Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.
amtliche Competenz und Zuständigkeit in Finanz- und In- Dem nun entspricht der zweite Grundsatz, daß, da die amtliche In der That muß man sich daran gewöhnen, den Begriff, das Stein, die Verwaltungslehre. II. 19
amtliche Competenz und Zuſtändigkeit in Finanz- und In- Dem nun entſpricht der zweite Grundſatz, daß, da die amtliche In der That muß man ſich daran gewöhnen, den Begriff, das Stein, die Verwaltungslehre. II. 19
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amtliche Competenz und Zuſtändigkeit in Finanz- und In-
nerer Verwaltung. Seine Competenz und Zuſtändigkeit beſchränkt
ſich auf die gerichtliche. Dieſe aber iſt wieder von der continentalen
dadurch verſchieden, daß ſie ſich nicht etwa bloß auf die Rechtsverhält-
niſſe bezieht, welche zwiſchen den Einzelnen vorkommen, ſondern ſie
umfaßt eben ſo ſehr die Selbſtverwaltungskörper in Beziehung auf
ihre Verwaltungsthätigkeit. Das Recht des auf dieſe Weiſe die Voll-
ziehung des Staatswillens ordnenden Organismus der Gerichte beruht
mithin darauf, daß der letztere nur das Geſetz zur Ausführung
bringt, wie das bürgerliche und Strafgericht auf dem Continent. Eine
Competenz und Zuſtändigkeit der Staatsdiener für Verordnungen
im Sinne des Continents gibt es nicht; nur der Richter darf im
Namen des Geſetzes Gehorſam fordern. Die adminiſtrative Ordnung
der Bevölkerung iſt daher in Beziehung auf die amtliche Verwaltung
mit wenigen Ausnahmen eine rein gerichtliche.
Dem nun entſpricht der zweite Grundſatz, daß, da die amtliche
Verwaltung die Verwaltungsaufgaben nicht vollzieht, ſondern die Selbſt-
verwaltungskörper dieſelbe unter gerichtlicher Haftung zu vollziehen haben,
die Ordnung der Bevölkerung in Beziehung auf die innere Verwaltung
in der Ordnung der Selbſtverwaltungskörper gegeben iſt.
Auf dem Continent iſt nun die Grundform der letzteren, wie wir früher
gezeigt haben, die Ortsgemeinde. Es iſt daher leicht erklärlich, daß
man ſich die engliſche Selbſtverwaltung als ein Syſtem von Orts-
gemeinden gedacht hat, und daher geneigt iſt, auf die engliſche Selbſt-
verwaltung den Begriff der Gemeindeangehörigkeit und des Gemeinde-
bürgerrechts des Continents anzuwenden. Und darin liegt der Grund
faſt aller Unklarheit über die Verhältniſſe der engliſchen Selbſtverwaltung.
In der That muß man ſich daran gewöhnen, den Begriff, das
Recht und die Bedeutung der Ortsgemeinde in England als ganz
untergeordnet zu betrachten, und ſich daher vor der Anwendung des
Begriffs der continentalen Gemeindeangehörigkeit auf engliſche Verhält-
niſſe zu hüten. Wir haben ſchon im erſten Band gezeigt, daß man
an die Stelle des erſteren in England Begriff, Recht und Geſtalt der
Verwaltungsgemeinde zu ſetzen hat. Das Weſen der Orts-
gemeinde, auf dem ganzen Continent, hiſtoriſch begründet, beſteht
nämlich darin, daß ſie die Geſammtheit aller Aufgaben der Ver-
waltung innerhalb ihrer örtlichen Gränzen zu verwalten hat. Die
engliſche Verwaltungsgemeinde iſt dagegen die, für einen beſtimmten
Verwaltungszweck vereinigte, und innerhalb ihrer örtlichen Gränzen
für die Erfüllung dieſer geſetzlich vorgeſchriebenen Aufgaben haftende
Genoſſenſchaft. Das Weſen der engliſchen Verwaltungsgemeinde
Stein, die Verwaltungslehre. II. 19
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