Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

Bild:
<< vorherige Seite

für ihn mit der höheren Berechtigung auch eine höhere Forderung auf.
Er muß etwas Bestimmtes thun.

Er muß mit seiner Thätigkeit das Gesammtinteresse gegen die
Sonderinteressen und Rechte der ständischen Bildungen vertreten. Er
muß allenthalben den Widerstand der letztern brechen. Er muß jene
Gesammtinteressen erstlich verstehen und sie dann mit seiner Gewalt
durchführen. Er muß, wie jene Gesammtinteressen, allenthalben gegen-
wärtig und thätig sein; er muß den Rechtstitel dieses Eingreifens in
die bestehende ständische Macht in einer höheren, abstrakten Idee suchen;
er muß endlich diese seine Thätigkeit mit einem großen, ebenfalls all-
gegenwärtigen Organ versehen; er muß verlangen, daß dieser Organis-
mus die Gesammtinteressen erkennen und daß er fähig sei, jenen höhern
Rechtstitel in sich aufzunehmen und auf allen Punkten zu vertreten.
Alles das sind die Bedingungen des wirklichen und nachhaltigen Sieges
des Königthums über die alte Ordnung der Dinge.

Durch alles dieß zusammen genommen empfängt nun der Staat
zuerst seinen organischen Inhalt überhaupt. Die Idee des Staats bleibt
dadurch nicht bloß eine wissenschaftliche Theorie; sie ist auch kein bloß
materielles Eingreifen in die bestehenden Ordnungen; sie ist eben so
wenig bloß ein Wunsch und Streben der Herrscher. Sie ist eben alles
zugleich, wie jede wahre historische Thatsache. Die Könige dieser Epoche
wissen gleichsam unmittelbar, was sie sind und sein sollen. Das Wort
"von Gottes Gnaden" bezeichnet uns jene Anschauung, welche der
Staat über alle Interessen und Gewalten der Einzelnen stellt. Der
große Organismus, der im Namen des neuen Königthums wirkt, ist
die Obrigkeit. Das große geistige Element, das beide umgibt und be-
gleitet, ist die junge Staatswissenschaft. Sie selbst hat zwei große Ge-
biete, die fast unwiderstehlich ineinander greifen. Königthum und Obrig-
keit bedurften für ihre schwere Aufgabe zweier Dinge. Erstlich bedurften
sie eines Rechtsbewußtseins, und eines diesem Rechtsbewußtsein ent-
sprechenden, geltenden, fertigen, mit voller Autorität auftretenden
Rechtsbuches. Für das letztere können die Rechtsbücher der stän-
dischen Epoche nicht dienen. Sie sind alle zusammen theils örtlicher
Natur, theils haben sie zu ihrer Voraussetzung die ständische Gesell-
schaftsordnung mit ihren Rechtsunterschieden und ihrer örtlichen Gel-
tung, welche eben die Anwendung allgemeiner und gleichartiger Grund-
sätze rechtlich ausschließt. Die neue Staatsidee muß daher ihren eigenen
Rechtscodex haben und zur Geltung bringen; und dieses Rechtsbuch ist
das Corpus Juris, das eben darum zur allgemeinen Grundlage des
Studiums der "Obrigkeit," aller Beamteten des Königthums wird, wäh-
rend man daneben consequent das alte ständische Recht vollkommen

für ihn mit der höheren Berechtigung auch eine höhere Forderung auf.
Er muß etwas Beſtimmtes thun.

Er muß mit ſeiner Thätigkeit das Geſammtintereſſe gegen die
Sonderintereſſen und Rechte der ſtändiſchen Bildungen vertreten. Er
muß allenthalben den Widerſtand der letztern brechen. Er muß jene
Geſammtintereſſen erſtlich verſtehen und ſie dann mit ſeiner Gewalt
durchführen. Er muß, wie jene Geſammtintereſſen, allenthalben gegen-
wärtig und thätig ſein; er muß den Rechtstitel dieſes Eingreifens in
die beſtehende ſtändiſche Macht in einer höheren, abſtrakten Idee ſuchen;
er muß endlich dieſe ſeine Thätigkeit mit einem großen, ebenfalls all-
gegenwärtigen Organ verſehen; er muß verlangen, daß dieſer Organis-
mus die Geſammtintereſſen erkennen und daß er fähig ſei, jenen höhern
Rechtstitel in ſich aufzunehmen und auf allen Punkten zu vertreten.
Alles das ſind die Bedingungen des wirklichen und nachhaltigen Sieges
des Königthums über die alte Ordnung der Dinge.

Durch alles dieß zuſammen genommen empfängt nun der Staat
zuerſt ſeinen organiſchen Inhalt überhaupt. Die Idee des Staats bleibt
dadurch nicht bloß eine wiſſenſchaftliche Theorie; ſie iſt auch kein bloß
materielles Eingreifen in die beſtehenden Ordnungen; ſie iſt eben ſo
wenig bloß ein Wunſch und Streben der Herrſcher. Sie iſt eben alles
zugleich, wie jede wahre hiſtoriſche Thatſache. Die Könige dieſer Epoche
wiſſen gleichſam unmittelbar, was ſie ſind und ſein ſollen. Das Wort
„von Gottes Gnaden“ bezeichnet uns jene Anſchauung, welche der
Staat über alle Intereſſen und Gewalten der Einzelnen ſtellt. Der
große Organismus, der im Namen des neuen Königthums wirkt, iſt
die Obrigkeit. Das große geiſtige Element, das beide umgibt und be-
gleitet, iſt die junge Staatswiſſenſchaft. Sie ſelbſt hat zwei große Ge-
biete, die faſt unwiderſtehlich ineinander greifen. Königthum und Obrig-
keit bedurften für ihre ſchwere Aufgabe zweier Dinge. Erſtlich bedurften
ſie eines Rechtsbewußtſeins, und eines dieſem Rechtsbewußtſein ent-
ſprechenden, geltenden, fertigen, mit voller Autorität auftretenden
Rechtsbuches. Für das letztere können die Rechtsbücher der ſtän-
diſchen Epoche nicht dienen. Sie ſind alle zuſammen theils örtlicher
Natur, theils haben ſie zu ihrer Vorausſetzung die ſtändiſche Geſell-
ſchaftsordnung mit ihren Rechtsunterſchieden und ihrer örtlichen Gel-
tung, welche eben die Anwendung allgemeiner und gleichartiger Grund-
ſätze rechtlich ausſchließt. Die neue Staatsidee muß daher ihren eigenen
Rechtscodex haben und zur Geltung bringen; und dieſes Rechtsbuch iſt
das Corpus Juris, das eben darum zur allgemeinen Grundlage des
Studiums der „Obrigkeit,“ aller Beamteten des Königthums wird, wäh-
rend man daneben conſequent das alte ſtändiſche Recht vollkommen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <p><pb facs="#f0090" n="68"/>
für ihn mit der höheren Berechtigung auch eine höhere Forderung auf.<lb/>
Er muß etwas Be&#x017F;timmtes <hi rendition="#g">thun</hi>.</p><lb/>
                  <p>Er muß mit &#x017F;einer Thätigkeit das Ge&#x017F;ammtintere&#x017F;&#x017F;e gegen die<lb/>
Sonderintere&#x017F;&#x017F;en und Rechte der &#x017F;tändi&#x017F;chen Bildungen vertreten. Er<lb/>
muß allenthalben den Wider&#x017F;tand der letztern brechen. Er muß jene<lb/>
Ge&#x017F;ammtintere&#x017F;&#x017F;en er&#x017F;tlich ver&#x017F;tehen und &#x017F;ie dann mit &#x017F;einer Gewalt<lb/>
durchführen. Er muß, wie jene Ge&#x017F;ammtintere&#x017F;&#x017F;en, allenthalben gegen-<lb/>
wärtig und thätig &#x017F;ein; er muß den Rechtstitel die&#x017F;es Eingreifens in<lb/>
die be&#x017F;tehende &#x017F;tändi&#x017F;che Macht in einer höheren, ab&#x017F;trakten Idee &#x017F;uchen;<lb/>
er muß endlich die&#x017F;e &#x017F;eine Thätigkeit mit einem großen, ebenfalls all-<lb/>
gegenwärtigen Organ ver&#x017F;ehen; er muß verlangen, daß die&#x017F;er Organis-<lb/>
mus die Ge&#x017F;ammtintere&#x017F;&#x017F;en erkennen und daß er fähig &#x017F;ei, jenen höhern<lb/>
Rechtstitel in &#x017F;ich aufzunehmen und auf allen Punkten zu vertreten.<lb/>
Alles das &#x017F;ind die Bedingungen des wirklichen und nachhaltigen Sieges<lb/>
des Königthums über die alte Ordnung der Dinge.</p><lb/>
                  <p>Durch alles dieß zu&#x017F;ammen genommen empfängt nun der Staat<lb/>
zuer&#x017F;t &#x017F;einen organi&#x017F;chen Inhalt überhaupt. Die Idee des Staats bleibt<lb/>
dadurch nicht bloß eine wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaftliche Theorie; &#x017F;ie i&#x017F;t auch kein bloß<lb/>
materielles Eingreifen in die be&#x017F;tehenden Ordnungen; &#x017F;ie i&#x017F;t eben &#x017F;o<lb/>
wenig bloß ein Wun&#x017F;ch und Streben der Herr&#x017F;cher. Sie i&#x017F;t eben alles<lb/>
zugleich, wie jede wahre hi&#x017F;tori&#x017F;che That&#x017F;ache. Die Könige die&#x017F;er Epoche<lb/>
wi&#x017F;&#x017F;en gleich&#x017F;am unmittelbar, was &#x017F;ie &#x017F;ind und &#x017F;ein &#x017F;ollen. Das Wort<lb/>
&#x201E;von Gottes Gnaden&#x201C; bezeichnet uns jene An&#x017F;chauung, welche der<lb/>
Staat <hi rendition="#g">über</hi> alle Intere&#x017F;&#x017F;en und Gewalten der Einzelnen &#x017F;tellt. Der<lb/>
große Organismus, der im Namen des neuen Königthums wirkt, i&#x017F;t<lb/>
die Obrigkeit. Das große gei&#x017F;tige Element, das beide umgibt und be-<lb/>
gleitet, i&#x017F;t die junge Staatswi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft. Sie &#x017F;elb&#x017F;t hat zwei große Ge-<lb/>
biete, die fa&#x017F;t unwider&#x017F;tehlich ineinander greifen. Königthum und Obrig-<lb/>
keit bedurften für ihre &#x017F;chwere Aufgabe zweier Dinge. Er&#x017F;tlich bedurften<lb/>
&#x017F;ie eines Rechtsbewußt&#x017F;eins, und eines die&#x017F;em Rechtsbewußt&#x017F;ein ent-<lb/>
&#x017F;prechenden, geltenden, fertigen, mit voller Autorität auftretenden<lb/><hi rendition="#g">Rechtsbuches</hi>. Für das letztere können die Rechtsbücher der &#x017F;tän-<lb/>
di&#x017F;chen Epoche nicht dienen. Sie &#x017F;ind alle zu&#x017F;ammen theils örtlicher<lb/>
Natur, theils haben &#x017F;ie zu ihrer Voraus&#x017F;etzung die &#x017F;tändi&#x017F;che Ge&#x017F;ell-<lb/>
&#x017F;chaftsordnung mit ihren Rechtsunter&#x017F;chieden und ihrer örtlichen Gel-<lb/>
tung, welche eben die Anwendung allgemeiner und gleichartiger Grund-<lb/>
&#x017F;ätze rechtlich aus&#x017F;chließt. Die neue Staatsidee muß daher ihren eigenen<lb/>
Rechtscodex haben und zur Geltung bringen; und die&#x017F;es Rechtsbuch i&#x017F;t<lb/>
das <hi rendition="#aq">Corpus Juris,</hi> das eben darum zur allgemeinen Grundlage des<lb/>
Studiums der &#x201E;Obrigkeit,&#x201C; aller Beamteten des Königthums wird, wäh-<lb/>
rend man daneben con&#x017F;equent das alte &#x017F;tändi&#x017F;che Recht vollkommen<lb/></p>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[68/0090] für ihn mit der höheren Berechtigung auch eine höhere Forderung auf. Er muß etwas Beſtimmtes thun. Er muß mit ſeiner Thätigkeit das Geſammtintereſſe gegen die Sonderintereſſen und Rechte der ſtändiſchen Bildungen vertreten. Er muß allenthalben den Widerſtand der letztern brechen. Er muß jene Geſammtintereſſen erſtlich verſtehen und ſie dann mit ſeiner Gewalt durchführen. Er muß, wie jene Geſammtintereſſen, allenthalben gegen- wärtig und thätig ſein; er muß den Rechtstitel dieſes Eingreifens in die beſtehende ſtändiſche Macht in einer höheren, abſtrakten Idee ſuchen; er muß endlich dieſe ſeine Thätigkeit mit einem großen, ebenfalls all- gegenwärtigen Organ verſehen; er muß verlangen, daß dieſer Organis- mus die Geſammtintereſſen erkennen und daß er fähig ſei, jenen höhern Rechtstitel in ſich aufzunehmen und auf allen Punkten zu vertreten. Alles das ſind die Bedingungen des wirklichen und nachhaltigen Sieges des Königthums über die alte Ordnung der Dinge. Durch alles dieß zuſammen genommen empfängt nun der Staat zuerſt ſeinen organiſchen Inhalt überhaupt. Die Idee des Staats bleibt dadurch nicht bloß eine wiſſenſchaftliche Theorie; ſie iſt auch kein bloß materielles Eingreifen in die beſtehenden Ordnungen; ſie iſt eben ſo wenig bloß ein Wunſch und Streben der Herrſcher. Sie iſt eben alles zugleich, wie jede wahre hiſtoriſche Thatſache. Die Könige dieſer Epoche wiſſen gleichſam unmittelbar, was ſie ſind und ſein ſollen. Das Wort „von Gottes Gnaden“ bezeichnet uns jene Anſchauung, welche der Staat über alle Intereſſen und Gewalten der Einzelnen ſtellt. Der große Organismus, der im Namen des neuen Königthums wirkt, iſt die Obrigkeit. Das große geiſtige Element, das beide umgibt und be- gleitet, iſt die junge Staatswiſſenſchaft. Sie ſelbſt hat zwei große Ge- biete, die faſt unwiderſtehlich ineinander greifen. Königthum und Obrig- keit bedurften für ihre ſchwere Aufgabe zweier Dinge. Erſtlich bedurften ſie eines Rechtsbewußtſeins, und eines dieſem Rechtsbewußtſein ent- ſprechenden, geltenden, fertigen, mit voller Autorität auftretenden Rechtsbuches. Für das letztere können die Rechtsbücher der ſtän- diſchen Epoche nicht dienen. Sie ſind alle zuſammen theils örtlicher Natur, theils haben ſie zu ihrer Vorausſetzung die ſtändiſche Geſell- ſchaftsordnung mit ihren Rechtsunterſchieden und ihrer örtlichen Gel- tung, welche eben die Anwendung allgemeiner und gleichartiger Grund- ſätze rechtlich ausſchließt. Die neue Staatsidee muß daher ihren eigenen Rechtscodex haben und zur Geltung bringen; und dieſes Rechtsbuch iſt das Corpus Juris, das eben darum zur allgemeinen Grundlage des Studiums der „Obrigkeit,“ aller Beamteten des Königthums wird, wäh- rend man daneben conſequent das alte ſtändiſche Recht vollkommen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/90
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/90>, abgerufen am 26.11.2024.