">Bayern</hi> iſt das Strafpolizeigeſetz Art. 140—143 maßgebend. Die Vor-<lb/> ſchriften in <hi rendition="#g">Württemberg</hi> ſind ſehr detaillirt über alle äußern Ge-<lb/> fahren (<hi rendition="#g">Roller</hi> a. a. O. §§. 202—232). — Für Frankreich <hi rendition="#g">Tardieu</hi><lb/> (<hi rendition="#aq">Dictionnaire II. v. Epsizooties</hi>. <hi rendition="#g">Pappenheim</hi>, Sanitätspolizei <hi rendition="#aq">III.</hi><lb/> Art. Hundswuth). Nach engliſchem Recht beſteht nur der Grundſatz der<lb/> privatrechtlichen Haftung für <hi rendition="#g">Schaden</hi>; ſo auch bei Hundswuth 26, 27<lb/><hi rendition="#aq">Vict. c.</hi> 100. (Auſtria 1864.)</p> </div><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Syphilis.</hi> </head><lb/> <p>Der Kampf gegen dieß furchtbare Uebel iſt neu und man iſt ſich weder<lb/> darüber ganz einig im europäiſchen Verwaltungsrecht, <hi rendition="#g">ob</hi> die Verwal-<lb/> tung die Berechtigung habe, hier an die Stelle der individuellen Für-<lb/> ſorge zu treten, noch <hi rendition="#g">in welcher Weiſe</hi> dieß zu geſchehen hat. Wenn<lb/> man nun überhaupt der Verwaltung die Aufgabe ſtellt, den Einzelnen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [78/0094]
die Verwaltungslehre in dieſer gegenwärtigen Geſtalt der niederen
Geſundheitspolizei das ganze Gebiet des öffentlichen Strafrechts der
Strafrechtslehre überlaſſen, und auch für dieſen Theil nur dasjenige
hervorheben, wodurch, abgeſehen von den ſtrafrechtlichen Beſtimmun-
gen, das öffentliche Recht der Verwaltung dieſes Gebietes gebildet wird.
I. Geſundheitspolizei der natürlichen Gefährdungen.
Es liegt in der Natur der Sache, daß die hierauf bezüglichen Vor-
ſchriften ſo ſehr örtlicher Natur ſind, daß eine Verallgemeinerung ent-
weder nicht möglich oder werthlos wird. Dahin gehören alle ortspolizei-
lichen Vorſchriften über die Gefahren der Communikationswege, der
Badeplätze, der Bauunternehmungen, der Thiere u. ſ. w. Hervorge-
hoben muß wohl nur die Polizei der Hundswuth werden, weil dieß
der Punkt iſt, auf welchem es für wiſſenſchaftliche Unterſuchungen und
damit für allgemeine Regeln Raum gab. Aus der Beobachtung der
Hundswuth entſtand dann die Theorie und die Polizei der übrigen
Thierſeuchen, die auf Menſchen übertragbar ſind, nebſt einer Reihe
von Verordnungen, welche hier Schutz zu gewähren haben.
Auf die Hundswuth hat, glaube ich, zuerſt Peter Frank, Medi-
cinalpolizei IV. 1. 6. als Gegenſtand der Medicinalpolizei hingewieſen.
Aus England und Frankreich, Belgien und Holland ſind mir keine Ver-
ordnungen bekannt. Von den deutſchen ſtehen die öſterreichiſchen
in Stubenrauch, Verwaltungsgeſetzkunde I. 233. Allgemeine Beleh-
rung: Erlaß vom 26. Mai 1854. Preußen: Edikt gegen Hunds-
wuth ſchon 1797; dann eine Reihe von Verordnungen und Inſtruktio-
nen, jedoch ſtets provinziell; endlich Verfügungen über Milzbrand, Rotz
und Wurm und Verfahren dabei (Horn a. a. O. I. 247—261). In
Bayern iſt das Strafpolizeigeſetz Art. 140—143 maßgebend. Die Vor-
ſchriften in Württemberg ſind ſehr detaillirt über alle äußern Ge-
fahren (Roller a. a. O. §§. 202—232). — Für Frankreich Tardieu
(Dictionnaire II. v. Epsizooties. Pappenheim, Sanitätspolizei III.
Art. Hundswuth). Nach engliſchem Recht beſteht nur der Grundſatz der
privatrechtlichen Haftung für Schaden; ſo auch bei Hundswuth 26, 27
Vict. c. 100. (Auſtria 1864.)
II. Syphilis.
Der Kampf gegen dieß furchtbare Uebel iſt neu und man iſt ſich weder
darüber ganz einig im europäiſchen Verwaltungsrecht, ob die Verwal-
tung die Berechtigung habe, hier an die Stelle der individuellen Für-
ſorge zu treten, noch in welcher Weiſe dieß zu geſchehen hat. Wenn
man nun überhaupt der Verwaltung die Aufgabe ſtellt, den Einzelnen
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