welches die Bedingungen der höheren Entwicklung darbietet, und die Culturpolizei, welche den Gesammtzustand der geistigen Entwicklung gegen die unsittliche oder unwahre Thätigkeit des Einzelnen schützt.
b) Die wirthschaftliche Welt, als zweites selbständiges Ele- ment des menschlichen Lebens, beruht auf dem wirthschaftlichen Gut. Zwar ist das Gut nicht bloß zugleich Eigenthum, sondern muß auch durch den Einzelnen erworben werden, um für den Einzelnen seinen rechten Werth zu haben. Allein eben dieser Erwerb durch und für den Einzelnen hat eine Reihe von beständig sich erweiternden Be- dingungen, ohne deren Erfüllung der Einzelne niemals zur völligen Entwicklung seines wirthschaftlichen Lebens gelangen kann. Diese Bedin- gungen muß ihm der Staat geben, weil die Hebung des wirthschaft- lichen Lebens, die dadurch erzielt wird, dem Staate wieder zu gute kommt. So ist der dritte Theil der Verwaltung naturgemäß das wirth- schaftliche Leben geworden, und die Verwaltung desselben hat schon lange den Namen und Inhalt der Volkswirthschaftspflege erhalten. In dieser nun scheiden sich auf den ersten Blick zwei große Gruppen in Beziehung auf die Aufgaben der Verwaltung. Es gibt eine Reihe von Anstalten und Gesetzen, welche nicht mehr für sich bestehen und einen besonderen wirthschaftlichen Zweck erfüllen, sondern vielmehr zu den Bedingungen für die Entwicklung jeder Art und Richtung des Erwerbs gehören. Die dafür bestimmte Verwaltungsthätigkeit kann man als den allgemeinen Theil der Volkswirthschaftspflege bezeichnen. Wo dagegen eine bestimmte einzelne Richtung des Erwerbes bestimmter ein- zelner Anstalten oder Gesetze bedarf, da entsteht der besondere Theil der Volkswirthschaftspflege. Es ist nicht nöthig, hier weiter zu erörtern, daß jeder Abschnitt in diesen Theilen wieder für sich ein selbständiges Ganze bildet und einen großen Reichthum an allgemeinen Gesichts- punkten und einzelnen Thatsachen enthält, wie es die einzelnen Kate- gorien des folgenden Systems zeigen.
c) Die gesellschaftliche Welt endlich, das dritte Element des menschlichen Lebens, enthält die gesellschaftliche Ordnung, wie sie aus der Vertheilung der Güter und der Berufe entsteht, und als eine allgemeine Thatsache jeden Einzelnen umgibt, in seinem individuellen Streben bestimmt, in seiner Entwicklung beherrscht, und zuletzt gar zur entscheidenden Grundlage für die Verfassung und das gesammte öffent- liche Recht der Staaten wird. Der gemeinsame Kern aller dieser gesell- schaftlichen Ordnungen ist die Familie und ihre innere Ordnung; die Vertheilung des Besitzes kann von der Verwaltung jedoch nur bei dem Grundbesitz erreicht werden; die höchsten Formen endlich gehören der Ver- waltung nur in den materiellen Grundlagen und formellen Aeußerungen
welches die Bedingungen der höheren Entwicklung darbietet, und die Culturpolizei, welche den Geſammtzuſtand der geiſtigen Entwicklung gegen die unſittliche oder unwahre Thätigkeit des Einzelnen ſchützt.
b) Die wirthſchaftliche Welt, als zweites ſelbſtändiges Ele- ment des menſchlichen Lebens, beruht auf dem wirthſchaftlichen Gut. Zwar iſt das Gut nicht bloß zugleich Eigenthum, ſondern muß auch durch den Einzelnen erworben werden, um für den Einzelnen ſeinen rechten Werth zu haben. Allein eben dieſer Erwerb durch und für den Einzelnen hat eine Reihe von beſtändig ſich erweiternden Be- dingungen, ohne deren Erfüllung der Einzelne niemals zur völligen Entwicklung ſeines wirthſchaftlichen Lebens gelangen kann. Dieſe Bedin- gungen muß ihm der Staat geben, weil die Hebung des wirthſchaft- lichen Lebens, die dadurch erzielt wird, dem Staate wieder zu gute kommt. So iſt der dritte Theil der Verwaltung naturgemäß das wirth- ſchaftliche Leben geworden, und die Verwaltung deſſelben hat ſchon lange den Namen und Inhalt der Volkswirthſchaftspflege erhalten. In dieſer nun ſcheiden ſich auf den erſten Blick zwei große Gruppen in Beziehung auf die Aufgaben der Verwaltung. Es gibt eine Reihe von Anſtalten und Geſetzen, welche nicht mehr für ſich beſtehen und einen beſonderen wirthſchaftlichen Zweck erfüllen, ſondern vielmehr zu den Bedingungen für die Entwicklung jeder Art und Richtung des Erwerbs gehören. Die dafür beſtimmte Verwaltungsthätigkeit kann man als den allgemeinen Theil der Volkswirthſchaftspflege bezeichnen. Wo dagegen eine beſtimmte einzelne Richtung des Erwerbes beſtimmter ein- zelner Anſtalten oder Geſetze bedarf, da entſteht der beſondere Theil der Volkswirthſchaftspflege. Es iſt nicht nöthig, hier weiter zu erörtern, daß jeder Abſchnitt in dieſen Theilen wieder für ſich ein ſelbſtändiges Ganze bildet und einen großen Reichthum an allgemeinen Geſichts- punkten und einzelnen Thatſachen enthält, wie es die einzelnen Kate- gorien des folgenden Syſtems zeigen.
c) Die geſellſchaftliche Welt endlich, das dritte Element des menſchlichen Lebens, enthält die geſellſchaftliche Ordnung, wie ſie aus der Vertheilung der Güter und der Berufe entſteht, und als eine allgemeine Thatſache jeden Einzelnen umgibt, in ſeinem individuellen Streben beſtimmt, in ſeiner Entwicklung beherrſcht, und zuletzt gar zur entſcheidenden Grundlage für die Verfaſſung und das geſammte öffent- liche Recht der Staaten wird. Der gemeinſame Kern aller dieſer geſell- ſchaftlichen Ordnungen iſt die Familie und ihre innere Ordnung; die Vertheilung des Beſitzes kann von der Verwaltung jedoch nur bei dem Grundbeſitz erreicht werden; die höchſten Formen endlich gehören der Ver- waltung nur in den materiellen Grundlagen und formellen Aeußerungen
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[54/0076]
welches die Bedingungen der höheren Entwicklung darbietet, und die
Culturpolizei, welche den Geſammtzuſtand der geiſtigen Entwicklung
gegen die unſittliche oder unwahre Thätigkeit des Einzelnen ſchützt.
b) Die wirthſchaftliche Welt, als zweites ſelbſtändiges Ele-
ment des menſchlichen Lebens, beruht auf dem wirthſchaftlichen
Gut. Zwar iſt das Gut nicht bloß zugleich Eigenthum, ſondern muß
auch durch den Einzelnen erworben werden, um für den Einzelnen
ſeinen rechten Werth zu haben. Allein eben dieſer Erwerb durch und
für den Einzelnen hat eine Reihe von beſtändig ſich erweiternden Be-
dingungen, ohne deren Erfüllung der Einzelne niemals zur völligen
Entwicklung ſeines wirthſchaftlichen Lebens gelangen kann. Dieſe Bedin-
gungen muß ihm der Staat geben, weil die Hebung des wirthſchaft-
lichen Lebens, die dadurch erzielt wird, dem Staate wieder zu gute
kommt. So iſt der dritte Theil der Verwaltung naturgemäß das wirth-
ſchaftliche Leben geworden, und die Verwaltung deſſelben hat ſchon
lange den Namen und Inhalt der Volkswirthſchaftspflege erhalten.
In dieſer nun ſcheiden ſich auf den erſten Blick zwei große Gruppen in
Beziehung auf die Aufgaben der Verwaltung. Es gibt eine Reihe von
Anſtalten und Geſetzen, welche nicht mehr für ſich beſtehen und einen
beſonderen wirthſchaftlichen Zweck erfüllen, ſondern vielmehr zu den
Bedingungen für die Entwicklung jeder Art und Richtung des Erwerbs
gehören. Die dafür beſtimmte Verwaltungsthätigkeit kann man als
den allgemeinen Theil der Volkswirthſchaftspflege bezeichnen. Wo
dagegen eine beſtimmte einzelne Richtung des Erwerbes beſtimmter ein-
zelner Anſtalten oder Geſetze bedarf, da entſteht der beſondere Theil
der Volkswirthſchaftspflege. Es iſt nicht nöthig, hier weiter zu erörtern,
daß jeder Abſchnitt in dieſen Theilen wieder für ſich ein ſelbſtändiges
Ganze bildet und einen großen Reichthum an allgemeinen Geſichts-
punkten und einzelnen Thatſachen enthält, wie es die einzelnen Kate-
gorien des folgenden Syſtems zeigen.
c) Die geſellſchaftliche Welt endlich, das dritte Element des
menſchlichen Lebens, enthält die geſellſchaftliche Ordnung, wie ſie
aus der Vertheilung der Güter und der Berufe entſteht, und als eine
allgemeine Thatſache jeden Einzelnen umgibt, in ſeinem individuellen
Streben beſtimmt, in ſeiner Entwicklung beherrſcht, und zuletzt gar zur
entſcheidenden Grundlage für die Verfaſſung und das geſammte öffent-
liche Recht der Staaten wird. Der gemeinſame Kern aller dieſer geſell-
ſchaftlichen Ordnungen iſt die Familie und ihre innere Ordnung; die
Vertheilung des Beſitzes kann von der Verwaltung jedoch nur bei dem
Grundbeſitz erreicht werden; die höchſten Formen endlich gehören der Ver-
waltung nur in den materiellen Grundlagen und formellen Aeußerungen
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/76>, abgerufen am 23.02.2025.
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