Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.Gebiet sollte aber in der That von dem Vereine der Aerzte in die B. Die Heilanstalten. Wesen und Recht derselben. Im Sinne der Gesundheitsverwaltung sind Heilanstalten solche Die historische Bildung dieser Heilanstalten hat jedoch denselben Fast alle Heilanstalten sind entstanden als Anstalten der Hülfe für Gebiet ſollte aber in der That von dem Vereine der Aerzte in die B. Die Heilanſtalten. Weſen und Recht derſelben. Im Sinne der Geſundheitsverwaltung ſind Heilanſtalten ſolche Die hiſtoriſche Bildung dieſer Heilanſtalten hat jedoch denſelben Faſt alle Heilanſtalten ſind entſtanden als Anſtalten der Hülfe für <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0137" n="121"/> Gebiet ſollte aber in der That von dem <hi rendition="#g">Vereine</hi> der Aerzte in die<lb/> Hand genommen werden; die Beamteten ſind durchaus nicht im Stande,<lb/> hier zu helfen. — <hi rendition="#g">Bayern</hi>. Verordnung vom 15. März 1866, Bäder-<lb/> ordnung, Bildung, Befugniß und Berechtigung derſelben, ſehr rationell.</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">B.</hi> Die Heilanſtalten.</hi><lb/><hi rendition="#g">Weſen und Recht derſelben</hi>.</head><lb/> <p>Im Sinne der Geſundheitsverwaltung ſind Heilanſtalten ſolche<lb/> Anſtalten, welche mit öffentlichen Mitteln für die Ausübung der Heil-<lb/> kunde hergeſtellt ſind. Das öffentliche Recht derſelben beſteht demnach<lb/> in denjenigen Beſtimmungen, welche durch die Geſundheitsverwaltung<lb/> für dieſelben aufgeſtellt werden.</p><lb/> <p>Die hiſtoriſche Bildung dieſer Heilanſtalten hat jedoch denſelben<lb/> eine doppelte Aufgabe und damit auch ein doppeltes öffentliches Recht<lb/> gegeben.</p><lb/> <p>Faſt alle Heilanſtalten ſind entſtanden als Anſtalten der Hülfe für<lb/> die Armuth in Krankheitsfällen. Sie ſind außerdem meiſt als Stif-<lb/> tungen, alſo mit ganz örtlicher Verwaltung gegründet. Das Hülfsweſen<lb/> wiegt in ihnen daher ganz entſchieden vor, bis ſie im vorigen Jahr-<lb/> hundert erſt in die allgemeine Organiſation der Geſundheitsverwaltung<lb/> aufgenommen werden. Dadurch ſcheidet ſich die <hi rendition="#g">ſanitäre</hi> Ordnung<lb/> derſelben von der rein <hi rendition="#g">adminiſtrativen</hi>, die es namentlich mit der<lb/> ökonomiſchen Seite zu thun hat. Die Beſchränktheit der urſprünglichen<lb/> Mittel macht bei einigen dann die Staatsunterſtützung nothwendig und<lb/> dieſe erzeugt für die amtliche Verwaltung das Recht, die Ordnung und<lb/> Thätigkeit dieſer Anſtalten durch amtliche Verordnungen und Inſtruk-<lb/> tionen zu regeln, bei denen die Grundſätze des Armenweſens und des<lb/> Heimathsrechts vielfach hineingreifen. Zugleich bringt es die Entwick-<lb/> lung der Wiſſenſchaft mit ſich, daß die verſchiedenen Anſtalten auch<lb/> beſondere Ordnungen bekommen, wie ſie den beſonderen Zwecken der-<lb/> ſelben entſprechen. Es kann daher weder eine feſte Codifikation des<lb/> öffentlichen Rechts der Heilanſtalten, noch eine gleichmäßige Entwicklung<lb/> deſſelben geben. Wohl aber hat daſſelbe allenthalben den gleichen Cha-<lb/> rakter und auf dieſem beruht weſentlich ihr Werth; das iſt die grund-<lb/> ſätzliche Unterordnung der Adminiſtration unter die Anforderungen der<lb/> Heilkunde, und dieſen Charakter finden wir in jedem Theile des Ganzen<lb/> wieder.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [121/0137]
Gebiet ſollte aber in der That von dem Vereine der Aerzte in die
Hand genommen werden; die Beamteten ſind durchaus nicht im Stande,
hier zu helfen. — Bayern. Verordnung vom 15. März 1866, Bäder-
ordnung, Bildung, Befugniß und Berechtigung derſelben, ſehr rationell.
B. Die Heilanſtalten.
Weſen und Recht derſelben.
Im Sinne der Geſundheitsverwaltung ſind Heilanſtalten ſolche
Anſtalten, welche mit öffentlichen Mitteln für die Ausübung der Heil-
kunde hergeſtellt ſind. Das öffentliche Recht derſelben beſteht demnach
in denjenigen Beſtimmungen, welche durch die Geſundheitsverwaltung
für dieſelben aufgeſtellt werden.
Die hiſtoriſche Bildung dieſer Heilanſtalten hat jedoch denſelben
eine doppelte Aufgabe und damit auch ein doppeltes öffentliches Recht
gegeben.
Faſt alle Heilanſtalten ſind entſtanden als Anſtalten der Hülfe für
die Armuth in Krankheitsfällen. Sie ſind außerdem meiſt als Stif-
tungen, alſo mit ganz örtlicher Verwaltung gegründet. Das Hülfsweſen
wiegt in ihnen daher ganz entſchieden vor, bis ſie im vorigen Jahr-
hundert erſt in die allgemeine Organiſation der Geſundheitsverwaltung
aufgenommen werden. Dadurch ſcheidet ſich die ſanitäre Ordnung
derſelben von der rein adminiſtrativen, die es namentlich mit der
ökonomiſchen Seite zu thun hat. Die Beſchränktheit der urſprünglichen
Mittel macht bei einigen dann die Staatsunterſtützung nothwendig und
dieſe erzeugt für die amtliche Verwaltung das Recht, die Ordnung und
Thätigkeit dieſer Anſtalten durch amtliche Verordnungen und Inſtruk-
tionen zu regeln, bei denen die Grundſätze des Armenweſens und des
Heimathsrechts vielfach hineingreifen. Zugleich bringt es die Entwick-
lung der Wiſſenſchaft mit ſich, daß die verſchiedenen Anſtalten auch
beſondere Ordnungen bekommen, wie ſie den beſonderen Zwecken der-
ſelben entſprechen. Es kann daher weder eine feſte Codifikation des
öffentlichen Rechts der Heilanſtalten, noch eine gleichmäßige Entwicklung
deſſelben geben. Wohl aber hat daſſelbe allenthalben den gleichen Cha-
rakter und auf dieſem beruht weſentlich ihr Werth; das iſt die grund-
ſätzliche Unterordnung der Adminiſtration unter die Anforderungen der
Heilkunde, und dieſen Charakter finden wir in jedem Theile des Ganzen
wieder.
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Zitationshilfe: | Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre03_1867/137>, abgerufen am 22.02.2025. |