Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.darum handelt, die Angehörigkeit als persönliche Bedingung für die Wenden wir nun diese an sich sehr einfachen Sätze auf den obigen Daraus nun folgt nicht, daß diese Organisationsgewalt die Pflicht Dieser principielle, organische Satz ist nun auch wirklich die Ist dem nämlich so wie wir gesagt, so folgt, daß das Einschreiten darum handelt, die Angehörigkeit als perſönliche Bedingung für die Wenden wir nun dieſe an ſich ſehr einfachen Sätze auf den obigen Daraus nun folgt nicht, daß dieſe Organiſationsgewalt die Pflicht Dieſer principielle, organiſche Satz iſt nun auch wirklich die Iſt dem nämlich ſo wie wir geſagt, ſo folgt, daß das Einſchreiten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0307" n="285"/><hi rendition="#g">darum</hi> handelt, die Angehörigkeit als perſönliche Bedingung für die<lb/> wirkliche Vollziehung der Verwaltungsaufgaben an dem Einzelnen an-<lb/> zuerkennen, iſt der Selbſtverwaltungskörper ein Organ der vollziehenden<lb/> Gewalt, und kann grundſätzlich die Angehörigkeit eben ſo wenig von<lb/> ſeiner Zuſtimmung abhängig machen, als jedes <hi rendition="#g">andere Amt</hi>.</p><lb/> <p>Wenden wir nun dieſe an ſich ſehr einfachen Sätze auf den obigen<lb/> Inhalt des allgemeinen Begriffs der Gemeindeangehörigkeit, das Ge-<lb/> meindebürgerthum und das Heimathsrecht an, ſo ergibt ſich der folgende<lb/> Satz aus der Natur der Sache. Nach dem Weſen der Selbſtverwaltung<lb/> muß die <hi rendition="#g">Erwerbung des Gemeindebürgerrechts von der Zu-<lb/> ſtimmung der Gemeinde</hi>, die Erwerbung des <hi rendition="#g">Heimathrechts</hi><lb/> dagegen <hi rendition="#g">nicht</hi> von dieſer Zuſtimmung, ſondern von den <hi rendition="#g">allgemeinen<lb/> Vorſchriften der Organiſationsgewalt</hi> abhängig ſein; und<lb/> zwar darum, weil der Inhalt des Heimathsrechts das Recht auf <hi rendition="#g">Un-<lb/> terſtützung</hi> durch den Staat <hi rendition="#g">vermöge</hi> des Organs der Gemeinde iſt.</p><lb/> <p>Daraus nun folgt <hi rendition="#g">nicht</hi>, daß dieſe Organiſationsgewalt die Pflicht<lb/> zur Unterſtützung <hi rendition="#g">unbedingt</hi> mit der Gemeindeheimath verbinde. Sie<lb/> hat es z. B. in Frankreich bekanntlich <hi rendition="#g">nicht</hi> gethan. Aber es folgt,<lb/> daß ſie es thun <hi rendition="#g">kann</hi>, in der Art wie in Deutſchland, oder in der<lb/> Art wie in England; und daß nur die Zuſtimmung der Gemeinde<lb/> dazu <hi rendition="#g">nicht</hi> nothwendig iſt, wie wir das unten im Einzelnen zeigen<lb/> werden.</p><lb/> <p>Dieſer principielle, organiſche Satz iſt nun auch <hi rendition="#g">wirklich</hi> die<lb/> Grundlage der <hi rendition="#g">Geſchichte</hi> des Rechts der Gemeindeangehörigkeit ge-<lb/> worden; nur muß ein zweiter, nicht minder wichtiger Satz voraufgehen.</p><lb/> <p>Iſt dem nämlich ſo wie wir geſagt, ſo folgt, daß das Einſchreiten<lb/> der ſtaatlichen Organiſationsgewalt an der Stelle der Zuſtimmung der<lb/> Gemeinde für die Beſtimmung der Angehörigkeit wieder davon abhängt,<lb/> daß die Staatsverwaltung die beſtimmte Frage und das beſtimmte<lb/> Recht, um welches es ſich handelt, auch als eine Aufgabe der Staats-<lb/> verwaltung <hi rendition="#g">anerkenne</hi>. Denn dieſe Anerkennung iſt ja eben die or-<lb/> ganiſche Bedingung für ihr Einſchreiten. Dieſe Anerkennung ſelbſt aber<lb/> bildet ihrerſeits einen Theil des <hi rendition="#g">ſelbſtbewußten Auftretens der<lb/> ſtaatlichen Verwaltung überhaupt</hi>, die Erſcheinung jenes großen<lb/> Proceſſes, welcher einen ſo wichtigen Theil des Lebens von Europa<lb/> bildet, und vermöge deſſen das perſönliche, höhere Staatsleben ſich in<lb/> Königthum und Amt als ein ſelbſtändiges perſönliches Daſein, als einen<lb/> ſelbſtthätigen Organismus aus der Geſellſchaftsordnung heraus ent-<lb/> wickelt. Dieſe Erhebung des Staats, dieſe Scheidung und Klärung der<lb/> ſtaatlichen Verwaltung von der örtlichen, dieſe Organiſirung ihrer Herr-<lb/> ſchaft über die letztere iſt die allgemeine Bewegung, in welcher das<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [285/0307]
darum handelt, die Angehörigkeit als perſönliche Bedingung für die
wirkliche Vollziehung der Verwaltungsaufgaben an dem Einzelnen an-
zuerkennen, iſt der Selbſtverwaltungskörper ein Organ der vollziehenden
Gewalt, und kann grundſätzlich die Angehörigkeit eben ſo wenig von
ſeiner Zuſtimmung abhängig machen, als jedes andere Amt.
Wenden wir nun dieſe an ſich ſehr einfachen Sätze auf den obigen
Inhalt des allgemeinen Begriffs der Gemeindeangehörigkeit, das Ge-
meindebürgerthum und das Heimathsrecht an, ſo ergibt ſich der folgende
Satz aus der Natur der Sache. Nach dem Weſen der Selbſtverwaltung
muß die Erwerbung des Gemeindebürgerrechts von der Zu-
ſtimmung der Gemeinde, die Erwerbung des Heimathrechts
dagegen nicht von dieſer Zuſtimmung, ſondern von den allgemeinen
Vorſchriften der Organiſationsgewalt abhängig ſein; und
zwar darum, weil der Inhalt des Heimathsrechts das Recht auf Un-
terſtützung durch den Staat vermöge des Organs der Gemeinde iſt.
Daraus nun folgt nicht, daß dieſe Organiſationsgewalt die Pflicht
zur Unterſtützung unbedingt mit der Gemeindeheimath verbinde. Sie
hat es z. B. in Frankreich bekanntlich nicht gethan. Aber es folgt,
daß ſie es thun kann, in der Art wie in Deutſchland, oder in der
Art wie in England; und daß nur die Zuſtimmung der Gemeinde
dazu nicht nothwendig iſt, wie wir das unten im Einzelnen zeigen
werden.
Dieſer principielle, organiſche Satz iſt nun auch wirklich die
Grundlage der Geſchichte des Rechts der Gemeindeangehörigkeit ge-
worden; nur muß ein zweiter, nicht minder wichtiger Satz voraufgehen.
Iſt dem nämlich ſo wie wir geſagt, ſo folgt, daß das Einſchreiten
der ſtaatlichen Organiſationsgewalt an der Stelle der Zuſtimmung der
Gemeinde für die Beſtimmung der Angehörigkeit wieder davon abhängt,
daß die Staatsverwaltung die beſtimmte Frage und das beſtimmte
Recht, um welches es ſich handelt, auch als eine Aufgabe der Staats-
verwaltung anerkenne. Denn dieſe Anerkennung iſt ja eben die or-
ganiſche Bedingung für ihr Einſchreiten. Dieſe Anerkennung ſelbſt aber
bildet ihrerſeits einen Theil des ſelbſtbewußten Auftretens der
ſtaatlichen Verwaltung überhaupt, die Erſcheinung jenes großen
Proceſſes, welcher einen ſo wichtigen Theil des Lebens von Europa
bildet, und vermöge deſſen das perſönliche, höhere Staatsleben ſich in
Königthum und Amt als ein ſelbſtändiges perſönliches Daſein, als einen
ſelbſtthätigen Organismus aus der Geſellſchaftsordnung heraus ent-
wickelt. Dieſe Erhebung des Staats, dieſe Scheidung und Klärung der
ſtaatlichen Verwaltung von der örtlichen, dieſe Organiſirung ihrer Herr-
ſchaft über die letztere iſt die allgemeine Bewegung, in welcher das
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