Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.Code penale 360 enthält die Strafpolizei des Begräbnißwesens (de Fooz, V. Höhere und niedere Baupolizei. Die Baupolizei hat zur Aufgabe, die öffentliche Gesundheit gegen Die Baupolizei beginnt mit der niederen Baupolizei in den Städten Code pénale 360 enthält die Strafpolizei des Begräbnißweſens (de Fooz, V. Höhere und niedere Baupolizei. Die Baupolizei hat zur Aufgabe, die öffentliche Geſundheit gegen Die Baupolizei beginnt mit der niederen Baupolizei in den Städten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0083" n="67"/><hi rendition="#aq">Code pénale</hi> 360 enthält die Strafpolizei des Begräbnißweſens (<hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">de Fooz</hi>,<lb/> Dr. adm. belge III. T. II. p.</hi> 138—164). Das <hi rendition="#g">holländiſche</hi> Recht<lb/> überträgt die Scheintodten- und Begräbnißpolizei den <hi rendition="#g">Gemeinden</hi>;<lb/> Begräbnißzeit 36 Stunden (<hi rendition="#g">de Boſch-Kemper</hi> a. a. O. S. 316—318).</p> </div><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">V.</hi> Höhere und niedere Baupolizei.</hi> </head><lb/> <p>Die Baupolizei hat zur Aufgabe, die öffentliche Geſundheit gegen<lb/> die in Bau und Anlage der Wohnungen liegenden Gefahren zu ſchützen.<lb/> Die <hi rendition="#g">niedere</hi> Baupolizei bezieht ſich dabei auf die <hi rendition="#g">einzelne</hi> Wohnung;<lb/> die <hi rendition="#g">höhere</hi> dagegen auf die Geſammtheit aller Bedingungen der Ge-<lb/> ſundheit, welche mit den Wohnungen zuſammenhängen. Die niedere<lb/> iſt daher weſentlich eine Polizei des Baues, die höhere eine Polizei der<lb/> Anlagen. Beide ſind ihrer Natur nach zuerſt rein polizeilich, die Ge-<lb/> ſundheit durch einzelne Vorſchriften vor einzelnen Gefahren ſchützend;<lb/> ſie werden allmählig von umfaſſenderer Bedeutung, und gewinnen in<lb/> den letzten Jahrzehnten unſeres Jahrhunderts einen poſitiv fördernden,<lb/> ſocialen Charakter. Ihre hiſtoriſche Entwicklung iſt namentlich mit Hin-<lb/> blick auf die Zukunft von großem Intereſſe.</p><lb/> <p>Die Baupolizei beginnt mit der niederen Baupolizei in den Städten<lb/> zunächſt als Ortsrecht. Ihr poſitiver Inhalt erſcheint zuerſt als eine<lb/><hi rendition="#g">Sicherheits</hi>polizei, und zwar theils gegen Feuersgefahr, theils gegen<lb/> Einſturz. Das ſanitäre Element tritt dann auf in der Polizei der<lb/> öffentlichen <hi rendition="#g">Reinlichkeit</hi> theils auch in der Friedhofspolizei. Mit<lb/> dem Entſtehen eigener oberſter Organe für die Geſundheitsverwaltung<lb/> werden dann auch die Vorſchriften für das Bauweſen <hi rendition="#g">allgemeiner</hi>;<lb/> dabei aber löst ſich das ſicherheitspolizeiliche Element ſelbſtändig als<lb/> eigentliches <hi rendition="#g">Bauweſen</hi> von der Geſundheitsverwaltung los, und über-<lb/> nimmt die Sorge für Feuer- und Einſturzſicherheit; dagegen erſcheint<lb/> das ſanitäre Element wiederum ſelbſtändig in den <hi rendition="#g">Bewohnungs-<lb/> Conſenſen</hi>, die gleichfalls mit dem vorigen Jahrhundert entſtehen,<lb/> und ſich bis in unſere Zeit erhalten, obgleich ſie den Charakter eines<lb/> rein ſocialen Rechts haben. Indeſſen beziehen ſich noch alle dieſe Vor-<lb/> ſchriften auf die niedere Polizei der Einzelwohnungen. Zugleich aber<lb/> beginnt die Wiſſenſchaft ſich mit der Frage zu beſchäftigen. <hi rendition="#g">Franks</hi><lb/> Darſtellung, muſtergültig, iſt die <hi rendition="#g">erſte</hi> wiſſenſchaftliche Grundlage für<lb/> die höhere Baupolizei, indem er zuerſt die Anlage, die Bauart der<lb/> einzelnen Häuſer in Beziehung auf die großen phyſiologiſchen Elemente<lb/> von Licht, Luft und Waſſer und die öffentliche Reinlichkeit als die großen<lb/> Bedingungen der Geſundheit hinſtellt. (Bd. <hi rendition="#aq">III.</hi> 4. und Bd. <hi rendition="#aq">IV.</hi> 1.)<lb/> Die Verwaltung wird dadurch jedoch mehr angeregt als gefördert. Das<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [67/0083]
Code pénale 360 enthält die Strafpolizei des Begräbnißweſens (de Fooz,
Dr. adm. belge III. T. II. p. 138—164). Das holländiſche Recht
überträgt die Scheintodten- und Begräbnißpolizei den Gemeinden;
Begräbnißzeit 36 Stunden (de Boſch-Kemper a. a. O. S. 316—318).
V. Höhere und niedere Baupolizei.
Die Baupolizei hat zur Aufgabe, die öffentliche Geſundheit gegen
die in Bau und Anlage der Wohnungen liegenden Gefahren zu ſchützen.
Die niedere Baupolizei bezieht ſich dabei auf die einzelne Wohnung;
die höhere dagegen auf die Geſammtheit aller Bedingungen der Ge-
ſundheit, welche mit den Wohnungen zuſammenhängen. Die niedere
iſt daher weſentlich eine Polizei des Baues, die höhere eine Polizei der
Anlagen. Beide ſind ihrer Natur nach zuerſt rein polizeilich, die Ge-
ſundheit durch einzelne Vorſchriften vor einzelnen Gefahren ſchützend;
ſie werden allmählig von umfaſſenderer Bedeutung, und gewinnen in
den letzten Jahrzehnten unſeres Jahrhunderts einen poſitiv fördernden,
ſocialen Charakter. Ihre hiſtoriſche Entwicklung iſt namentlich mit Hin-
blick auf die Zukunft von großem Intereſſe.
Die Baupolizei beginnt mit der niederen Baupolizei in den Städten
zunächſt als Ortsrecht. Ihr poſitiver Inhalt erſcheint zuerſt als eine
Sicherheitspolizei, und zwar theils gegen Feuersgefahr, theils gegen
Einſturz. Das ſanitäre Element tritt dann auf in der Polizei der
öffentlichen Reinlichkeit theils auch in der Friedhofspolizei. Mit
dem Entſtehen eigener oberſter Organe für die Geſundheitsverwaltung
werden dann auch die Vorſchriften für das Bauweſen allgemeiner;
dabei aber löst ſich das ſicherheitspolizeiliche Element ſelbſtändig als
eigentliches Bauweſen von der Geſundheitsverwaltung los, und über-
nimmt die Sorge für Feuer- und Einſturzſicherheit; dagegen erſcheint
das ſanitäre Element wiederum ſelbſtändig in den Bewohnungs-
Conſenſen, die gleichfalls mit dem vorigen Jahrhundert entſtehen,
und ſich bis in unſere Zeit erhalten, obgleich ſie den Charakter eines
rein ſocialen Rechts haben. Indeſſen beziehen ſich noch alle dieſe Vor-
ſchriften auf die niedere Polizei der Einzelwohnungen. Zugleich aber
beginnt die Wiſſenſchaft ſich mit der Frage zu beſchäftigen. Franks
Darſtellung, muſtergültig, iſt die erſte wiſſenſchaftliche Grundlage für
die höhere Baupolizei, indem er zuerſt die Anlage, die Bauart der
einzelnen Häuſer in Beziehung auf die großen phyſiologiſchen Elemente
von Licht, Luft und Waſſer und die öffentliche Reinlichkeit als die großen
Bedingungen der Geſundheit hinſtellt. (Bd. III. 4. und Bd. IV. 1.)
Die Verwaltung wird dadurch jedoch mehr angeregt als gefördert. Das
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