Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.bezog, aber zugleich für die Armenzuständigkeit entscheidend ward. Das Wir dürfen auch in Beziehung auf Schottland auf die Darstellung bezog, aber zugleich für die Armenzuſtändigkeit entſcheidend ward. Das Wir dürfen auch in Beziehung auf Schottland auf die Darſtellung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0319" n="297"/> bezog, aber zugleich für die Armenzuſtändigkeit entſcheidend ward. Das<lb/> war die Umgeſtaltung der alten Armenverwaltungsgemeinde der <hi rendition="#aq">Parish,</hi> in<lb/> die <hi rendition="#g">neue</hi>, die <hi rendition="#aq">Union,</hi> die zum Zweck der Herſtellung der Arbeitshäuſer<lb/> vor ſich ging. Allerdings gehört die Frage nach den <hi rendition="#aq">Workhouses</hi><lb/> nicht hierher; allein ihr indirekter Einfluß auf das Heimathsweſen be-<lb/> ſtand darin, daß die neue Verwaltungsgemeinde mit ihren größeren<lb/> Mitteln und ihren weiteren Gränzen an Kraft gewann, die Armenlaſten<lb/> zu übernehmen, und daher den Erwerb der Heimath auch ohne Beſitz<lb/> leichter zulaſſen konnte. Während bis dahin England dem Continent<lb/> vorausgegangen, konnte es jetzt im Heimathsrecht demſelben folgen.<lb/><hi rendition="#g">Zuerſt</hi> brachte <hi rendition="#g">Robert Peel</hi> das Geſetz durch, daß „Arbeiter, die<lb/> fünf Jahre ununterbrochen an Einem Orte <hi rendition="#g">ohne</hi> Armenhülfe ſich auf-<lb/> gehalten, zwar nicht das Heimathsrecht gewinnen (nicht <hi rendition="#aq">settled</hi>), wohl<lb/> aber nicht <hi rendition="#g">ausweisbar</hi> ſind.“ Dieſe Akte (9. 10. <hi rendition="#aq">Vict. c.</hi> 66. 1846)<lb/> dieſe ſogen. <hi rendition="#aq">Irremoveable Paupers-Act</hi> war eine halbe Maßregel,<lb/> denn <hi rendition="#g">verließ</hi> der Arbeiter dieſen Aufenthalt, ſo war ſeine Nichtaus-<lb/> weisbarkeit gebrochen, und ſeine Lage ganz die frühere. Daher nahm<lb/> das Parlament ſchon im folgenden Jahre die ſogen. <hi rendition="#g"><hi rendition="#aq">Bodkins-Act</hi></hi><lb/> (10. 11. <hi rendition="#aq">Vict. c.</hi> 110) an, nach welcher die nicht ausweisbaren, aber<lb/> doch auch nicht heimathberechtigten Armen nicht mehr von der <hi rendition="#aq">Parish,</hi><lb/> in der ſie ſich aufhalten, ſondern von der <hi rendition="#g"><hi rendition="#aq">Union,</hi></hi> der dieß Kirchſpiel<lb/> angehört, im Falle der Armuth unterſtützt werden ſollten. (<hi rendition="#g">Kries</hi> §. 26).<lb/> Auch das iſt offenbar nur eine unfertige Maßregel, und der Kampf<lb/> über das Heimathsrecht wird ſo lange in England fortbeſtehen, bis<lb/> das ganze Heimathsrecht auf die <hi rendition="#aq">Union</hi> als <hi rendition="#g">wahre</hi> Armenverwaltungs-<lb/> gemeinde zurückgeführt ſein wird. <hi rendition="#g">Kries</hi> hat die verſchiedenen Be-<lb/> ſtrebungen und Gründe trefflich dargeſtellt. Es ſcheint kein Zweifel,<lb/> worin der Charakter der Bewegung dieſer Rechtsbildung in England<lb/> liegt, und das ſcheint <hi rendition="#g">Bitzer</hi> gefühlt zu haben. Wir wollen die Sache<lb/> hervorheben, obgleich ſie eigentlich erſt zur Armenverwaltung gehört.<lb/> Die ſtaatliche Verpflichtung zur Armenunterſtützung einmal <hi rendition="#g">angenom-<lb/> men</hi>, müſſen natürlich Competenz und Zuſtändigkeit ſich gegenſeitig<lb/> decken und erfüllen; und das iſt es, was in England fehlt. Competent<lb/> oder geſetzlich verpflichtet, ſind hier <hi rendition="#g">zwei</hi> Gemeinden, der <hi rendition="#aq">Parish</hi> und<lb/> die <hi rendition="#aq">Union;</hi> zuſtändig iſt dagegen der Arme im Grunde nur noch bei<lb/> der <hi rendition="#aq">Parish,</hi> <hi rendition="#g">obgleich</hi> die <hi rendition="#aq">Union</hi> 1834 hergeſtellt wurde, weil eben die<lb/> geſetzliche Competenz der <hi rendition="#aq">Parish</hi> eine zu ſchwere Laſt aufbürdete. Hier<lb/> liegt der formale Fehler im Heimathsweſen Englands, und leicht ver-<lb/> ſtändlich ſcheint er wohl zu ſein. Einen andern Standpunkt nimmt<lb/> Schottland ein.</p><lb/> <p>Wir dürfen auch in Beziehung auf Schottland auf die Darſtellung<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [297/0319]
bezog, aber zugleich für die Armenzuſtändigkeit entſcheidend ward. Das
war die Umgeſtaltung der alten Armenverwaltungsgemeinde der Parish, in
die neue, die Union, die zum Zweck der Herſtellung der Arbeitshäuſer
vor ſich ging. Allerdings gehört die Frage nach den Workhouses
nicht hierher; allein ihr indirekter Einfluß auf das Heimathsweſen be-
ſtand darin, daß die neue Verwaltungsgemeinde mit ihren größeren
Mitteln und ihren weiteren Gränzen an Kraft gewann, die Armenlaſten
zu übernehmen, und daher den Erwerb der Heimath auch ohne Beſitz
leichter zulaſſen konnte. Während bis dahin England dem Continent
vorausgegangen, konnte es jetzt im Heimathsrecht demſelben folgen.
Zuerſt brachte Robert Peel das Geſetz durch, daß „Arbeiter, die
fünf Jahre ununterbrochen an Einem Orte ohne Armenhülfe ſich auf-
gehalten, zwar nicht das Heimathsrecht gewinnen (nicht settled), wohl
aber nicht ausweisbar ſind.“ Dieſe Akte (9. 10. Vict. c. 66. 1846)
dieſe ſogen. Irremoveable Paupers-Act war eine halbe Maßregel,
denn verließ der Arbeiter dieſen Aufenthalt, ſo war ſeine Nichtaus-
weisbarkeit gebrochen, und ſeine Lage ganz die frühere. Daher nahm
das Parlament ſchon im folgenden Jahre die ſogen. Bodkins-Act
(10. 11. Vict. c. 110) an, nach welcher die nicht ausweisbaren, aber
doch auch nicht heimathberechtigten Armen nicht mehr von der Parish,
in der ſie ſich aufhalten, ſondern von der Union, der dieß Kirchſpiel
angehört, im Falle der Armuth unterſtützt werden ſollten. (Kries §. 26).
Auch das iſt offenbar nur eine unfertige Maßregel, und der Kampf
über das Heimathsrecht wird ſo lange in England fortbeſtehen, bis
das ganze Heimathsrecht auf die Union als wahre Armenverwaltungs-
gemeinde zurückgeführt ſein wird. Kries hat die verſchiedenen Be-
ſtrebungen und Gründe trefflich dargeſtellt. Es ſcheint kein Zweifel,
worin der Charakter der Bewegung dieſer Rechtsbildung in England
liegt, und das ſcheint Bitzer gefühlt zu haben. Wir wollen die Sache
hervorheben, obgleich ſie eigentlich erſt zur Armenverwaltung gehört.
Die ſtaatliche Verpflichtung zur Armenunterſtützung einmal angenom-
men, müſſen natürlich Competenz und Zuſtändigkeit ſich gegenſeitig
decken und erfüllen; und das iſt es, was in England fehlt. Competent
oder geſetzlich verpflichtet, ſind hier zwei Gemeinden, der Parish und
die Union; zuſtändig iſt dagegen der Arme im Grunde nur noch bei
der Parish, obgleich die Union 1834 hergeſtellt wurde, weil eben die
geſetzliche Competenz der Parish eine zu ſchwere Laſt aufbürdete. Hier
liegt der formale Fehler im Heimathsweſen Englands, und leicht ver-
ſtändlich ſcheint er wohl zu ſein. Einen andern Standpunkt nimmt
Schottland ein.
Wir dürfen auch in Beziehung auf Schottland auf die Darſtellung
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