Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.wahrhaft elenden Zustandes in dieser Beziehung bei Gneist (Englisches IV. Todten- und Vegräbnitzpolizei. Die Todten- und Begräbnißpolizei hat einen ganz bestimmten Ent- wahrhaft elenden Zuſtandes in dieſer Beziehung bei Gneiſt (Engliſches IV. Todten- und Vegräbnitzpolizei. Die Todten- und Begräbnißpolizei hat einen ganz beſtimmten Ent- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0078" n="62"/> wahrhaft elenden Zuſtandes in dieſer Beziehung bei <hi rendition="#g">Gneiſt</hi> (Engliſches<lb/> Verwaltungsrecht §. 113. S. 1169). Hier hat erſt die <hi rendition="#aq">Medical Act</hi> 1858<lb/> eine <hi rendition="#g">ſchwache</hi> Abhülfe gegeben, indem der Unterſchied zwiſchen ge-<lb/> prüften und nicht geprüften Aerzten <hi rendition="#g">allein</hi> darin beſteht, daß die<lb/> letzteren <hi rendition="#g">keine Klage</hi> auf ihr Honorar haben! — In <hi rendition="#g">Frankreich</hi><lb/> finde ich weder einen Namen noch eine Beſtimmung über Kurpfuſcherei;<lb/> die Geſetzgebung hat ſich geholfen durch reichliche Vorſchriften über Ge-<lb/> heimmittel, die bereits mit Geſetz vom 21. <hi rendition="#aq">Germ. an XII</hi> beginnt. Das<lb/> Geſetz vom 19. Juli 1845 hat dann alle Geheimmittel einer ſtrengen<lb/> Oberaufſicht unterworfen. — In <hi rendition="#g">Deutſchland</hi> iſt das Verbot der<lb/> Kurpfuſcherei zu einem Corollar des Rechts der geprüften Aerzte ge-<lb/> worden und allgemein anerkannt; zum Theil ſogar in die Strafgeſetz-<lb/> bücher übergegangen. (<hi rendition="#g">Preußiſches</hi> Strafgeſetzbuch §. 119.) <hi rendition="#g">Bayern</hi>.<lb/> (<hi rendition="#g">Pözl</hi>, Verwaltungsrecht §. 117.) Vorſchriften über Verkauf von Ge-<lb/> heimmitteln (Verordnung vom 13. Mai 1838); Strafen im Polizei-<lb/> ſtrafgeſetzbuch Art. 112 ff. <hi rendition="#g">Württemberg</hi>. Beſtrafung der Pfuſcherei<lb/> (Polizeiſtrafgeſetzb. Art. 38). Rechtlicher Begriff derſelben (<hi rendition="#g">Mohl</hi>, Staats-<lb/> recht <hi rendition="#aq">II.</hi> 321). Polizeiliches Verbot der Geheimmittel (Polizeiſtrafgeſetz-<lb/> buch (von 1839) Art. 38. <hi rendition="#g">Roller</hi> a. a. O. §§. 142, 177). In <hi rendition="#g">Hol-<lb/> land</hi> iſt die Prüfung und das Recht der ärztlichen Praxis durch Geſetz<lb/> vom 1. Juni 1865 neu geregelt; ein <hi rendition="#g">Verbot</hi> der Praxis nicht ge-<lb/> prüfter Aerzte ſehe ich hier ſo wenig als in Belgien. Die Quackſalberei<lb/> fällt hier wie in Frankreich unter die Giftpolizei.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">IV.</hi> Todten- und Vegräbnitzpolizei.</hi> </head><lb/> <p>Die Todten- und Begräbnißpolizei hat einen ganz beſtimmten Ent-<lb/> wicklungsgang gehabt, durch den ſie ihre gegenwärtige, ſehr ausgebildete<lb/> Geſtalt allmählig empfangen hat. Sie beginnt mit der <hi rendition="#g">Todtenbeſchau</hi><lb/> als <hi rendition="#g">gerichtlichem</hi> Act, um durch Conſtatirung der Todesart den<lb/> Beweis eines Verbrechens möglich zu machen; in England mit der<lb/><hi rendition="#aq">Coroners Jury;</hi> ähnliche Inſtitutionen in vielen deutſchen Stadtrechten.<lb/> An dieſelbe ſchließt ſich dann die <hi rendition="#g">Begräbnißordnung</hi>, urſprünglich<lb/> nur als Sicherung gegen Begraben von Scheintodten, mit einfacher<lb/> Beſtimmung der Zeit, innerhalb deren das Begräbniß ſtattfinden darf.<lb/> Erſt in der Mitte des vorigen Jahrhunderts wurden beide in der Weiſe<lb/> verbunden, daß eine Todtenbeſchau als Conſtatirung des Todes in ge-<lb/> ſundheitspolizeilichem Sinne dem Begräbniß <hi rendition="#g">vorausgehen</hi> muß. Dieſe<lb/> Todtenbeſchau hat dabei theils einen gerichtlichen Charakter (mit Zeugen),<lb/> theils einen ärztlichen; ſie gehört daher auch jetzt noch theils der gericht-<lb/> lichen, theils der Sanitätspolizei. An ſie ſchließt ſich dann aber ein<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [62/0078]
wahrhaft elenden Zuſtandes in dieſer Beziehung bei Gneiſt (Engliſches
Verwaltungsrecht §. 113. S. 1169). Hier hat erſt die Medical Act 1858
eine ſchwache Abhülfe gegeben, indem der Unterſchied zwiſchen ge-
prüften und nicht geprüften Aerzten allein darin beſteht, daß die
letzteren keine Klage auf ihr Honorar haben! — In Frankreich
finde ich weder einen Namen noch eine Beſtimmung über Kurpfuſcherei;
die Geſetzgebung hat ſich geholfen durch reichliche Vorſchriften über Ge-
heimmittel, die bereits mit Geſetz vom 21. Germ. an XII beginnt. Das
Geſetz vom 19. Juli 1845 hat dann alle Geheimmittel einer ſtrengen
Oberaufſicht unterworfen. — In Deutſchland iſt das Verbot der
Kurpfuſcherei zu einem Corollar des Rechts der geprüften Aerzte ge-
worden und allgemein anerkannt; zum Theil ſogar in die Strafgeſetz-
bücher übergegangen. (Preußiſches Strafgeſetzbuch §. 119.) Bayern.
(Pözl, Verwaltungsrecht §. 117.) Vorſchriften über Verkauf von Ge-
heimmitteln (Verordnung vom 13. Mai 1838); Strafen im Polizei-
ſtrafgeſetzbuch Art. 112 ff. Württemberg. Beſtrafung der Pfuſcherei
(Polizeiſtrafgeſetzb. Art. 38). Rechtlicher Begriff derſelben (Mohl, Staats-
recht II. 321). Polizeiliches Verbot der Geheimmittel (Polizeiſtrafgeſetz-
buch (von 1839) Art. 38. Roller a. a. O. §§. 142, 177). In Hol-
land iſt die Prüfung und das Recht der ärztlichen Praxis durch Geſetz
vom 1. Juni 1865 neu geregelt; ein Verbot der Praxis nicht ge-
prüfter Aerzte ſehe ich hier ſo wenig als in Belgien. Die Quackſalberei
fällt hier wie in Frankreich unter die Giftpolizei.
IV. Todten- und Vegräbnitzpolizei.
Die Todten- und Begräbnißpolizei hat einen ganz beſtimmten Ent-
wicklungsgang gehabt, durch den ſie ihre gegenwärtige, ſehr ausgebildete
Geſtalt allmählig empfangen hat. Sie beginnt mit der Todtenbeſchau
als gerichtlichem Act, um durch Conſtatirung der Todesart den
Beweis eines Verbrechens möglich zu machen; in England mit der
Coroners Jury; ähnliche Inſtitutionen in vielen deutſchen Stadtrechten.
An dieſelbe ſchließt ſich dann die Begräbnißordnung, urſprünglich
nur als Sicherung gegen Begraben von Scheintodten, mit einfacher
Beſtimmung der Zeit, innerhalb deren das Begräbniß ſtattfinden darf.
Erſt in der Mitte des vorigen Jahrhunderts wurden beide in der Weiſe
verbunden, daß eine Todtenbeſchau als Conſtatirung des Todes in ge-
ſundheitspolizeilichem Sinne dem Begräbniß vorausgehen muß. Dieſe
Todtenbeſchau hat dabei theils einen gerichtlichen Charakter (mit Zeugen),
theils einen ärztlichen; ſie gehört daher auch jetzt noch theils der gericht-
lichen, theils der Sanitätspolizei. An ſie ſchließt ſich dann aber ein
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