Verwaltungslehre die ihrer würdige Stellung zu verschaffen. Hat sie einmal die letztere gewonnen, so wird man wahrscheinlich der folgenden Untersuchungen nicht mehr bedürfen.
Es wird nämlich darauf ankommen, zunächst das Wesen der Verwaltung in sein organisches Verhältniß zum Staat überhaupt und zur Verfassung insbesondere zu stellen; dann muß das Princip der Verwaltung als der für alle einzelnen Thätigkeiten derselben geltende leitende Grundgedanke hingestellt werden; dann müssen wir das System der Verwaltung in seinen Umrissen geben, an das sich der Begriff und die Bedeutung der wirklichen Verwaltung und damit der Verwal- tungspolitik anschließt; und endlich wird es nothwendig, den wahren Inhalt der Polizei zum Schlusse darzulegen.
Es wird die Zeit kommen, wo wir über alle diese Dinge sehr kurz sein können, weil sie abgemacht sein werden. Vor der Hand sind sie es nicht. Möge es uns gelingen, zu ihrer endgültigen Erledigung beizu- tragen.
1) Die Idee der Verwaltung als organischer Theil des Staatsbegriffs.
Verhältniß derselben zur Verfassung.
Wir glauben nicht, daß es nothwendig oder nützlich sein wird, den organischen Begriff des Staats als der zur Persönlichkeit erhobenen Gemeinschaft mit Ich, Wille und That noch einmal zu wiederholen, nachdem wir ihn und in ihm die formale organische Stellung und Aufgabe der innern Verwaltung bereits hinlänglich bestimmt haben. Wir glauben vielmehr, daß die gegebenen formalen Definitionen jede für sich und in ihrem Zusammenhange wohl für ihren nächsten Zweck genügen werden.
Wohl aber dürfen wir, indem wir die innere Verwaltungslehre als einen Theil der höchsten Staatswissenschaft überhaupt betrachten, auf eine gewisse Theilnahme rechnen, wenn wir dasjenige darlegen, was wir die Idee derselben nennen.
In der That erscheint auch der Staat nur als Glied in einem viel größeren geistigen und materiellen Leben. Er ist wie der Einzelne, zwar persönlich an und für sich da, aber er ist dennoch nur ein Mo- ment des Weltlebens, und das, wodurch er wie jeder Einzelne über sich selbst hinausgeht, muß daher für ihn, und mit ihm für die innere Verwaltung wohl tiefer begründet werden.
Diese Erkenntniß nun vom Staate so wie von der innern Ver- waltung beginnt bei dem Widerspruche, der im Menschen liegt, und in
Verwaltungslehre die ihrer würdige Stellung zu verſchaffen. Hat ſie einmal die letztere gewonnen, ſo wird man wahrſcheinlich der folgenden Unterſuchungen nicht mehr bedürfen.
Es wird nämlich darauf ankommen, zunächſt das Weſen der Verwaltung in ſein organiſches Verhältniß zum Staat überhaupt und zur Verfaſſung insbeſondere zu ſtellen; dann muß das Princip der Verwaltung als der für alle einzelnen Thätigkeiten derſelben geltende leitende Grundgedanke hingeſtellt werden; dann müſſen wir das Syſtem der Verwaltung in ſeinen Umriſſen geben, an das ſich der Begriff und die Bedeutung der wirklichen Verwaltung und damit der Verwal- tungspolitik anſchließt; und endlich wird es nothwendig, den wahren Inhalt der Polizei zum Schluſſe darzulegen.
Es wird die Zeit kommen, wo wir über alle dieſe Dinge ſehr kurz ſein können, weil ſie abgemacht ſein werden. Vor der Hand ſind ſie es nicht. Möge es uns gelingen, zu ihrer endgültigen Erledigung beizu- tragen.
1) Die Idee der Verwaltung als organiſcher Theil des Staatsbegriffs.
Verhältniß derſelben zur Verfaſſung.
Wir glauben nicht, daß es nothwendig oder nützlich ſein wird, den organiſchen Begriff des Staats als der zur Perſönlichkeit erhobenen Gemeinſchaft mit Ich, Wille und That noch einmal zu wiederholen, nachdem wir ihn und in ihm die formale organiſche Stellung und Aufgabe der innern Verwaltung bereits hinlänglich beſtimmt haben. Wir glauben vielmehr, daß die gegebenen formalen Definitionen jede für ſich und in ihrem Zuſammenhange wohl für ihren nächſten Zweck genügen werden.
Wohl aber dürfen wir, indem wir die innere Verwaltungslehre als einen Theil der höchſten Staatswiſſenſchaft überhaupt betrachten, auf eine gewiſſe Theilnahme rechnen, wenn wir dasjenige darlegen, was wir die Idee derſelben nennen.
In der That erſcheint auch der Staat nur als Glied in einem viel größeren geiſtigen und materiellen Leben. Er iſt wie der Einzelne, zwar perſönlich an und für ſich da, aber er iſt dennoch nur ein Mo- ment des Weltlebens, und das, wodurch er wie jeder Einzelne über ſich ſelbſt hinausgeht, muß daher für ihn, und mit ihm für die innere Verwaltung wohl tiefer begründet werden.
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Verwaltungslehre die ihrer würdige Stellung zu verſchaffen. Hat ſie
einmal die letztere gewonnen, ſo wird man wahrſcheinlich der folgenden
Unterſuchungen nicht mehr bedürfen.
Es wird nämlich darauf ankommen, zunächſt das Weſen der
Verwaltung in ſein organiſches Verhältniß zum Staat überhaupt und
zur Verfaſſung insbeſondere zu ſtellen; dann muß das Princip der
Verwaltung als der für alle einzelnen Thätigkeiten derſelben geltende
leitende Grundgedanke hingeſtellt werden; dann müſſen wir das Syſtem
der Verwaltung in ſeinen Umriſſen geben, an das ſich der Begriff und
die Bedeutung der wirklichen Verwaltung und damit der Verwal-
tungspolitik anſchließt; und endlich wird es nothwendig, den wahren
Inhalt der Polizei zum Schluſſe darzulegen.
Es wird die Zeit kommen, wo wir über alle dieſe Dinge ſehr kurz
ſein können, weil ſie abgemacht ſein werden. Vor der Hand ſind ſie es
nicht. Möge es uns gelingen, zu ihrer endgültigen Erledigung beizu-
tragen.
1) Die Idee der Verwaltung als organiſcher Theil des
Staatsbegriffs.
Verhältniß derſelben zur Verfaſſung.
Wir glauben nicht, daß es nothwendig oder nützlich ſein wird,
den organiſchen Begriff des Staats als der zur Perſönlichkeit erhobenen
Gemeinſchaft mit Ich, Wille und That noch einmal zu wiederholen,
nachdem wir ihn und in ihm die formale organiſche Stellung und
Aufgabe der innern Verwaltung bereits hinlänglich beſtimmt haben.
Wir glauben vielmehr, daß die gegebenen formalen Definitionen jede
für ſich und in ihrem Zuſammenhange wohl für ihren nächſten Zweck
genügen werden.
Wohl aber dürfen wir, indem wir die innere Verwaltungslehre
als einen Theil der höchſten Staatswiſſenſchaft überhaupt betrachten, auf
eine gewiſſe Theilnahme rechnen, wenn wir dasjenige darlegen, was
wir die Idee derſelben nennen.
In der That erſcheint auch der Staat nur als Glied in einem
viel größeren geiſtigen und materiellen Leben. Er iſt wie der Einzelne,
zwar perſönlich an und für ſich da, aber er iſt dennoch nur ein Mo-
ment des Weltlebens, und das, wodurch er wie jeder Einzelne über
ſich ſelbſt hinausgeht, muß daher für ihn, und mit ihm für die innere
Verwaltung wohl tiefer begründet werden.
Dieſe Erkenntniß nun vom Staate ſo wie von der innern Ver-
waltung beginnt bei dem Widerſpruche, der im Menſchen liegt, und in
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/65>, abgerufen am 22.02.2025.
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