Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.daß es jetzt wie damals natürlich und richtig war, denselben Per- Dieß sind die Grundsätze für die Organisation der Gesundheits- In der englischen und französischen Literatur fehlt die Behand- II. Geschichte und gegenwärtige Gestalt. Der Charakter der Geschichte und des geltenden Rechts der Organi- Bei den alten Völkern, namentlich in Rom, besteht ein admini- Dieser Anfang einer selbständigen öffentlichen Organisation des daß es jetzt wie damals natürlich und richtig war, denſelben Per- Dieß ſind die Grundſätze für die Organiſation der Geſundheits- In der engliſchen und franzöſiſchen Literatur fehlt die Behand- II. Geſchichte und gegenwärtige Geſtalt. Der Charakter der Geſchichte und des geltenden Rechts der Organi- Bei den alten Völkern, namentlich in Rom, beſteht ein admini- Dieſer Anfang einer ſelbſtändigen öffentlichen Organiſation des <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0042" n="26"/> daß es jetzt wie damals natürlich und richtig war, <hi rendition="#g">denſelben</hi> Per-<lb/> ſonen beide formell ſo weſentlich verſchiedene Funktionen zu übertragen,<lb/> das ſachverſtändige Gutachten über eine Frage des Gerichts für ſein<lb/> richterliches Urtheil und über eine Frage der Verwaltung für ihre poli-<lb/> zeilichen Maßregeln. Es iſt daher für die Zukunft viel wichtiger für<lb/> den Juriſten, das Gebiet der Geſundheitsverwaltung zu kennen, über<lb/> das er <choice><sic>dis</sic><corr>bis</corr></choice> zu einem nicht unbedeutenden Grade ein Urtheil haben muß,<lb/> als das der gerichtlichen Medicin, in welchem er ſein Urtheil dem der<lb/> Aerzte unbedingt zu unterwerfen hat.</p><lb/> <p>Dieß ſind die Grundſätze für die Organiſation der Geſundheits-<lb/> verwaltung. Sie ſind jedoch erſt langſam zur Geltung gelangt.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>In der engliſchen und franzöſiſchen Literatur <hi rendition="#g">fehlt</hi> die Behand-<lb/> lung dieſes Gegenſtandes; in der deutſchen ſchon ſeit dem vorigen Jahr-<lb/> hundert ſehr oft unterſucht, theils hiſtoriſch wie bei Frank, Stoll,<lb/> Erhardt, theils rationell wie bei <hi rendition="#g">Schütz</hi>, Medicinal-Polizeiverfaſſung,<lb/><hi rendition="#g">Mohl</hi>, Polizeirecht <hi rendition="#aq">I.</hi> 253 ff. Dabei fehlt auch bier das entſcheidende<lb/> Verſtändniß des Unterſchiedes der berufsmäßigen und adminiſtrativen<lb/> Organiſation mit ihren gegenſeitigen Funktionen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Geſchichte und gegenwärtige Geſtalt.</hi> </head><lb/> <p>Der Charakter der Geſchichte und des geltenden Rechts der Organi-<lb/> ſation des Geſundheitsweſens beruht nun auf den Grundſätzen, nach<lb/> welchen, und auf den Formen in denen die erſt allmählig entſtehende<lb/> ſelbſtändige Verwaltung den berufsmäßigen Organismus und die Selbſt-<lb/> verwaltungskörper zu der Verwaltung des <hi rendition="#g">allgemein</hi> öffentlichen Ge-<lb/> ſundheitsweſens herbeizieht. Dieſe Geſchichte iſt eine außerordentlich<lb/> reiche und wichtige. Wir können nur die leitenden Thatſachen kurz<lb/> charakteriſiren.</p><lb/> <p>Bei den alten Völkern, namentlich in Rom, beſteht ein admini-<lb/> ſtrativer Organismus, aber <hi rendition="#g">ohne</hi> Erfüllung durch berufsmäßig gebil-<lb/> dete Organe, als reine Polizeianſtalt; daher ganz örtlich und ziemlich<lb/> ſyſtemlos. — Mit dem Auftreten der Univerſitäten entſteht dagegen der<lb/> ſtändiſche Körper der <hi rendition="#g">Aerzte</hi>, deſſen ſtreng berufsmäßige Organiſation<lb/> ſich Jahrhunderte lang nur auf das <hi rendition="#g">Heilweſen</hi> bezieht, ohne Rückſicht<lb/> auf die Geſundheitspolizei. Von einer ſtaatlichen Geſundheitspflege,<lb/> alſo von einem dafür beſtimmten ſtaatlichen Organismus, iſt noch keine<lb/> Spur vorhanden. Die eigentlich öffentliche Verwaltung beginnt viel-<lb/> mehr erſt mit der höheren Entwicklung des ſtädtiſchen Gemeindeweſens.</p><lb/> <p>Dieſer Anfang einer ſelbſtändigen öffentlichen Organiſation des<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [26/0042]
daß es jetzt wie damals natürlich und richtig war, denſelben Per-
ſonen beide formell ſo weſentlich verſchiedene Funktionen zu übertragen,
das ſachverſtändige Gutachten über eine Frage des Gerichts für ſein
richterliches Urtheil und über eine Frage der Verwaltung für ihre poli-
zeilichen Maßregeln. Es iſt daher für die Zukunft viel wichtiger für
den Juriſten, das Gebiet der Geſundheitsverwaltung zu kennen, über
das er bis zu einem nicht unbedeutenden Grade ein Urtheil haben muß,
als das der gerichtlichen Medicin, in welchem er ſein Urtheil dem der
Aerzte unbedingt zu unterwerfen hat.
Dieß ſind die Grundſätze für die Organiſation der Geſundheits-
verwaltung. Sie ſind jedoch erſt langſam zur Geltung gelangt.
In der engliſchen und franzöſiſchen Literatur fehlt die Behand-
lung dieſes Gegenſtandes; in der deutſchen ſchon ſeit dem vorigen Jahr-
hundert ſehr oft unterſucht, theils hiſtoriſch wie bei Frank, Stoll,
Erhardt, theils rationell wie bei Schütz, Medicinal-Polizeiverfaſſung,
Mohl, Polizeirecht I. 253 ff. Dabei fehlt auch bier das entſcheidende
Verſtändniß des Unterſchiedes der berufsmäßigen und adminiſtrativen
Organiſation mit ihren gegenſeitigen Funktionen.
II. Geſchichte und gegenwärtige Geſtalt.
Der Charakter der Geſchichte und des geltenden Rechts der Organi-
ſation des Geſundheitsweſens beruht nun auf den Grundſätzen, nach
welchen, und auf den Formen in denen die erſt allmählig entſtehende
ſelbſtändige Verwaltung den berufsmäßigen Organismus und die Selbſt-
verwaltungskörper zu der Verwaltung des allgemein öffentlichen Ge-
ſundheitsweſens herbeizieht. Dieſe Geſchichte iſt eine außerordentlich
reiche und wichtige. Wir können nur die leitenden Thatſachen kurz
charakteriſiren.
Bei den alten Völkern, namentlich in Rom, beſteht ein admini-
ſtrativer Organismus, aber ohne Erfüllung durch berufsmäßig gebil-
dete Organe, als reine Polizeianſtalt; daher ganz örtlich und ziemlich
ſyſtemlos. — Mit dem Auftreten der Univerſitäten entſteht dagegen der
ſtändiſche Körper der Aerzte, deſſen ſtreng berufsmäßige Organiſation
ſich Jahrhunderte lang nur auf das Heilweſen bezieht, ohne Rückſicht
auf die Geſundheitspolizei. Von einer ſtaatlichen Geſundheitspflege,
alſo von einem dafür beſtimmten ſtaatlichen Organismus, iſt noch keine
Spur vorhanden. Die eigentlich öffentliche Verwaltung beginnt viel-
mehr erſt mit der höheren Entwicklung des ſtädtiſchen Gemeindeweſens.
Dieſer Anfang einer ſelbſtändigen öffentlichen Organiſation des
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