Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.System wohl ziemlich feststehen, den Inhalt des letztern in dem ihm Das Schema der Begriffe der Angehörigkeit im Allgemeinen wird [Tabelle] Das ist nun die Grundlage, an welche wir die folgende historische Da der Begriff der Verwaltung der deutschen Staatswissenschaft fehlte, so Syſtem wohl ziemlich feſtſtehen, den Inhalt des letztern in dem ihm Das Schema der Begriffe der Angehörigkeit im Allgemeinen wird [Tabelle] Das iſt nun die Grundlage, an welche wir die folgende hiſtoriſche Da der Begriff der Verwaltung der deutſchen Staatswiſſenſchaft fehlte, ſo <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0303" n="281"/> Syſtem wohl ziemlich feſtſtehen, den Inhalt des letztern in dem ihm<lb/> eigenthümlichen <hi rendition="#g">Schema</hi> darzuſtellen, da gerade ein ſolches mit dazu<lb/> beiträgt, die Verwirrung in einfache Grundformen aufzulöſen.</p><lb/> <p>Das Schema der Begriffe der Angehörigkeit im Allgemeinen wird<lb/> ſich demnach in folgender Weiſe an das Schema des perſönlichen Staats-<lb/> begriffes anſchließen, indem wir Staat und Individuum einander gegen-<lb/> überſtellen.</p><lb/> <table> <row> <cell/> </row> </table> <p>Das iſt nun die Grundlage, an welche wir die folgende hiſtoriſche<lb/> Entwicklung des <hi rendition="#g">Rechts</hi> der adminiſtrativen Ordnung der Bevölkerung<lb/> anſchließen, indem wir uns auf die Verwaltung beſchränken, und die<lb/> drei Begriffe des Staatsbürgerrechts, der Unterthanſchaft und des<lb/> Indigenats der Verfaſſungslehre überweiſen.</p><lb/> <p>Da der Begriff der Verwaltung der deutſchen Staatswiſſenſchaft fehlte, ſo<lb/> darf es uns wohl nicht wundern, daß auch der Begriff der adminiſtrativen<lb/> Ordnung der Bevölkerung und ſein eben ſo reicher als wichtiger Inhalt nicht<lb/> zur klaren Vorſtellung gediehen iſt. Mit richtigem Takt hat allerdings die<lb/> Theorie das Recht des Staatsbürgerthums und des Indigenats in das ſogen.<lb/> Staatsrecht (ſollte heißen Verfaſſungslehre) aufgenommen, ohne ſich dabei über<lb/> die ſpezifiſche Bedeutung des „Unterthans“ recht klar zu werden. Allein mit<lb/> dem Begriffe der Competenz und der Zuſtändigkeit wußte man zunächſt gar nichts<lb/> anzufangen. Man ließ ſie deßhalb einfach da, wo ſie hiſtoriſch ſich gebildet<lb/> hatten und ihre greifbarſte Anwendung und Ausbildung fanden, im Gebiet des<lb/><hi rendition="#g">Proceſſes</hi>, und gelangte höchſtens zu der Frage nach dem Competenz <hi rendition="#g">ſtreit</hi><lb/> und <hi rendition="#g">-Conflikt</hi>, die doch ſchon auf den allgemeineren Inhalt der Competenz,<lb/> weit über die Gränzen des gerichtlichen Verfahrens hinaus, hätten hinweiſen<lb/> müſſen. Daß nicht bloß eine Competenz für Gerichte, ſondern eben ſo ſehr<lb/> eine ſolche für Finanzbeamtete und für Verwaltungsorgane <hi rendition="#g">beſtehe</hi>, wußte<lb/> man recht wohl; allein man wußte nicht ſie unterzubringen, da man einerſeits<lb/> keine Vorſtellung vom Organismus der vollziehenden Gewalt hatte, und ander-<lb/> ſeits nicht ſah, daß das, was das bürgerliche Recht das Domicil nannte, ſein<lb/> Analogon in der „Zuſtändigkeit“ in Finanz- und Verwaltungsſachen habe, und<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [281/0303]
Syſtem wohl ziemlich feſtſtehen, den Inhalt des letztern in dem ihm
eigenthümlichen Schema darzuſtellen, da gerade ein ſolches mit dazu
beiträgt, die Verwirrung in einfache Grundformen aufzulöſen.
Das Schema der Begriffe der Angehörigkeit im Allgemeinen wird
ſich demnach in folgender Weiſe an das Schema des perſönlichen Staats-
begriffes anſchließen, indem wir Staat und Individuum einander gegen-
überſtellen.
Das iſt nun die Grundlage, an welche wir die folgende hiſtoriſche
Entwicklung des Rechts der adminiſtrativen Ordnung der Bevölkerung
anſchließen, indem wir uns auf die Verwaltung beſchränken, und die
drei Begriffe des Staatsbürgerrechts, der Unterthanſchaft und des
Indigenats der Verfaſſungslehre überweiſen.
Da der Begriff der Verwaltung der deutſchen Staatswiſſenſchaft fehlte, ſo
darf es uns wohl nicht wundern, daß auch der Begriff der adminiſtrativen
Ordnung der Bevölkerung und ſein eben ſo reicher als wichtiger Inhalt nicht
zur klaren Vorſtellung gediehen iſt. Mit richtigem Takt hat allerdings die
Theorie das Recht des Staatsbürgerthums und des Indigenats in das ſogen.
Staatsrecht (ſollte heißen Verfaſſungslehre) aufgenommen, ohne ſich dabei über
die ſpezifiſche Bedeutung des „Unterthans“ recht klar zu werden. Allein mit
dem Begriffe der Competenz und der Zuſtändigkeit wußte man zunächſt gar nichts
anzufangen. Man ließ ſie deßhalb einfach da, wo ſie hiſtoriſch ſich gebildet
hatten und ihre greifbarſte Anwendung und Ausbildung fanden, im Gebiet des
Proceſſes, und gelangte höchſtens zu der Frage nach dem Competenz ſtreit
und -Conflikt, die doch ſchon auf den allgemeineren Inhalt der Competenz,
weit über die Gränzen des gerichtlichen Verfahrens hinaus, hätten hinweiſen
müſſen. Daß nicht bloß eine Competenz für Gerichte, ſondern eben ſo ſehr
eine ſolche für Finanzbeamtete und für Verwaltungsorgane beſtehe, wußte
man recht wohl; allein man wußte nicht ſie unterzubringen, da man einerſeits
keine Vorſtellung vom Organismus der vollziehenden Gewalt hatte, und ander-
ſeits nicht ſah, daß das, was das bürgerliche Recht das Domicil nannte, ſein
Analogon in der „Zuſtändigkeit“ in Finanz- und Verwaltungsſachen habe, und
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