Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.Das Gesundheitswesen. Grundbegriffe. Während das Bevölkerungswesen das einfache Dasein der Person Was die Gesundheit physiologisch ist, ist dabei nicht Gegenstand Der Begriff der öffentlichen Gesundheit enthält nämlich die Ge- So lange nämlich der Einzelne für sich gedacht wird, ist seine Stein, die Verwaltungslehre. III. 1
Das Geſundheitsweſen. Grundbegriffe. Während das Bevölkerungsweſen das einfache Daſein der Perſon Was die Geſundheit phyſiologiſch iſt, iſt dabei nicht Gegenſtand Der Begriff der öffentlichen Geſundheit enthält nämlich die Ge- So lange nämlich der Einzelne für ſich gedacht wird, iſt ſeine Stein, die Verwaltungslehre. III. 1
<TEI> <text> <body> <pb facs="#f0017" n="[1]"/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#b">Das Geſundheitsweſen.</hi> </head><lb/> <div n="2"> <head>Grundbegriffe.</head><lb/> <p>Während das Bevölkerungsweſen das einfache Daſein der Perſon<lb/> in ſeinen Elementen zum Gegenſtand der Verwaltung macht, hat der<lb/> zweite Theil, das Geſundheitsweſen, es mit der erſten, allgemeinſten,<lb/> rein natürlichen Bedingung aller perſönlichen Entwicklung, der Geſund-<lb/> heit, zu thun.</p><lb/> <p>Was die Geſundheit phyſiologiſch iſt, iſt dabei <hi rendition="#g">nicht</hi> Gegenſtand<lb/> der Unterſuchung. Die Staatswiſſenſchaft hat ſich mit den, auf die<lb/> Geſundheit der Einzelnen bezüglichen Fragen und Thatſachen <hi rendition="#g">nicht</hi> zu<lb/> beſchäftigen. Sie muß davon ausgehen, daß alles <hi rendition="#g">darauf</hi> Bezügliche<lb/> Sache der Heilkunde iſt. Sie hat alle, die Geſundheit, ihre Erſchei-<lb/> nungen und Bedingungen betreffenden Geſetze und Regeln als fertige<lb/> und für ſie geltende Wahrheiten von der letzteren Wiſſenſchaft anzu-<lb/> nehmen. Sie muß ſich über dieſen Punkt vor allem klar ſein. Die<lb/> Verſuchung, mediciniſche Fragen und Thatſachen als ſolche in die Ver-<lb/> waltungslehre des Geſundheitsweſens aufzunehmen, iſt eine große. Es<lb/> iſt aber eine der erſten Bedingungen für die Verwaltungslehre, auch<lb/> für ihr Gebiet ſtrenge zu ſcheiden, um für daſſelbe ihre eigenen Grund-<lb/> begriffe und Geſetze aufſtellen zu können. Zu dem Ende bedürfen wir<lb/> des Begriffes der <hi rendition="#g">öffentlichen Geſundheit</hi>.</p><lb/> <p>Der Begriff der öffentlichen Geſundheit enthält nämlich die Ge-<lb/> ſundheit der einzelnen Staatsbürger als Element des öffentlichen Ver-<lb/> kehrslebens, <hi rendition="#g">inſofern</hi> dieſelbe einerſeits die Grundlage der Geſundheit<lb/> aller übrigen, andererſeits das Ergebniß derſelben iſt. Der Begriff<lb/> ſelbſt beruht auf einfachen Verhältniſſen.</p><lb/> <p>So lange nämlich der Einzelne für ſich gedacht wird, iſt ſeine<lb/> Geſundheit das Ergebniß entweder ſeiner individuellen Conſtitution,<lb/> oder ſeiner Lebensweiſe. Sie iſt in dieſem Sinne ſeine eigene Ange-<lb/> legenheit, und es iſt ſeine Sache, ſich dieſelbe zu ſchützen und zu erhalten.<lb/> <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Stein</hi>, die Verwaltungslehre. <hi rendition="#aq">III.</hi> 1</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[1]/0017]
Das Geſundheitsweſen.
Grundbegriffe.
Während das Bevölkerungsweſen das einfache Daſein der Perſon
in ſeinen Elementen zum Gegenſtand der Verwaltung macht, hat der
zweite Theil, das Geſundheitsweſen, es mit der erſten, allgemeinſten,
rein natürlichen Bedingung aller perſönlichen Entwicklung, der Geſund-
heit, zu thun.
Was die Geſundheit phyſiologiſch iſt, iſt dabei nicht Gegenſtand
der Unterſuchung. Die Staatswiſſenſchaft hat ſich mit den, auf die
Geſundheit der Einzelnen bezüglichen Fragen und Thatſachen nicht zu
beſchäftigen. Sie muß davon ausgehen, daß alles darauf Bezügliche
Sache der Heilkunde iſt. Sie hat alle, die Geſundheit, ihre Erſchei-
nungen und Bedingungen betreffenden Geſetze und Regeln als fertige
und für ſie geltende Wahrheiten von der letzteren Wiſſenſchaft anzu-
nehmen. Sie muß ſich über dieſen Punkt vor allem klar ſein. Die
Verſuchung, mediciniſche Fragen und Thatſachen als ſolche in die Ver-
waltungslehre des Geſundheitsweſens aufzunehmen, iſt eine große. Es
iſt aber eine der erſten Bedingungen für die Verwaltungslehre, auch
für ihr Gebiet ſtrenge zu ſcheiden, um für daſſelbe ihre eigenen Grund-
begriffe und Geſetze aufſtellen zu können. Zu dem Ende bedürfen wir
des Begriffes der öffentlichen Geſundheit.
Der Begriff der öffentlichen Geſundheit enthält nämlich die Ge-
ſundheit der einzelnen Staatsbürger als Element des öffentlichen Ver-
kehrslebens, inſofern dieſelbe einerſeits die Grundlage der Geſundheit
aller übrigen, andererſeits das Ergebniß derſelben iſt. Der Begriff
ſelbſt beruht auf einfachen Verhältniſſen.
So lange nämlich der Einzelne für ſich gedacht wird, iſt ſeine
Geſundheit das Ergebniß entweder ſeiner individuellen Conſtitution,
oder ſeiner Lebensweiſe. Sie iſt in dieſem Sinne ſeine eigene Ange-
legenheit, und es iſt ſeine Sache, ſich dieſelbe zu ſchützen und zu erhalten.
Stein, die Verwaltungslehre. III. 1
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |