Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.dieß vermag, gehört sie dem wirklichen Leben. Und erst dann nennen Ist dem nun so, so ist die erste Aufgabe der letzteren gegenüber Das erstere müssen wir hier thun. Das zweite ist dann die Auf- Zwei große, für das menschliche Leben elementare Potenzen gibt Und wie das nun im Allgemeinen richtig ist, so hat es natürlich dieß vermag, gehört ſie dem wirklichen Leben. Und erſt dann nennen Iſt dem nun ſo, ſo iſt die erſte Aufgabe der letzteren gegenüber Das erſtere müſſen wir hier thun. Das zweite iſt dann die Auf- Zwei große, für das menſchliche Leben elementare Potenzen gibt Und wie das nun im Allgemeinen richtig iſt, ſo hat es natürlich <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0098" n="76"/> dieß vermag, gehört ſie dem wirklichen Leben. Und erſt dann nennen<lb/> wir ſie mit Recht die <hi rendition="#g">Wiſſenſchaft der Verwaltung</hi>.</p><lb/> <p>Iſt dem nun ſo, ſo iſt die erſte Aufgabe der letzteren gegenüber<lb/> dem poſitiven Verwaltungsrecht die, die <hi rendition="#g">elementaren Kräfte und<lb/> Bewegungen</hi> ſich zu vergegenwärtigen, durch deren Weſen die ab-<lb/> ſtrakten und allgemeinen Begriffe und Forderungen der Verwaltungslehre<lb/> eben jene poſitive rechtliche und beſondere Geſtalt empfangen, und dieſe<lb/> Kräfte und Bewegungen dann bei jedem Theile der Verwaltung in ihren<lb/> Erfolgen, dem wirklich geltenden Verwaltungsrecht, wieder darzulegen.</p><lb/> <p>Das erſtere müſſen wir hier thun. Das zweite iſt dann die Auf-<lb/> gabe der einzelnen Theile der Verwaltungslehre. Wir glauben aber<lb/> auch mit dem erſten kurz ſein zu können.</p><lb/> <p>Zwei große, für das menſchliche Leben elementare Potenzen gibt<lb/> es, welche dem an ſich in der Perſönlichkeit liegenden Weſen der-<lb/> ſelben ſeine concrete Geſtalt geben. Sie ſind auch hier das natürliche<lb/> und das perſönliche Element. Wir nennen dieſe beiden Elemente im<lb/> Staat am kürzeſten und beſten das <hi rendition="#g">Land</hi> und das <hi rendition="#g">Volk</hi>. Das Land<lb/> mit all ſeinen Elementen, mit ſeiner Lage, ſeiner Beſchaffenheit, ſeinem<lb/> Klima, ſeinen Produkten, ſeinen Ebenen und Bergen, ſeinen Flüſſen<lb/> und Seen, liegt da, ſtill, aber unwiderſtehlich auf das Volksleben ein-<lb/> wirkend; das Volk ſelbſt mit ſeiner phyſiſchen und geiſtigen Indivi-<lb/> dualität, mit ſeiner volkswirthſchaftlichen Entwicklung, mit ſeiner geſell-<lb/> ſchaftlichen Ordnung, ihren Gegenſätzen und Forderungen bewegt ſich<lb/> auf dieſem Boden, der ihm gehört, tauſendfach ihn beſtimmend, tauſend-<lb/> fach von ihm beſtimmt. Beide zuſammen, untrennbar, erzeugen den<lb/> feſten materiellen Inhalt des Staats. An ihn muß er ſich halten.<lb/> Was er iſt, iſt er durch und in dieſem ſeinem ſelbſtgearteten Körper;<lb/> was er will, kann er nicht für einen abſtrakten Begriff, ſondern muß<lb/> es für dieſen gegebenen Staat wollen. Sein Wille, erzeugt an ihm,<lb/> verſchmilzt mit ihm. Die Bedingungen, unter denen dieſer Wille ent-<lb/> ſtand, liegen in dieſem concreten Leben; ſie beſtimmen es, wie es von ihm<lb/> beſtimmt wird; die Vorausſetzungen ſeiner Verwirklichung wie das Ziel,<lb/> welches er erreichen will, ſind hier vorhanden, concret und faßbar; er iſt<lb/> mit ſeinem Willen und ſeinem concreten Daſein ein untrennbares Ganze.</p><lb/> <p>Und wie das nun im Allgemeinen richtig iſt, ſo hat es natürlich<lb/> in demjenigen Gebiete ſeine greifbarſte Gültigkeit, wo der Staat eben<lb/> vermöge ſeiner Thätigkeit mit dem wirklichen Leben am meiſten zu thun<lb/> hat, im Gebiete der Verwaltung. Während in der Staatswirthſchaft<lb/> das Bedürfniß des Staats, in der Rechtspflege die perſönliche Unver-<lb/> letzlichkeit das Objekt der Staatsthätigkeit iſt, iſt es in der Verwal-<lb/> tung Land und Volk in ihrer Wirklichkeit, welche das Subſtrat der<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [76/0098]
dieß vermag, gehört ſie dem wirklichen Leben. Und erſt dann nennen
wir ſie mit Recht die Wiſſenſchaft der Verwaltung.
Iſt dem nun ſo, ſo iſt die erſte Aufgabe der letzteren gegenüber
dem poſitiven Verwaltungsrecht die, die elementaren Kräfte und
Bewegungen ſich zu vergegenwärtigen, durch deren Weſen die ab-
ſtrakten und allgemeinen Begriffe und Forderungen der Verwaltungslehre
eben jene poſitive rechtliche und beſondere Geſtalt empfangen, und dieſe
Kräfte und Bewegungen dann bei jedem Theile der Verwaltung in ihren
Erfolgen, dem wirklich geltenden Verwaltungsrecht, wieder darzulegen.
Das erſtere müſſen wir hier thun. Das zweite iſt dann die Auf-
gabe der einzelnen Theile der Verwaltungslehre. Wir glauben aber
auch mit dem erſten kurz ſein zu können.
Zwei große, für das menſchliche Leben elementare Potenzen gibt
es, welche dem an ſich in der Perſönlichkeit liegenden Weſen der-
ſelben ſeine concrete Geſtalt geben. Sie ſind auch hier das natürliche
und das perſönliche Element. Wir nennen dieſe beiden Elemente im
Staat am kürzeſten und beſten das Land und das Volk. Das Land
mit all ſeinen Elementen, mit ſeiner Lage, ſeiner Beſchaffenheit, ſeinem
Klima, ſeinen Produkten, ſeinen Ebenen und Bergen, ſeinen Flüſſen
und Seen, liegt da, ſtill, aber unwiderſtehlich auf das Volksleben ein-
wirkend; das Volk ſelbſt mit ſeiner phyſiſchen und geiſtigen Indivi-
dualität, mit ſeiner volkswirthſchaftlichen Entwicklung, mit ſeiner geſell-
ſchaftlichen Ordnung, ihren Gegenſätzen und Forderungen bewegt ſich
auf dieſem Boden, der ihm gehört, tauſendfach ihn beſtimmend, tauſend-
fach von ihm beſtimmt. Beide zuſammen, untrennbar, erzeugen den
feſten materiellen Inhalt des Staats. An ihn muß er ſich halten.
Was er iſt, iſt er durch und in dieſem ſeinem ſelbſtgearteten Körper;
was er will, kann er nicht für einen abſtrakten Begriff, ſondern muß
es für dieſen gegebenen Staat wollen. Sein Wille, erzeugt an ihm,
verſchmilzt mit ihm. Die Bedingungen, unter denen dieſer Wille ent-
ſtand, liegen in dieſem concreten Leben; ſie beſtimmen es, wie es von ihm
beſtimmt wird; die Vorausſetzungen ſeiner Verwirklichung wie das Ziel,
welches er erreichen will, ſind hier vorhanden, concret und faßbar; er iſt
mit ſeinem Willen und ſeinem concreten Daſein ein untrennbares Ganze.
Und wie das nun im Allgemeinen richtig iſt, ſo hat es natürlich
in demjenigen Gebiete ſeine greifbarſte Gültigkeit, wo der Staat eben
vermöge ſeiner Thätigkeit mit dem wirklichen Leben am meiſten zu thun
hat, im Gebiete der Verwaltung. Während in der Staatswirthſchaft
das Bedürfniß des Staats, in der Rechtspflege die perſönliche Unver-
letzlichkeit das Objekt der Staatsthätigkeit iſt, iſt es in der Verwal-
tung Land und Volk in ihrer Wirklichkeit, welche das Subſtrat der
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