Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.Verordnung vom 17. Aug. 1837; Geburtshelfer-Prüfungen (Verord- IV. Die Heildiener. Unter den Heildienern oder dem niederen Heilpersonal verstehen Dieß geschieht erst in unserem Jahrhundert, und ist noch sehr wenig Verordnung vom 17. Aug. 1837; Geburtshelfer-Prüfungen (Verord- IV. Die Heildiener. Unter den Heildienern oder dem niederen Heilperſonal verſtehen Dieß geſchieht erſt in unſerem Jahrhundert, und iſt noch ſehr wenig <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0135" n="119"/> Verordnung vom 17. Aug. 1837; Geburtshelfer-Prüfungen (Verord-<lb/> nung vom 17. April 1839. <hi rendition="#g">Roller</hi> §. 193). — <hi rendition="#g">Frankreich</hi>. Prü-<lb/> fung, Certificat und Rechte betreffend durch das Geſetz vom 19 <hi rendition="#aq">Vent.<lb/> an XI;</hi> <hi rendition="#g">Liſte</hi> derſelben bei den Gerichten und bei der Präfektur. —<lb/><hi rendition="#g">Holland</hi>. Das dritte Geſetz vom 1. Juni 1865 enthält weiter nichts,<lb/> als die Vorſchrift, daß die Hebammen den Arzt in bedenklichen Fällen<lb/> rufen ſollen (Art. 15). — <hi rendition="#g">Italien</hi>. Hebammenklinik in Palermo, orga-<lb/> niſirt 8. Juli 1865, mit zwei Claſſen, und Internen und Externen. Heb-<lb/> ammenſchule in Mailand, Neapel (1. Sept. 1865).</p> </div><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">IV.</hi> Die Heildiener.</hi> </head><lb/> <p>Unter den <hi rendition="#g">Heildienern</hi> oder dem niederen Heilperſonal verſtehen<lb/> wir Diejenigen, welche aus dem Krankendienſt im weiteſten Sinne einen<lb/> regelmäßigen Erwerb machen. An ſich iſt dieſe Bedienung der Kranken<lb/> frei, ſowohl für die Wahl der Kranken, als für die Krankendiener ſelbſt.<lb/> Aber zwei Dinge geben ihr einen öffentlich rechtlichen Charakter, durch<lb/> den ſie der Medicinalverwaltung angehören. <hi rendition="#g">Zuerſt</hi> iſt die Gränze<lb/> zwiſchen der Krankenbedienung und der heilenden Thätigkeit ſchwer zu<lb/> ziehen, ſo daß ſogar oft im Falle eines Mangels die erſtere die zweite<lb/> erſetzen muß. <hi rendition="#g">Zweitens</hi> wird die Krankenpflege in allen ernſteren<lb/> Fällen an ſich eine Bedingung der Heilung. Sowie daher die Chirurgie<lb/> einen wiſſenſchaftlichen Inhalt bekommt, ſcheidet ſich der <hi rendition="#g">Heildienſt</hi><lb/> als ſelbſtändige Krankenpflege von ihr, übernimmt einen Theil ihrer<lb/> ganz mechaniſchen Thätigkeit, erhebt ſich zu einem eigenen Lebensberufe<lb/> und wird nun vermöge dieſer ihrer Natur in die Geſundheitsverwaltung<lb/> eingeordnet.</p><lb/> <p>Dieß geſchieht erſt in unſerem Jahrhundert, und iſt noch ſehr wenig<lb/> ausgebildet. Die Grundſätze des <hi rendition="#g">öffentlichen Rechts</hi> des Heildienſtes<lb/> ſtehen jedoch ſchon ziemlich feſt, obwohl ſie nur wenig codificirt ſind,<lb/> und enthalten folgende Hauptpunkte: 1) Die individuelle Freiheit in<lb/> in der Wahl der Krankenwärter bleibt an ſich unbeſchränkt; 2) wo aber<lb/> ein eigenes <hi rendition="#g">Gewerbe</hi> daraus gemacht wird, tritt die Geſundheitsver-<lb/> waltung ein, und ſtellt 3) erſtlich den Grundſatz der Genehmigung für<lb/> die Ausübung dieſes Gewerbes auf, zweitens aber beginnt ſie eine ge-<lb/> wiſſe niedere <hi rendition="#g">Bildung</hi> für den Heildienſt zu bieten und zu fordern,<lb/> woran ſich drittens eine Organiſirung in der Oberaufſicht der Aerzte<lb/> anſchließt, und viertens eine Taxe mit Rechten und Pflichten. Auf<lb/> dieſe Weiſe iſt das in der alten Chirurgie liegende, <hi rendition="#g">rein</hi> gewerbliche<lb/> Element, ſoweit es mit der Heilung zu thun hat, zu einem organiſchen<lb/> Theile des Heilweſens geworden; und es läßt ſich vorher ſagen, daß<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [119/0135]
Verordnung vom 17. Aug. 1837; Geburtshelfer-Prüfungen (Verord-
nung vom 17. April 1839. Roller §. 193). — Frankreich. Prü-
fung, Certificat und Rechte betreffend durch das Geſetz vom 19 Vent.
an XI; Liſte derſelben bei den Gerichten und bei der Präfektur. —
Holland. Das dritte Geſetz vom 1. Juni 1865 enthält weiter nichts,
als die Vorſchrift, daß die Hebammen den Arzt in bedenklichen Fällen
rufen ſollen (Art. 15). — Italien. Hebammenklinik in Palermo, orga-
niſirt 8. Juli 1865, mit zwei Claſſen, und Internen und Externen. Heb-
ammenſchule in Mailand, Neapel (1. Sept. 1865).
IV. Die Heildiener.
Unter den Heildienern oder dem niederen Heilperſonal verſtehen
wir Diejenigen, welche aus dem Krankendienſt im weiteſten Sinne einen
regelmäßigen Erwerb machen. An ſich iſt dieſe Bedienung der Kranken
frei, ſowohl für die Wahl der Kranken, als für die Krankendiener ſelbſt.
Aber zwei Dinge geben ihr einen öffentlich rechtlichen Charakter, durch
den ſie der Medicinalverwaltung angehören. Zuerſt iſt die Gränze
zwiſchen der Krankenbedienung und der heilenden Thätigkeit ſchwer zu
ziehen, ſo daß ſogar oft im Falle eines Mangels die erſtere die zweite
erſetzen muß. Zweitens wird die Krankenpflege in allen ernſteren
Fällen an ſich eine Bedingung der Heilung. Sowie daher die Chirurgie
einen wiſſenſchaftlichen Inhalt bekommt, ſcheidet ſich der Heildienſt
als ſelbſtändige Krankenpflege von ihr, übernimmt einen Theil ihrer
ganz mechaniſchen Thätigkeit, erhebt ſich zu einem eigenen Lebensberufe
und wird nun vermöge dieſer ihrer Natur in die Geſundheitsverwaltung
eingeordnet.
Dieß geſchieht erſt in unſerem Jahrhundert, und iſt noch ſehr wenig
ausgebildet. Die Grundſätze des öffentlichen Rechts des Heildienſtes
ſtehen jedoch ſchon ziemlich feſt, obwohl ſie nur wenig codificirt ſind,
und enthalten folgende Hauptpunkte: 1) Die individuelle Freiheit in
in der Wahl der Krankenwärter bleibt an ſich unbeſchränkt; 2) wo aber
ein eigenes Gewerbe daraus gemacht wird, tritt die Geſundheitsver-
waltung ein, und ſtellt 3) erſtlich den Grundſatz der Genehmigung für
die Ausübung dieſes Gewerbes auf, zweitens aber beginnt ſie eine ge-
wiſſe niedere Bildung für den Heildienſt zu bieten und zu fordern,
woran ſich drittens eine Organiſirung in der Oberaufſicht der Aerzte
anſchließt, und viertens eine Taxe mit Rechten und Pflichten. Auf
dieſe Weiſe iſt das in der alten Chirurgie liegende, rein gewerbliche
Element, ſoweit es mit der Heilung zu thun hat, zu einem organiſchen
Theile des Heilweſens geworden; und es läßt ſich vorher ſagen, daß
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