Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.Die allgemeinen Vorschriften für Preußen: Horn I. S. 170; für A. Das Seuchenwesen. Begriff. Das Seuchenwesen umfaßt die Gesammtheit der Bestimmungen Das öffentliche Recht des Seuchenwesens hat daher einen zwei- Man kann den ersten oder allgemeinen Theil derselben als die Die allgemeinen Vorſchriften für Preußen: Horn I. S. 170; für A. Das Seuchenweſen. Begriff. Das Seuchenweſen umfaßt die Geſammtheit der Beſtimmungen Das öffentliche Recht des Seuchenweſens hat daher einen zwei- Man kann den erſten oder allgemeinen Theil derſelben als die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0058" n="42"/> Die allgemeinen Vorſchriften für <hi rendition="#g">Preußen: Horn</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 170; für<lb/><hi rendition="#g">Württemberg: Roller</hi> S. 111; für <hi rendition="#g">Bayern: Pözl</hi> §. 119.</p><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">A.</hi> Das Seuchenweſen.</hi><lb/><hi rendition="#g">Begriff</hi>.</head><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">Seuchenweſen</hi> umfaßt die Geſammtheit der Beſtimmungen<lb/> und Thätigkeiten der Geſundheitsverwaltung zum Schutze der allge-<lb/> meinen Geſundheit gegen anſteckende Krankheiten. Die innere Entwick-<lb/> lung deſſelben iſt im Großen und Ganzen einfach und klar. Das<lb/> Seuchenweſen beginnt ſtets mit dem Verſuche, jenen Schutz durch die<lb/> rein polizeilichen Maßregeln, namentlich durch Abſperrung herbeizu-<lb/> führen. Es ſchließt ſpäter an die bloße Abſperrung eigene, zur Be-<lb/> gränzung und Bekämpfung beſtimmte <hi rendition="#g">einzelne</hi> poſitive Maßregeln und<lb/> Anſtalten, und erhebt ſich dann in der neueſten Zeit zu dem Stand-<lb/> punkt, nicht mehr einzelne, ſondern alle Epidemien gleichfalls nicht mehr<lb/> durch einzelne, ſondern durch ein auf wiſſenſchaftlicher Grundlage baſirtes,<lb/> allgemeines <hi rendition="#g">Syſtem</hi> von Maßregeln der Verwaltung, und namentlich<lb/> theils durch die Mittel der höheren Geſundheitspolizei, theils durch<lb/> Belehrung und Hülfe der niederen Claſſen zu bekämpfen. Die alte<lb/><hi rendition="#g">Seuchenpolizei</hi> als Verhinderung der <hi rendition="#g">Verbreitung</hi> der Seuchen wird<lb/> dadurch zu einer ausnahmsweiſen und meiſt örtlichen Maßregel, während<lb/> das höhere <hi rendition="#g">Seuchenweſen</hi> die Aufgabe übernimmt, die anſteckenden<lb/> Krankheiten in ihren <hi rendition="#g">Urſachen und Wirkungen</hi> zu beſeitigen.</p><lb/> <p>Das öffentliche <hi rendition="#g">Recht</hi> des Seuchenweſens hat daher einen zwei-<lb/> fachen Inhalt.</p><lb/> <p>Man kann den erſten oder <hi rendition="#g">allgemeinen Theil</hi> derſelben als die<lb/> Geſammtheit derjenigen Grundſätze bezeichnen, welche die Verwaltung<lb/> in die Lage ſetzen ſoll, überhaupt ihre Maßregeln zu ergreifen. Dieß<lb/> nun geſchieht durch das, <hi rendition="#g">allen</hi> Organiſationen des Geſundheitsweſens<lb/> gemeinſame Princip, daß die öffentlichen Organe die Pflicht zur ſofortigen<lb/> Unterſuchung, Feſtſtellung und Berichterſtattung über eine ausbrechende<lb/> oder drohende Seuche haben. Daran erſt ſchließt ſich der <hi rendition="#g">beſondere</hi><lb/> Theil. Dieſer iſt naturgemäß ein verſchiedener und enthält diejenigen<lb/> Maßregeln, welche durch die Natur der beſtimmten Seuche gefordert<lb/> werden. Jede Art der Seuchen hat daher ihr <hi rendition="#g">eigenthümliches<lb/> Sanitätsrecht</hi> und ſogar ihre eigene Geſchichte. Wir haben dabei<lb/> zu unterſcheiden die <hi rendition="#g">Contagien</hi>, die <hi rendition="#g">Blattern</hi> und die <hi rendition="#g">Epidemien</hi>.<lb/> Unter dieſe drei Begriffe fallen wohl <hi rendition="#g">alle</hi> das Seuchenweſen betreffen-<lb/> den Beſtimmungen und Funktionen des Sanitätsweſens.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [42/0058]
Die allgemeinen Vorſchriften für Preußen: Horn I. S. 170; für
Württemberg: Roller S. 111; für Bayern: Pözl §. 119.
A. Das Seuchenweſen.
Begriff.
Das Seuchenweſen umfaßt die Geſammtheit der Beſtimmungen
und Thätigkeiten der Geſundheitsverwaltung zum Schutze der allge-
meinen Geſundheit gegen anſteckende Krankheiten. Die innere Entwick-
lung deſſelben iſt im Großen und Ganzen einfach und klar. Das
Seuchenweſen beginnt ſtets mit dem Verſuche, jenen Schutz durch die
rein polizeilichen Maßregeln, namentlich durch Abſperrung herbeizu-
führen. Es ſchließt ſpäter an die bloße Abſperrung eigene, zur Be-
gränzung und Bekämpfung beſtimmte einzelne poſitive Maßregeln und
Anſtalten, und erhebt ſich dann in der neueſten Zeit zu dem Stand-
punkt, nicht mehr einzelne, ſondern alle Epidemien gleichfalls nicht mehr
durch einzelne, ſondern durch ein auf wiſſenſchaftlicher Grundlage baſirtes,
allgemeines Syſtem von Maßregeln der Verwaltung, und namentlich
theils durch die Mittel der höheren Geſundheitspolizei, theils durch
Belehrung und Hülfe der niederen Claſſen zu bekämpfen. Die alte
Seuchenpolizei als Verhinderung der Verbreitung der Seuchen wird
dadurch zu einer ausnahmsweiſen und meiſt örtlichen Maßregel, während
das höhere Seuchenweſen die Aufgabe übernimmt, die anſteckenden
Krankheiten in ihren Urſachen und Wirkungen zu beſeitigen.
Das öffentliche Recht des Seuchenweſens hat daher einen zwei-
fachen Inhalt.
Man kann den erſten oder allgemeinen Theil derſelben als die
Geſammtheit derjenigen Grundſätze bezeichnen, welche die Verwaltung
in die Lage ſetzen ſoll, überhaupt ihre Maßregeln zu ergreifen. Dieß
nun geſchieht durch das, allen Organiſationen des Geſundheitsweſens
gemeinſame Princip, daß die öffentlichen Organe die Pflicht zur ſofortigen
Unterſuchung, Feſtſtellung und Berichterſtattung über eine ausbrechende
oder drohende Seuche haben. Daran erſt ſchließt ſich der beſondere
Theil. Dieſer iſt naturgemäß ein verſchiedener und enthält diejenigen
Maßregeln, welche durch die Natur der beſtimmten Seuche gefordert
werden. Jede Art der Seuchen hat daher ihr eigenthümliches
Sanitätsrecht und ſogar ihre eigene Geſchichte. Wir haben dabei
zu unterſcheiden die Contagien, die Blattern und die Epidemien.
Unter dieſe drei Begriffe fallen wohl alle das Seuchenweſen betreffen-
den Beſtimmungen und Funktionen des Sanitätsweſens.
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