Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.einfach auf dem Heimathsrecht zur Union statt zum Kirchspiel, was Faßt man nun diese Sätze zusammen, so ergibt sich für die ad- Die Competenzen und Zuständigkeiten beruhen für die Aufgaben Frankreich. (Das allgemeine Staatsbürger- und Wahlrecht nimmt das Verwaltungs- Wir glauben für unsern Gegenstand das frühere Recht der fran- Auch hier müssen wir, wie bei England, das Wesen in dem In- Wir haben gezeigt, wie das große Princip der staatsbürgerlichen einfach auf dem Heimathsrecht zur Union ſtatt zum Kirchſpiel, was Faßt man nun dieſe Sätze zuſammen, ſo ergibt ſich für die ad- Die Competenzen und Zuſtändigkeiten beruhen für die Aufgaben Frankreich. (Das allgemeine Staatsbürger- und Wahlrecht nimmt das Verwaltungs- Wir glauben für unſern Gegenſtand das frühere Recht der fran- Auch hier müſſen wir, wie bei England, das Weſen in dem In- Wir haben gezeigt, wie das große Princip der ſtaatsbürgerlichen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0321" n="299"/> einfach auf dem Heimathsrecht zur <hi rendition="#g"><hi rendition="#aq">Union</hi></hi> ſtatt zum Kirchſpiel, was<lb/> nicht bloß durch die Verhältniſſe Irlands an und für ſich motivirt war,<lb/> ſondern ſich auch als praktiſch richtig erwieſen hat. (<hi rendition="#g">Kries</hi>, §. 55 ff.)</p><lb/> <p>Faßt man nun dieſe Sätze zuſammen, ſo ergibt ſich für die ad-<lb/> miniſtrative Ordnung der Bevölkerung in Großbritannien folgendes<lb/> Reſultat.</p><lb/> <p>Die Competenzen und Zuſtändigkeiten beruhen für die Aufgaben<lb/> der Verwaltung der Finanzen und des Innern weſentlich auf der Ver-<lb/> waltungsgemeinde, für die Gerichte und ihre juriſtiſche ſowie ihre ver-<lb/> faſſungsmäßige Funktion auf den Grundſätzen der gerichtlichen Com-<lb/> petenz. Das Gemeindebürgerrecht iſt bedingt durch Theilnahme an den<lb/> Verwaltungsſteuern und erſcheint als Verwaltungsbürgerrecht, das durch<lb/> die bloße Theilnahme an den Steuern gegeben iſt. Das Heimathsrecht<lb/> dagegen iſt wie gezeigt ein anderes in England, in Schottland, und in<lb/> Irland.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head><hi rendition="#g">Frankreich</hi>.</head><lb/> <argument> <p>(Das allgemeine Staatsbürger- und Wahlrecht nimmt das Verwaltungs-<lb/> und Gemeindebürgerrecht, die amtliche Competenz und Zuſtändigkeit das<lb/> Heimathsrecht in ſich auf, ſo daß mit ſehr unbedeutenden Ausnahmen die ganze<lb/> Angehörigkeit an die Selbſtverwaltung im Wahlrecht und Domicile untergeht.</p> </argument><lb/> <p>Wir glauben für unſern Gegenſtand das frühere Recht der fran-<lb/> zöſiſchen adminiſtrativen Bevölkerungsordnung um ſo mehr weglaſſen<lb/> zu können, als gerade auf dieſem Punkt der Bruch, den die Revolution<lb/> hervorgerufen hat, am durchgreifendſten geweſen iſt. Während auf den<lb/> meiſten andern Gebieten das <hi rendition="#aq">ancien régime</hi> denn doch vieles erklärt<lb/> und vieles aus ihm ſich erhalten hat, wird in dem Bevölkerungsrecht<lb/> geradezu alles durch das ſtaatsrechtliche Princip der neuen Staatsord-<lb/> nung bedingt, und indem wir für die früheren Zuſtände daher auf den<lb/> Charakter des deutſchen Bevölkerungsrechts zurückweiſen, wollen wir<lb/> verſuchen, die neue, ſeit der Revolution in Frankreich geltende Ord-<lb/> nung in ihren Grundzügen darzulegen.</p><lb/> <p>Auch hier müſſen wir, wie bei England, das Weſen in dem In-<lb/> halt der amtlichen und Selbſtverwaltung, wie es ſich in Frankreich<lb/> organiſirt hat, aus unſerer Lehre von der vollziehenden Gewalt hin-<lb/> übernehmen, denn nur durch dieſe ſind die franzöſiſchen Zuſtände klar<lb/> zu machen, während andererſeits die Anwendung der Begriffe von Zu-<lb/> ſtändigkeit, Gemeindebürgerrecht und Heimathsweſen wieder viel dazu<lb/> beitragen, uns über das organiſche Weſen der franzöſiſchen Begriffe<lb/> aufzuklären.</p><lb/> <p>Wir haben gezeigt, wie das große Princip der ſtaatsbürgerlichen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [299/0321]
einfach auf dem Heimathsrecht zur Union ſtatt zum Kirchſpiel, was
nicht bloß durch die Verhältniſſe Irlands an und für ſich motivirt war,
ſondern ſich auch als praktiſch richtig erwieſen hat. (Kries, §. 55 ff.)
Faßt man nun dieſe Sätze zuſammen, ſo ergibt ſich für die ad-
miniſtrative Ordnung der Bevölkerung in Großbritannien folgendes
Reſultat.
Die Competenzen und Zuſtändigkeiten beruhen für die Aufgaben
der Verwaltung der Finanzen und des Innern weſentlich auf der Ver-
waltungsgemeinde, für die Gerichte und ihre juriſtiſche ſowie ihre ver-
faſſungsmäßige Funktion auf den Grundſätzen der gerichtlichen Com-
petenz. Das Gemeindebürgerrecht iſt bedingt durch Theilnahme an den
Verwaltungsſteuern und erſcheint als Verwaltungsbürgerrecht, das durch
die bloße Theilnahme an den Steuern gegeben iſt. Das Heimathsrecht
dagegen iſt wie gezeigt ein anderes in England, in Schottland, und in
Irland.
Frankreich.
(Das allgemeine Staatsbürger- und Wahlrecht nimmt das Verwaltungs-
und Gemeindebürgerrecht, die amtliche Competenz und Zuſtändigkeit das
Heimathsrecht in ſich auf, ſo daß mit ſehr unbedeutenden Ausnahmen die ganze
Angehörigkeit an die Selbſtverwaltung im Wahlrecht und Domicile untergeht.
Wir glauben für unſern Gegenſtand das frühere Recht der fran-
zöſiſchen adminiſtrativen Bevölkerungsordnung um ſo mehr weglaſſen
zu können, als gerade auf dieſem Punkt der Bruch, den die Revolution
hervorgerufen hat, am durchgreifendſten geweſen iſt. Während auf den
meiſten andern Gebieten das ancien régime denn doch vieles erklärt
und vieles aus ihm ſich erhalten hat, wird in dem Bevölkerungsrecht
geradezu alles durch das ſtaatsrechtliche Princip der neuen Staatsord-
nung bedingt, und indem wir für die früheren Zuſtände daher auf den
Charakter des deutſchen Bevölkerungsrechts zurückweiſen, wollen wir
verſuchen, die neue, ſeit der Revolution in Frankreich geltende Ord-
nung in ihren Grundzügen darzulegen.
Auch hier müſſen wir, wie bei England, das Weſen in dem In-
halt der amtlichen und Selbſtverwaltung, wie es ſich in Frankreich
organiſirt hat, aus unſerer Lehre von der vollziehenden Gewalt hin-
übernehmen, denn nur durch dieſe ſind die franzöſiſchen Zuſtände klar
zu machen, während andererſeits die Anwendung der Begriffe von Zu-
ſtändigkeit, Gemeindebürgerrecht und Heimathsweſen wieder viel dazu
beitragen, uns über das organiſche Weſen der franzöſiſchen Begriffe
aufzuklären.
Wir haben gezeigt, wie das große Princip der ſtaatsbürgerlichen
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |