Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.mitgetheilt von Horn S. 141 ff). Der Unterschied zwischen diesen 3) Gesundheitspolizei des Betriebes. Die Gesundheitspolizei des Gewerbebetriebes ist eine weit schwie- Das allgemeine Princip ist, daß an sich die Bearbeitung eines Dieses Gesundheitsrecht steht nun bisher auf dem unfertigen Stand- mitgetheilt von Horn S. 141 ff). Der Unterſchied zwiſchen dieſen 3) Geſundheitspolizei des Betriebes. Die Geſundheitspolizei des Gewerbebetriebes iſt eine weit ſchwie- Das allgemeine Princip iſt, daß an ſich die Bearbeitung eines Dieſes Geſundheitsrecht ſteht nun bisher auf dem unfertigen Stand- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0100" n="84"/> mitgetheilt von <hi rendition="#g">Horn</hi> S. 141 ff). Der Unterſchied zwiſchen dieſen<lb/> Beſtimmungen und dem franzöſiſchen Recht beſteht weſentlich darin, daß<lb/> die Eintheilung in die drei Claſſen fehlt und nur einzelne Vorſchriften<lb/> angegeben ſind. Das Verfahren iſt daſſelbe. Das Geſetz vom 1. Juli<lb/> 1861 iſt dann an die Stelle des §. 28 ff. der Gewerbeordnung getreten<lb/> und hat das Verfahren genauer geregelt, auch die Competenzen nicht<lb/> unweſentlich geändert (<hi rendition="#g">Rönne</hi>, Staatsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 402). Das Weſent-<lb/> liche der Geſetzgebung <hi rendition="#g">Oeſterreichs</hi> (Gewerbeordnung von 1859) beſteht<lb/> darin, daß nicht weniger als ſechsundzwanzig Arten von den in §. 14<lb/> der Conceſſion bedürftigen Gewerben von den allgemeinen Grundſätzen<lb/> ausgenommen und auf beſondere Beſtimmungen verwieſen ſind, bei<lb/> denen jedoch das ſanitäre Moment ſehr untergeordnet erſcheint. Die<lb/> Genehmigung ſelbſt iſt hier geſchieden in die Genehmigung des Betriebes<lb/> und die der <hi rendition="#g">Anlage</hi> (Hauptſt. <hi rendition="#aq">III.</hi> §. 31 ff.). Auch hier ſind keine<lb/> Klaſſen, ſondern Arten in §. 33. Das franzöſiſche Verfahren iſt im<lb/> §. 35 aufgenommen, mit Recurs. (S. auch <hi rendition="#g">Stubenrauch</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> §§. 476<lb/> bis 478.) Die übrigen deutſchen neuen Gewerbeordnungen ſtehen auf<lb/> demſelben Standpunkt. <hi rendition="#g">Bayern</hi>: Gewerbegeſetz von 1825. Vollzugs-<lb/> ordnung vom 17. December 1853. (<hi rendition="#g">Pözl</hi>, Verwaltungsrecht §. 157.)<lb/><hi rendition="#g">Württemberg</hi>: Vielfache und nicht einheitliche Beſtimmungen bei<lb/><hi rendition="#g">Roller</hi> §§. 107, 143, 354, 355. <hi rendition="#g">Belgien</hi> hat ganz das <hi rendition="#g">franzö-<lb/> ſiſche</hi> Recht mit einigen Modifikationen (<hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">De Fooz</hi>, Dr. adm. belge<lb/> III. p. 550 sq.</hi>). Das <hi rendition="#g">engliſche</hi> Recht der <hi rendition="#aq">Nuisances Removal Act</hi><lb/> gehört offenbar erſt dem folgenden Abſchnitte und iſt überhaupt viel<lb/> unſyſtematiſcher und unpraktiſcher, als das franzöſiſche Recht.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head>3) <hi rendition="#g">Geſundheitspolizei des Betriebes</hi>.</head><lb/> <p>Die Geſundheitspolizei des Gewerbebetriebes iſt eine weit ſchwie-<lb/> rigere und zugleich bedenklichere als die der Anlage, da einerſeits ihr<lb/> Objekt, Stoff und Arbeit, weit unbeſtimmter, und ihr Ergebniß, das<lb/> Urtheil über die ſanitären Verhältniſſe viel eingreifender in das Gewerbe-<lb/> weſen überhaupt iſt.</p><lb/> <p>Das allgemeine Princip iſt, daß <hi rendition="#g">an ſich</hi> die Bearbeitung eines<lb/> Stoffes nicht verboten ſein kann, daß dagegen die Arbeit ſelber ſo einge-<lb/> richtet ſein muß, daß die lebens- und geſundheitsgefährlichen Verhältniſſe<lb/> derſelben beſeitigt werden. Die daraus hervorgehenden Vorſchriften ent-<lb/> halten das <hi rendition="#g">Geſundheitsrecht des gewerblichen Betriebes</hi>.</p><lb/> <p>Dieſes Geſundheitsrecht ſteht nun bisher auf dem unfertigen Stand-<lb/> punkt, daß es ſich noch immer an diejenigen <hi rendition="#g">einzelnen</hi> Gewerbe an-<lb/> ſchließt, bei denen die <hi rendition="#g">Wiſſenſchaft</hi> eine beſtimmte, entweder mechaniſch<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [84/0100]
mitgetheilt von Horn S. 141 ff). Der Unterſchied zwiſchen dieſen
Beſtimmungen und dem franzöſiſchen Recht beſteht weſentlich darin, daß
die Eintheilung in die drei Claſſen fehlt und nur einzelne Vorſchriften
angegeben ſind. Das Verfahren iſt daſſelbe. Das Geſetz vom 1. Juli
1861 iſt dann an die Stelle des §. 28 ff. der Gewerbeordnung getreten
und hat das Verfahren genauer geregelt, auch die Competenzen nicht
unweſentlich geändert (Rönne, Staatsrecht II. §. 402). Das Weſent-
liche der Geſetzgebung Oeſterreichs (Gewerbeordnung von 1859) beſteht
darin, daß nicht weniger als ſechsundzwanzig Arten von den in §. 14
der Conceſſion bedürftigen Gewerben von den allgemeinen Grundſätzen
ausgenommen und auf beſondere Beſtimmungen verwieſen ſind, bei
denen jedoch das ſanitäre Moment ſehr untergeordnet erſcheint. Die
Genehmigung ſelbſt iſt hier geſchieden in die Genehmigung des Betriebes
und die der Anlage (Hauptſt. III. §. 31 ff.). Auch hier ſind keine
Klaſſen, ſondern Arten in §. 33. Das franzöſiſche Verfahren iſt im
§. 35 aufgenommen, mit Recurs. (S. auch Stubenrauch II. §§. 476
bis 478.) Die übrigen deutſchen neuen Gewerbeordnungen ſtehen auf
demſelben Standpunkt. Bayern: Gewerbegeſetz von 1825. Vollzugs-
ordnung vom 17. December 1853. (Pözl, Verwaltungsrecht §. 157.)
Württemberg: Vielfache und nicht einheitliche Beſtimmungen bei
Roller §§. 107, 143, 354, 355. Belgien hat ganz das franzö-
ſiſche Recht mit einigen Modifikationen (De Fooz, Dr. adm. belge
III. p. 550 sq.). Das engliſche Recht der Nuisances Removal Act
gehört offenbar erſt dem folgenden Abſchnitte und iſt überhaupt viel
unſyſtematiſcher und unpraktiſcher, als das franzöſiſche Recht.
3) Geſundheitspolizei des Betriebes.
Die Geſundheitspolizei des Gewerbebetriebes iſt eine weit ſchwie-
rigere und zugleich bedenklichere als die der Anlage, da einerſeits ihr
Objekt, Stoff und Arbeit, weit unbeſtimmter, und ihr Ergebniß, das
Urtheil über die ſanitären Verhältniſſe viel eingreifender in das Gewerbe-
weſen überhaupt iſt.
Das allgemeine Princip iſt, daß an ſich die Bearbeitung eines
Stoffes nicht verboten ſein kann, daß dagegen die Arbeit ſelber ſo einge-
richtet ſein muß, daß die lebens- und geſundheitsgefährlichen Verhältniſſe
derſelben beſeitigt werden. Die daraus hervorgehenden Vorſchriften ent-
halten das Geſundheitsrecht des gewerblichen Betriebes.
Dieſes Geſundheitsrecht ſteht nun bisher auf dem unfertigen Stand-
punkt, daß es ſich noch immer an diejenigen einzelnen Gewerbe an-
ſchließt, bei denen die Wiſſenſchaft eine beſtimmte, entweder mechaniſch
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