Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.lichen Rechts aller, auch der detaillirtesten Verwaltungszweige eingeht. In ihnen nämlich entstand die Gesammtheit jener Behandlungen der I. Die erste und natürlichste, wenn auch unvollständigste ist die, lichen Rechts aller, auch der detaillirteſten Verwaltungszweige eingeht. In ihnen nämlich entſtand die Geſammtheit jener Behandlungen der I. Die erſte und natürlichſte, wenn auch unvollſtändigſte iſt die, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0057" n="35"/> lichen Rechts aller, auch der detaillirteſten Verwaltungszweige eingeht.<lb/> In dieſer Beziehung iſt er kaum erreicht, geſchweige denn übertroffen;<lb/> ſein Werk iſt ein Monument deutſchen Fleißes und deutſcher gelehrter<lb/> Zuverläſſigkeit, aber jeder höheren Anknüpfung baar. Doch wird die<lb/> künftige Geſchichte der Verwaltung den Mann als den Vitriarius der<lb/> Verwaltungsrechtskunde dereinſt zu würdigen wiſſen. Hinter ihm ent-<lb/> ſteht eine große Lücke, die nur die Sammlung von Bergius einiger-<lb/> maßen ausfüllt. „Teutſchland überhaupt“ war nicht mehr da. Die<lb/> einzelnen „Staaten“ Deutſchlands conſtituiren und ordnen ſich. Jeder<lb/> von ihnen hat nun, wenn auch keine Verfaſſung, ſo doch eine Verwal-<lb/> tung. Die Kenntniß dieſer Verwaltung iſt für die Aemter nach wie<lb/> vor nothwendig. Der Gedanke eines Verwaltungsrechtes iſt dabei zwar<lb/> nothwendig und natürlich, aber er iſt neu. Man braucht daher Zeit,<lb/> bevor man ihn verarbeitet; unterdeſſen aber wird der concrete Inhalt<lb/> deſſelben mit dem öffentlichen oder Staatsrecht überhaupt verſchmolzen<lb/> und ſo demſelben das erſte Element ſeiner neuen Geſtalt gegeben. Allein<lb/> mitten in dieſer Verſchmelzung erhält ſich die Erkenntniß, daß die Ver-<lb/> waltung denn doch ein beſonderes Gebiet ſei, und daß es ſchwierig<lb/> ſcheinen müſſe, gewiſſe Dinge, wie z. B. Zählungen, oder Maß- und<lb/> Gewichtsordnungen u. dergl. als „Staatsrecht“ zu bezeichnen. Auch<lb/> war denn doch die Idee der alten eudämoniſtiſchen Staatsphiloſophen<lb/> nicht ſo ganz verſchwunden, daß nicht der Gedanke einer innern, mit<lb/> dem Staatswohl als letzten Aufgabe gegebenen Einheit jener Verwal-<lb/> tungsgeſetze und Verordnungen übrig geblieben wäre. Daran endlich<lb/> ſchloß ſich das rein praktiſche Bedürfniß der amtlichen Verwaltung, über<lb/> die Maſſe dieſer Geſetze eine Ueberſicht zu haben. Alle dieſe Momente<lb/> zuſammengenommen erzeugten nun jene mehr oder weniger ſyſtematiſche<lb/> Sammlungen, welche die Verwaltungsgeſetzgebung für ſich in ein Ganzes,<lb/> als zunächſt äußerlich, dann auch innerlich von dem übrigen Staatsrecht<lb/> geſchieden, umfaſſen. Man kann in dieſer <hi rendition="#g">rein juriſtiſchen Geſtal-<lb/> tung</hi> der Wiſſenſchaft der Verwaltung, die wir mit dem Ausdruck der<lb/> „<hi rendition="#g">Verwaltungsgeſetzkunde</hi>“ am kürzeſten bezeichnen, in drei Formen<lb/> verfolgen.</p><lb/> <p>In ihnen nämlich entſtand die Geſammtheit jener Behandlungen der<lb/> Verwaltung und des Verwaltungsrechts, die wir als die Verbindung<lb/> der Verwaltungslehre mit dem Staatsrecht oder die <hi rendition="#g">öffentlich recht-<lb/> liche Behandlung der Verwaltung</hi> nennen, bei der wir aber<lb/> freilich je nach dem Vorwiegen des einen oder des andern der obigen<lb/> Momente die folgenden drei übrigens leicht verſtändlichen und unſern<lb/> Leſern gewiß meiſt bekannten Grundformen unterſcheiden:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Die <hi rendition="#g">erſte</hi> und natürlichſte, wenn auch unvollſtändigſte iſt die,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [35/0057]
lichen Rechts aller, auch der detaillirteſten Verwaltungszweige eingeht.
In dieſer Beziehung iſt er kaum erreicht, geſchweige denn übertroffen;
ſein Werk iſt ein Monument deutſchen Fleißes und deutſcher gelehrter
Zuverläſſigkeit, aber jeder höheren Anknüpfung baar. Doch wird die
künftige Geſchichte der Verwaltung den Mann als den Vitriarius der
Verwaltungsrechtskunde dereinſt zu würdigen wiſſen. Hinter ihm ent-
ſteht eine große Lücke, die nur die Sammlung von Bergius einiger-
maßen ausfüllt. „Teutſchland überhaupt“ war nicht mehr da. Die
einzelnen „Staaten“ Deutſchlands conſtituiren und ordnen ſich. Jeder
von ihnen hat nun, wenn auch keine Verfaſſung, ſo doch eine Verwal-
tung. Die Kenntniß dieſer Verwaltung iſt für die Aemter nach wie
vor nothwendig. Der Gedanke eines Verwaltungsrechtes iſt dabei zwar
nothwendig und natürlich, aber er iſt neu. Man braucht daher Zeit,
bevor man ihn verarbeitet; unterdeſſen aber wird der concrete Inhalt
deſſelben mit dem öffentlichen oder Staatsrecht überhaupt verſchmolzen
und ſo demſelben das erſte Element ſeiner neuen Geſtalt gegeben. Allein
mitten in dieſer Verſchmelzung erhält ſich die Erkenntniß, daß die Ver-
waltung denn doch ein beſonderes Gebiet ſei, und daß es ſchwierig
ſcheinen müſſe, gewiſſe Dinge, wie z. B. Zählungen, oder Maß- und
Gewichtsordnungen u. dergl. als „Staatsrecht“ zu bezeichnen. Auch
war denn doch die Idee der alten eudämoniſtiſchen Staatsphiloſophen
nicht ſo ganz verſchwunden, daß nicht der Gedanke einer innern, mit
dem Staatswohl als letzten Aufgabe gegebenen Einheit jener Verwal-
tungsgeſetze und Verordnungen übrig geblieben wäre. Daran endlich
ſchloß ſich das rein praktiſche Bedürfniß der amtlichen Verwaltung, über
die Maſſe dieſer Geſetze eine Ueberſicht zu haben. Alle dieſe Momente
zuſammengenommen erzeugten nun jene mehr oder weniger ſyſtematiſche
Sammlungen, welche die Verwaltungsgeſetzgebung für ſich in ein Ganzes,
als zunächſt äußerlich, dann auch innerlich von dem übrigen Staatsrecht
geſchieden, umfaſſen. Man kann in dieſer rein juriſtiſchen Geſtal-
tung der Wiſſenſchaft der Verwaltung, die wir mit dem Ausdruck der
„Verwaltungsgeſetzkunde“ am kürzeſten bezeichnen, in drei Formen
verfolgen.
In ihnen nämlich entſtand die Geſammtheit jener Behandlungen der
Verwaltung und des Verwaltungsrechts, die wir als die Verbindung
der Verwaltungslehre mit dem Staatsrecht oder die öffentlich recht-
liche Behandlung der Verwaltung nennen, bei der wir aber
freilich je nach dem Vorwiegen des einen oder des andern der obigen
Momente die folgenden drei übrigens leicht verſtändlichen und unſern
Leſern gewiß meiſt bekannten Grundformen unterſcheiden:
I. Die erſte und natürlichſte, wenn auch unvollſtändigſte iſt die,
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