Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.auf Stiftungen meist der ständischen Epoche, die zweiten entweder auf 3) Die Armenhospitäler und Armenkrankenpflege. Beide auf Stiftungen meiſt der ſtändiſchen Epoche, die zweiten entweder auf 3) Die Armenhoſpitäler und Armenkrankenpflege. Beide <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0139" n="123"/> auf Stiftungen meiſt der ſtändiſchen Epoche, die zweiten entweder auf<lb/> beſtimmten Genoſſenſchaften wie in Deutſchland, oder auf ganz freien<lb/> Vereinen wie in England. In ihnen beruht das Recht der Aufnahme<lb/> meiſt auf ſpeciellen, jeder Anſtalt eigenthümlichen Beſtimmungen, und<lb/> der Organismus ihrer Selbſtverwaltung iſt bei ihrer Herſtellung ſogleich<lb/> gegeben. Allein als Organe der großen öffentlichen Aufgabe der Ge-<lb/> ſundheitsverwaltung hat mit dem vorigen Jahrhundert der Staat den<lb/> Inhalt ſeines Oberaufſichtsrechts vielfach beſtimmt juriſtiſch formulirt,<lb/> und die weſentlichen Punkte deſſelben ſind folgende: 1) Recht auf An-<lb/> erkennung und Beſtätigung der Errichtung und Statuten; 2) Recht auf<lb/> Oberaufſicht über die ſtatutenmäßige wirthſchaftliche Verwaltung; 3) mei-<lb/> ſtens gewiſſe Vorrechte in Erwerb und Vertretung von Vermögen und<lb/> Anſprüchen; 4) endlich Recht zur mediciniſchen Oberaufſicht und Unter-<lb/> ordnung der mediciniſchen Thätigkeit unter die Geſundheitsverwaltung.<lb/> Natürlich ſteigert ſich das Recht der ſtaatlichen Oberaufſicht bis zur<lb/> wirklichen Theilnahme an der Verwaltung, wenn der Staat um des<lb/> öffentlichen Zweckes willen Zuſchüſſe leiſten muß. Das nun wird wieder<lb/> in jedem einzelnen Falle genauer beſtimmt. <hi rendition="#g">Jedes</hi> dieſer Hoſpitäler<lb/> hat demgemäß ſeine Statuten und meiſt auch ſeine Inſtruktionen. Doch<lb/> iſt die <hi rendition="#g">Gränze</hi> der mediciniſchen Forderungen an die Verwaltung in<lb/> den Mitteln und zuweilen auch in dem Rechte der einzelnen Anſtalten<lb/> gegeben.</p><lb/> <p>3) Die <hi rendition="#g">Armenhoſpitäler</hi> und <hi rendition="#g">Armenkrankenpflege</hi>. Beide<lb/> erſcheinen zunächſt als Theil des Armenweſens und bilden mit dem<lb/> Inſtitut der Arme<hi rendition="#g">närzte</hi> und der freien <hi rendition="#g">Apothekenb</hi>enutzung ein<lb/> Ganzes. Allein die Organiſation und das Recht derſelben iſt natürlich<lb/> dennoch ſehr verſchieden. Der Unterſchied zwiſchen Frankreich und<lb/> Deutſchland beſteht hier weſentlich darin, daß in Frankreich die Armen-<lb/> krankenpflege eben <hi rendition="#g">nur</hi> in Hoſpitälern ſtattfindet, ſtatt daß es in<lb/> Deutſchland zum Theil ſolche Hoſpitäler für Arme noch <hi rendition="#g">neben</hi> der<lb/> Armenkrankenpflege gibt. Daraus entſtehen denn eine Reihe beſonderer<lb/> Vorſchriften über zwei Hauptpunkte der wirthſchaftlichen Verwaltung<lb/> dieſer Hoſpitäler; <hi rendition="#g">zuerſt</hi> über die Aufnahme und Entlaſſung in den-<lb/> ſelben, und dann über das mit dem Heimathsrecht zuſammenhängende<lb/> Recht der <hi rendition="#g">Verpflegungslaſt</hi> für die aufgenommenen Kranken. Offen-<lb/> bar iſt das deutſche Princip der <hi rendition="#g">Verbindung</hi> der Armenhoſpitäler<lb/> mit der (häuslichen) Armenkrankenpflege um ſo richtiger, als nur das<lb/> letztere den Keim zur Selbſthülfe in ſich trägt. An die letztere hat ſich<lb/> daher das große Syſtem der <hi rendition="#g">gegenſeitigen</hi> Krankenhülfe der niedern<lb/> Claſſen angeſchloſſen, das in England, Frankreich und Deutſchland in<lb/> weſentlich gleichartigen Formen ſeit unſerm Jahrhundert ſehr ausgebildet<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [123/0139]
auf Stiftungen meiſt der ſtändiſchen Epoche, die zweiten entweder auf
beſtimmten Genoſſenſchaften wie in Deutſchland, oder auf ganz freien
Vereinen wie in England. In ihnen beruht das Recht der Aufnahme
meiſt auf ſpeciellen, jeder Anſtalt eigenthümlichen Beſtimmungen, und
der Organismus ihrer Selbſtverwaltung iſt bei ihrer Herſtellung ſogleich
gegeben. Allein als Organe der großen öffentlichen Aufgabe der Ge-
ſundheitsverwaltung hat mit dem vorigen Jahrhundert der Staat den
Inhalt ſeines Oberaufſichtsrechts vielfach beſtimmt juriſtiſch formulirt,
und die weſentlichen Punkte deſſelben ſind folgende: 1) Recht auf An-
erkennung und Beſtätigung der Errichtung und Statuten; 2) Recht auf
Oberaufſicht über die ſtatutenmäßige wirthſchaftliche Verwaltung; 3) mei-
ſtens gewiſſe Vorrechte in Erwerb und Vertretung von Vermögen und
Anſprüchen; 4) endlich Recht zur mediciniſchen Oberaufſicht und Unter-
ordnung der mediciniſchen Thätigkeit unter die Geſundheitsverwaltung.
Natürlich ſteigert ſich das Recht der ſtaatlichen Oberaufſicht bis zur
wirklichen Theilnahme an der Verwaltung, wenn der Staat um des
öffentlichen Zweckes willen Zuſchüſſe leiſten muß. Das nun wird wieder
in jedem einzelnen Falle genauer beſtimmt. Jedes dieſer Hoſpitäler
hat demgemäß ſeine Statuten und meiſt auch ſeine Inſtruktionen. Doch
iſt die Gränze der mediciniſchen Forderungen an die Verwaltung in
den Mitteln und zuweilen auch in dem Rechte der einzelnen Anſtalten
gegeben.
3) Die Armenhoſpitäler und Armenkrankenpflege. Beide
erſcheinen zunächſt als Theil des Armenweſens und bilden mit dem
Inſtitut der Armenärzte und der freien Apothekenbenutzung ein
Ganzes. Allein die Organiſation und das Recht derſelben iſt natürlich
dennoch ſehr verſchieden. Der Unterſchied zwiſchen Frankreich und
Deutſchland beſteht hier weſentlich darin, daß in Frankreich die Armen-
krankenpflege eben nur in Hoſpitälern ſtattfindet, ſtatt daß es in
Deutſchland zum Theil ſolche Hoſpitäler für Arme noch neben der
Armenkrankenpflege gibt. Daraus entſtehen denn eine Reihe beſonderer
Vorſchriften über zwei Hauptpunkte der wirthſchaftlichen Verwaltung
dieſer Hoſpitäler; zuerſt über die Aufnahme und Entlaſſung in den-
ſelben, und dann über das mit dem Heimathsrecht zuſammenhängende
Recht der Verpflegungslaſt für die aufgenommenen Kranken. Offen-
bar iſt das deutſche Princip der Verbindung der Armenhoſpitäler
mit der (häuslichen) Armenkrankenpflege um ſo richtiger, als nur das
letztere den Keim zur Selbſthülfe in ſich trägt. An die letztere hat ſich
daher das große Syſtem der gegenſeitigen Krankenhülfe der niedern
Claſſen angeſchloſſen, das in England, Frankreich und Deutſchland in
weſentlich gleichartigen Formen ſeit unſerm Jahrhundert ſehr ausgebildet
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