Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.geltenden Rechts wissenschaftliche Sammlungen angelegt werden, wie sie Der zweite und wichtigere wäre der, sich darüber zu einigen, Stein, die Verwaltungslehre. II. 23
geltenden Rechts wiſſenſchaftliche Sammlungen angelegt werden, wie ſie Der zweite und wichtigere wäre der, ſich darüber zu einigen, Stein, die Verwaltungslehre. II. 23
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geltenden Rechts wiſſenſchaftliche Sammlungen angelegt werden, wie ſie
von Weiske und zum Theil von Zachariä verſucht worden ſind, man
dabei die Gemeindeangehörigkeit mit dem Gemeindebürgerthum für
ſich, und die Geſammtheit aller das Heimathsrecht betreffenden Be-
ſtimmungen gleichfalls für ſich ins Auge faſſe. Nur dadurch, daß
man in der Wiſſenſchaft beide Geſichtspunkte trennt, wird man die
Aufgabe der Geſetzgebung richtig beurtheilen.
Der zweite und wichtigere wäre der, ſich darüber zu einigen,
daß alle Beſtrebungen, welche man in dem Rechte der freien Nieder-
laſſung, der Freizügigkeit, des gleichmäßig geordneten Heimathsrechts
oder anders zuſammenfaßt, als für ſich beſtehende zu keinem Re-
ſultate führen können und ziemlich leere Redensarten bleiben müſſen.
Das Heimathsrecht iſt und bleibt eine Angehörigkeit oder Zuſtändigkeit
an eine adminiſtrative Aufgabe, die Aufgabe der Armenpflege.
Es iſt daher grundſätzlich falſch, dieſe adminiſtrative Aufgabe nach einem
gegebenen örtlichen Ganzen ohne Rückſicht auf ſeine Gränzen und
Kräfte, alſo nach der Ortsgemeinde einzurichten, ſtatt für dieſe
Verwaltungsaufgabe einen ihr entſprechenden Verwaltungskörper,
die Armengemeinde zu ſchaffen. Will man aber das, ſo muß man
allerdings ſich erſt über die Aufgabe — die Armenverwaltung und
ihre Beſtimmung — einig ſein, ehe man zur Bildung von Armen-
gemeinden und zur Feſtſtellung ihrer Verfaſſung fortſchreitet. Bisher
hat das deutſche Armenweſen den umgekehrten Weg eingeſchlagen, und
ſtatt die Gemeinden nach dem Hülfsweſen, das Hülfsweſen nach den
(Orts)-Gemeinden eingerichtet. Die Grundlage eines einheitlichen und
guten Heimathsrechts in allen deutſchen Staaten kann künftig
nur ein gutes Syſtem der Armenverwaltung ſein. Dieß aber
wird wieder nur dann ſeinem Zweck entſprechen, wenn ihm die durch-
greifende Unterſcheidung der perſönlich und wirthſchaftlich Ar-
men, der Erwerbsunfähigen und Fähigen, zum Grund gelegt, und
ſomit die wiſſenſchaftliche Unterſcheidung zwiſchen Armenweſen und
Hülfsweſen zur Baſis der Verwaltung überhaupt, ſpeziell zur Baſis
der Leiſtungen der Gemeinden, und damit der Angehörigkeit gemacht,
und den Ortsgemeinden die Erwerbsunfähigen, den Armen-
gemeinden die Erwerbsfähigen, und den Stiftungen die
Kranken überwieſen werden.
Stein, die Verwaltungslehre. II. 23
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