Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.derselben hervorgeht, in einigen Ländern gänzlich fehlt, in keinem ge- Die Literatur ist hier wieder fast nur von Medicinern bearbeitet. derſelben hervorgeht, in einigen Ländern gänzlich fehlt, in keinem ge- Die Literatur iſt hier wieder faſt nur von Medicinern bearbeitet. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0123" n="107"/> derſelben hervorgeht, in einigen Ländern gänzlich fehlt, in keinem ge-<lb/> nügend geordnet erſcheint, faſt allenthalben formell auf dem ärztlichen<lb/><hi rendition="#g">Berufseid</hi> begründet iſt.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Die Literatur iſt hier wieder faſt nur von Medicinern bearbeitet.<lb/> Eine Reihe von Aufſätzen über das Verhältniß der Aerzte „zum Staate“<lb/> in <hi rendition="#g">Henke’s</hi> Zeitſchrift von 1824 von <hi rendition="#g">Wedekind</hi> und mehreren Ano-<lb/> nymen. Den eigentlichen Anſtoß gab wohl <hi rendition="#g">Naſſe</hi>: Von der Stellung<lb/> der Aerzte im Staate 1823 (Beſoldung der Aerzte), dann in <hi rendition="#g">Caſpars</hi><lb/> Vierteljahrsſchrift <hi rendition="#aq">VI.</hi> (<hi rendition="#aq">XIV.</hi> und <hi rendition="#aq">XIX.</hi>). Es iſt nach dem ganzen ſtreng<lb/> bureaukratiſchen Charakter des preußiſchen Geſundheitsweſens wohl nicht<lb/> zu verwundern, daß gerade die preußiſche Literatur hier die reichſte iſt.<lb/> — In <hi rendition="#g">Frankreich</hi> ward ſeit dem Grundſatz vom 19. <hi rendition="#aq">Vent. a. XI</hi><lb/> nur den berufsmäßig gebildeten Aerzten (<hi rendition="#aq">docteurs en médecine</hi>) das<lb/> Recht der Gerichtsärzte vorbehalten. Die Freiheit der Heilmethode iſt<lb/> nicht fraglich. Das Recht der Praxis wird erworben, indem die Aerzte<lb/> ihr Doktordiplom bei dem Gericht erſter Inſtanz einfach deponiren; die<lb/> Procureurs und die Präfekten ſtellen jährlich eine Liſte zuſammen, die<lb/> dem Handelsminiſterium zugeſandt wird. Das Verhältniß zu dem<lb/><hi rendition="#g">niedern</hi> Heilperſonal (ſ. unten) iſt genau beſtimmt. (S. <hi rendition="#aq">Code mé-<lb/> dical ou recueil des lois sur l’étude, l’enseignement et l’exercice de<lb/> la médecine par <hi rendition="#g">Amette</hi></hi> 1855.) — <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi>. Das Recht zur<lb/> Praxis iſt durch die Sanitätsprüfungen nach der Studienordnung von<lb/> 1850 gegeben, ohne Bewilligung der Behörden; nur auswärtige Dok-<lb/> toren bedürfen der letzteren. Der frühere Standpunkt der Scheidung<lb/> des Rechts zur Praxis nach den Gewerben und Krankheiten zwiſchen<lb/> Aerzten und Wundärzten, nach welchem eine Uebertretung als <hi rendition="#g">Gewerbe-<lb/> ſtörung</hi> behandelt ward (<hi rendition="#g">Stubenrauch</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 288), iſt jetzt aufge-<lb/> hoben. Die geſetzlichen Vorſchriften über die <hi rendition="#g">Heilmethoden</hi> ſind<lb/> beſeitigt (<hi rendition="#g">Stubenrauch</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 284); dagegen ſind Verletzungen oder<lb/> Gefährdungen der Krankheit durch Fehler des Arztes jetzt nach dem<lb/><hi rendition="#g">Strafgeſetzbuch</hi> zu behandeln (§. 356). Ueber die einzelnen, faſt<lb/> alle noch geltenden Beſtimmungen iſt die fleißigſte Zuſammenſtellung in<lb/><hi rendition="#g">Juri<hi rendition="#aq">é</hi>s</hi> Schrift, Pflichten und Rechte der öſterr. Aerzte 1847. —<lb/><hi rendition="#g">Preußen</hi>: Hier gilt neben der Doktoratsprüfung noch die <hi rendition="#g">Appro-<lb/> bation</hi> durch das Miniſterium des Unterrichts für die Praxis, und<lb/> die Ablegung eines beſondern Berufseides. Die Unterſchiede im Recht<lb/> der ärztlichen Grade ſind <hi rendition="#g">aufgehoben</hi>. Der Beginn der Praxis iſt<lb/> jedoch durch ein feſtes Domicil bedingt. Ueber den früheren Unterſchied<lb/> zwiſchen Civil- und Militärärzten bei <hi rendition="#g">Horn</hi>, Medicinalweſen <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 99.<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [107/0123]
derſelben hervorgeht, in einigen Ländern gänzlich fehlt, in keinem ge-
nügend geordnet erſcheint, faſt allenthalben formell auf dem ärztlichen
Berufseid begründet iſt.
Die Literatur iſt hier wieder faſt nur von Medicinern bearbeitet.
Eine Reihe von Aufſätzen über das Verhältniß der Aerzte „zum Staate“
in Henke’s Zeitſchrift von 1824 von Wedekind und mehreren Ano-
nymen. Den eigentlichen Anſtoß gab wohl Naſſe: Von der Stellung
der Aerzte im Staate 1823 (Beſoldung der Aerzte), dann in Caſpars
Vierteljahrsſchrift VI. (XIV. und XIX.). Es iſt nach dem ganzen ſtreng
bureaukratiſchen Charakter des preußiſchen Geſundheitsweſens wohl nicht
zu verwundern, daß gerade die preußiſche Literatur hier die reichſte iſt.
— In Frankreich ward ſeit dem Grundſatz vom 19. Vent. a. XI
nur den berufsmäßig gebildeten Aerzten (docteurs en médecine) das
Recht der Gerichtsärzte vorbehalten. Die Freiheit der Heilmethode iſt
nicht fraglich. Das Recht der Praxis wird erworben, indem die Aerzte
ihr Doktordiplom bei dem Gericht erſter Inſtanz einfach deponiren; die
Procureurs und die Präfekten ſtellen jährlich eine Liſte zuſammen, die
dem Handelsminiſterium zugeſandt wird. Das Verhältniß zu dem
niedern Heilperſonal (ſ. unten) iſt genau beſtimmt. (S. Code mé-
dical ou recueil des lois sur l’étude, l’enseignement et l’exercice de
la médecine par Amette 1855.) — Oeſterreich. Das Recht zur
Praxis iſt durch die Sanitätsprüfungen nach der Studienordnung von
1850 gegeben, ohne Bewilligung der Behörden; nur auswärtige Dok-
toren bedürfen der letzteren. Der frühere Standpunkt der Scheidung
des Rechts zur Praxis nach den Gewerben und Krankheiten zwiſchen
Aerzten und Wundärzten, nach welchem eine Uebertretung als Gewerbe-
ſtörung behandelt ward (Stubenrauch II. §. 288), iſt jetzt aufge-
hoben. Die geſetzlichen Vorſchriften über die Heilmethoden ſind
beſeitigt (Stubenrauch II. §. 284); dagegen ſind Verletzungen oder
Gefährdungen der Krankheit durch Fehler des Arztes jetzt nach dem
Strafgeſetzbuch zu behandeln (§. 356). Ueber die einzelnen, faſt
alle noch geltenden Beſtimmungen iſt die fleißigſte Zuſammenſtellung in
Juriés Schrift, Pflichten und Rechte der öſterr. Aerzte 1847. —
Preußen: Hier gilt neben der Doktoratsprüfung noch die Appro-
bation durch das Miniſterium des Unterrichts für die Praxis, und
die Ablegung eines beſondern Berufseides. Die Unterſchiede im Recht
der ärztlichen Grade ſind aufgehoben. Der Beginn der Praxis iſt
jedoch durch ein feſtes Domicil bedingt. Ueber den früheren Unterſchied
zwiſchen Civil- und Militärärzten bei Horn, Medicinalweſen II. S. 99.
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