Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.bildet. Allerdings ist dieß Gesetz die erste Fabrikarbeitsordnung über- bildet. Allerdings iſt dieß Geſetz die erſte Fabrikarbeitsordnung über- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0091" n="75"/> bildet. Allerdings iſt dieß Geſetz die erſte Fabrikarbeitsordnung über-<lb/> haupt; allein die Kinderarbeit nimmt in ihm eine weſentliche Stelle<lb/> ein. Nach Art. 4 ſoll kein Kind unter 16 Jahren an Feiertagen in den<lb/> Fabriken und nach Art. 5 kein Kind unter 12 Jahren ohne Schulunter-<lb/> richt gelaſſen werden. Die Mairie führt durch eigene Kinderarbeits-<lb/> bücher die Aufſicht über die Ausführung dieſer Beſtimmung (Art. 6).<lb/> Der <hi rendition="#aq">Arr.</hi> vom 25. März 1841 ertheilte darüber dann nähere Inſtruk-<lb/> tionen; der <hi rendition="#aq">Arr.</hi> vom 14. Auguſt <hi rendition="#aq">eod.</hi> ſtellte die Unterſcheidungen der<lb/> Fabriken und die denſelben entſprechenden Detailbeſtimmungen auf; der<lb/> dritte <hi rendition="#aq">Arr.</hi> vom 1. October <hi rendition="#aq">eod.</hi> ordnete die Kinder-<hi rendition="#aq">livrets</hi>. Dabei<lb/> war die Ausdehnung des Begriffes <hi rendition="#aq">„fabrique“</hi> unbeſtimmt geblieben.<lb/> Ein darauf bezüglicher Entwurf vom 15. Februar 1847 blieb liegen,<lb/> bis 1850 derſelbe allen Handelskammern wieder vorgelegt, und im<lb/> Weſentlichen, namentlich auch in ſeiner Ausdehnung auf Frauen und<lb/> Mädchen anerkannt wurde. Außerdem werden die Kinder ausgeſchloſſen<lb/> von allen Fabriken mit regelmäßigem Feuerarbeiten, und ſolche in denen<lb/> 20 Perſonen beſchäftigt ſind. Bei dieſen Beſtimmungen iſt man ſtehen<lb/> geblieben; wenigſtens in Beziehung auf die Arbeiten der Kinder wer-<lb/> den ſie auch ausgeführt, während ſie in Beziehung auf die Fabrikſchulen<lb/><hi rendition="#g">viel</hi> zu wünſchen übrig laſſen. Die Geſetzgebung <hi rendition="#g">Englands</hi> iſt gleich-<lb/> zeitig, aber wie alle engliſche Geſetzgebung ſehr ſpeziell. Sie beginnt<lb/> ſchon mit 3, 4 <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 103. Hauptgeſetz iſt 7, 8 <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 15; Beſtimmung<lb/> der Arbeitsſtunden 10, 11 <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 29, und 13, 14 <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 54. Spezielle<lb/> Beſtimmungen für einzelne Gewerbe 16, 17 <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 104; 19, 20 <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 83,<lb/> und 23, 24 <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 117. Junge Arbeiter und Arbeiterinnen zwiſchen dem<lb/> 16. und 18. Jahre ſollen zwiſchen 4 Uhr Morgens und 9 Uhr Abends<lb/> nicht länger als <hi rendition="#g">neun</hi> Stunden arbeiten 25 <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 8 (Verbot der nächt-<lb/> lichen Arbeit). Dabei iſt jedoch <hi rendition="#g">nicht</hi>, wie in Frankreich, auf den Unter-<lb/> richt Rückſicht genommen. Einen letzten weſentlichen Betrag zu dieſem<lb/> Syſtem liefert die <hi rendition="#aq">Factorys Act Extension Act 1864 (27, 28 Vict. 48),</hi><lb/> die allerdings vorzugsweiſe dem gewerblichen Betriebe angehört (ſ. unten).<lb/> In <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi> iſt die Verwendung der Kinder durch die Gewerbeord-<lb/> nung von 1859 geordnet §§. 86—88; Kinder unter 10 Jahren gar nicht;<lb/> bis 12 Jahre nur gegen Erlaubniß, und wenn Fabrikſchulen da ſind,<lb/> genaue Beſtimmung der <hi rendition="#g">Arbeitszeit</hi> je nach dem Alter, ſo wie des<lb/> Schulbeſuches (<hi rendition="#g">Stubenrauch</hi>, Polizeiverwaltungsgeſetzk. <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 499). —<lb/> In <hi rendition="#g">Preußen</hi> erging ſchon früher das Regulativ vom 9. März 1839,<lb/> das durch das Geſetz vom 16. Mai 1853 erweitert oder organiſirt iſt:<lb/> vor dem 12. Jahre gar keine Arbeit in Fabriken ꝛc.; ſpäter genaue<lb/> Arbeitsſtunden. Verpflichtung zu Fabrikſchulen für Kinder unter 16 Jah-<lb/> ren; 10 Stunden Arbeitszeit bis zum ſelben Alter, von 5 Uhr Morgens<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [75/0091]
bildet. Allerdings iſt dieß Geſetz die erſte Fabrikarbeitsordnung über-
haupt; allein die Kinderarbeit nimmt in ihm eine weſentliche Stelle
ein. Nach Art. 4 ſoll kein Kind unter 16 Jahren an Feiertagen in den
Fabriken und nach Art. 5 kein Kind unter 12 Jahren ohne Schulunter-
richt gelaſſen werden. Die Mairie führt durch eigene Kinderarbeits-
bücher die Aufſicht über die Ausführung dieſer Beſtimmung (Art. 6).
Der Arr. vom 25. März 1841 ertheilte darüber dann nähere Inſtruk-
tionen; der Arr. vom 14. Auguſt eod. ſtellte die Unterſcheidungen der
Fabriken und die denſelben entſprechenden Detailbeſtimmungen auf; der
dritte Arr. vom 1. October eod. ordnete die Kinder-livrets. Dabei
war die Ausdehnung des Begriffes „fabrique“ unbeſtimmt geblieben.
Ein darauf bezüglicher Entwurf vom 15. Februar 1847 blieb liegen,
bis 1850 derſelbe allen Handelskammern wieder vorgelegt, und im
Weſentlichen, namentlich auch in ſeiner Ausdehnung auf Frauen und
Mädchen anerkannt wurde. Außerdem werden die Kinder ausgeſchloſſen
von allen Fabriken mit regelmäßigem Feuerarbeiten, und ſolche in denen
20 Perſonen beſchäftigt ſind. Bei dieſen Beſtimmungen iſt man ſtehen
geblieben; wenigſtens in Beziehung auf die Arbeiten der Kinder wer-
den ſie auch ausgeführt, während ſie in Beziehung auf die Fabrikſchulen
viel zu wünſchen übrig laſſen. Die Geſetzgebung Englands iſt gleich-
zeitig, aber wie alle engliſche Geſetzgebung ſehr ſpeziell. Sie beginnt
ſchon mit 3, 4 Vict. 103. Hauptgeſetz iſt 7, 8 Vict. 15; Beſtimmung
der Arbeitsſtunden 10, 11 Vict. 29, und 13, 14 Vict. 54. Spezielle
Beſtimmungen für einzelne Gewerbe 16, 17 Vict. 104; 19, 20 Vict. 83,
und 23, 24 Vict. 117. Junge Arbeiter und Arbeiterinnen zwiſchen dem
16. und 18. Jahre ſollen zwiſchen 4 Uhr Morgens und 9 Uhr Abends
nicht länger als neun Stunden arbeiten 25 Vict. 8 (Verbot der nächt-
lichen Arbeit). Dabei iſt jedoch nicht, wie in Frankreich, auf den Unter-
richt Rückſicht genommen. Einen letzten weſentlichen Betrag zu dieſem
Syſtem liefert die Factorys Act Extension Act 1864 (27, 28 Vict. 48),
die allerdings vorzugsweiſe dem gewerblichen Betriebe angehört (ſ. unten).
In Oeſterreich iſt die Verwendung der Kinder durch die Gewerbeord-
nung von 1859 geordnet §§. 86—88; Kinder unter 10 Jahren gar nicht;
bis 12 Jahre nur gegen Erlaubniß, und wenn Fabrikſchulen da ſind,
genaue Beſtimmung der Arbeitszeit je nach dem Alter, ſo wie des
Schulbeſuches (Stubenrauch, Polizeiverwaltungsgeſetzk. II. §. 499). —
In Preußen erging ſchon früher das Regulativ vom 9. März 1839,
das durch das Geſetz vom 16. Mai 1853 erweitert oder organiſirt iſt:
vor dem 12. Jahre gar keine Arbeit in Fabriken ꝛc.; ſpäter genaue
Arbeitsſtunden. Verpflichtung zu Fabrikſchulen für Kinder unter 16 Jah-
ren; 10 Stunden Arbeitszeit bis zum ſelben Alter, von 5 Uhr Morgens
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