Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.angehöre; und diese Angehörigkeit des Einzelnen ist das, was wir die Das Verhältniß zwischen Competenz und Zuständigkeit ist daher Diesem ersten Theile gegenüber steht der zweite Theil dieser Dieser zweite Theil entsteht, indem wir den Einzelnen gegenüber Das Angehören an jeden Organismus der Selbstverwaltung ent- 1) Gemeindebürgerrecht. Zuerst nämlich erzeugt das Ange- Da nun die Selbstverwaltungskörper als Landschaften, Gemeinden angehöre; und dieſe Angehörigkeit des Einzelnen iſt das, was wir die Das Verhältniß zwiſchen Competenz und Zuſtändigkeit iſt daher Dieſem erſten Theile gegenüber ſteht der zweite Theil dieſer Dieſer zweite Theil entſteht, indem wir den Einzelnen gegenüber Das Angehören an jeden Organismus der Selbſtverwaltung ent- 1) Gemeindebürgerrecht. Zuerſt nämlich erzeugt das Ange- Da nun die Selbſtverwaltungskörper als Landſchaften, Gemeinden <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0298" n="276"/> angehöre; und dieſe Angehörigkeit des Einzelnen iſt das, was wir die<lb/><hi rendition="#g">Zuſtändigkeit</hi> nennen.</p><lb/> <p>Das Verhältniß zwiſchen Competenz und Zuſtändigkeit iſt daher<lb/> einfach. Sie ſind <hi rendition="#g">unbedingt</hi> verbunden und entſprechen einander,<lb/> ſo weit es ſich um Perſönlichkeiten handelt, ähnlich wie Subjekt und<lb/> Objekt. Dagegen iſt die Competenz weiter als die Zuſtändigkeit, weil<lb/> ſie auch rein ſachliche Aufgaben (z. B. Wege, Flüſſe, Anſtalten ꝛc.)<lb/> umfaßt, während die Zuſtändigkeit nur das Angehören des Individuums<lb/> an die Competenz bedeutet. Die Competenz iſt ſomit die Ordnung für<lb/> das Organ, die Zuſtändigkeit <hi rendition="#g">dieſelbe</hi> Ordnung in ihrer Beziehung<lb/> auf den Einzelnen; die Zuſtändigkeit iſt die Erfüllung der Competenz<lb/><hi rendition="#g">durch</hi> die Einzelnen und ihre Lebensverhältniſſe. Die Zuſtändigkeit<lb/> macht dafür das Organ competent. Sie iſt die individuelle Seite der<lb/> Competenz. Die Unterſcheidung iſt ſo alt wie die Selbſtändigkeit der<lb/> Verwaltung, wenn auch nicht theoretiſch feſtgeſtellt. Sie iſt ausgedrückt<lb/> in den Worten <hi rendition="#aq">competentia</hi> und <hi rendition="#aq">domicilium, competence</hi> und <hi rendition="#aq">domi-<lb/> cile</hi>. Sie iſt keineswegs unwichtig für die Anwendung des öffentlichen<lb/> Rechts der amtlichen Organiſation auf die <hi rendition="#g">einzelnen</hi> Fälle, wie wir<lb/> unten ſehen werden.</p><lb/> <p>Dieſem erſten Theile gegenüber ſteht der <hi rendition="#g">zweite</hi> Theil dieſer<lb/> ganzen Ordnung, den wir zuerſt formell bezeichnen wollen, um dann<lb/> auf den Unterſchied im <hi rendition="#g">Weſen</hi> dieſes Rechts überzugehen, das wieder<lb/> der hiſtoriſchen Entwicklung zum Grunde liegt.</p><lb/> <p>Dieſer zweite Theil entſteht, indem wir den Einzelnen gegenüber<lb/> dem Organismus der <hi rendition="#g">Selbſtverwaltung</hi> denken, und auf dieſen<lb/> Organismus die beiden Begriffe der Competenz und der Zuſtändigkeit<lb/> anwenden.</p><lb/> <p>Das Angehören an jeden Organismus der Selbſtverwaltung ent-<lb/> hält nämlich zwei Momente für den Organismus ſelbſt und für den<lb/> Einzelnen.</p><lb/> <p>1) <hi rendition="#g">Gemeindebürgerrecht. Zuerſt</hi> nämlich erzeugt das Ange-<lb/> hören des letzteren an den erſtern eine Theilnahme deſſelben an der<lb/> organiſch geordneten <hi rendition="#g">Selbſtbeſtimmung</hi> des betreffenden Selbſtver-<lb/> waltungskörpers, und damit ein beſtimmtes, durch die Organiſations-<lb/> gewalt in Geſetz oder Verordnung geregeltes Recht auf Theilnahme <hi rendition="#g">an</hi><lb/> dieſer Selbſtbeſtimmung, und den Rechten und Verpflichtungen, welche<lb/> ein ſolches Recht enthält.</p><lb/> <p>Da nun die Selbſtverwaltungskörper als Landſchaften, Gemeinden<lb/> und Körperſchaften auftreten, ſo gibt es auch dem Begriff nach für<lb/><hi rendition="#g">jede</hi> dieſer drei Formen ein ihr entſprechendes Recht dieſer Angehörig-<lb/> keit. Wir finden die Form dieſer Angehörigkeit für die Landſchaft<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [276/0298]
angehöre; und dieſe Angehörigkeit des Einzelnen iſt das, was wir die
Zuſtändigkeit nennen.
Das Verhältniß zwiſchen Competenz und Zuſtändigkeit iſt daher
einfach. Sie ſind unbedingt verbunden und entſprechen einander,
ſo weit es ſich um Perſönlichkeiten handelt, ähnlich wie Subjekt und
Objekt. Dagegen iſt die Competenz weiter als die Zuſtändigkeit, weil
ſie auch rein ſachliche Aufgaben (z. B. Wege, Flüſſe, Anſtalten ꝛc.)
umfaßt, während die Zuſtändigkeit nur das Angehören des Individuums
an die Competenz bedeutet. Die Competenz iſt ſomit die Ordnung für
das Organ, die Zuſtändigkeit dieſelbe Ordnung in ihrer Beziehung
auf den Einzelnen; die Zuſtändigkeit iſt die Erfüllung der Competenz
durch die Einzelnen und ihre Lebensverhältniſſe. Die Zuſtändigkeit
macht dafür das Organ competent. Sie iſt die individuelle Seite der
Competenz. Die Unterſcheidung iſt ſo alt wie die Selbſtändigkeit der
Verwaltung, wenn auch nicht theoretiſch feſtgeſtellt. Sie iſt ausgedrückt
in den Worten competentia und domicilium, competence und domi-
cile. Sie iſt keineswegs unwichtig für die Anwendung des öffentlichen
Rechts der amtlichen Organiſation auf die einzelnen Fälle, wie wir
unten ſehen werden.
Dieſem erſten Theile gegenüber ſteht der zweite Theil dieſer
ganzen Ordnung, den wir zuerſt formell bezeichnen wollen, um dann
auf den Unterſchied im Weſen dieſes Rechts überzugehen, das wieder
der hiſtoriſchen Entwicklung zum Grunde liegt.
Dieſer zweite Theil entſteht, indem wir den Einzelnen gegenüber
dem Organismus der Selbſtverwaltung denken, und auf dieſen
Organismus die beiden Begriffe der Competenz und der Zuſtändigkeit
anwenden.
Das Angehören an jeden Organismus der Selbſtverwaltung ent-
hält nämlich zwei Momente für den Organismus ſelbſt und für den
Einzelnen.
1) Gemeindebürgerrecht. Zuerſt nämlich erzeugt das Ange-
hören des letzteren an den erſtern eine Theilnahme deſſelben an der
organiſch geordneten Selbſtbeſtimmung des betreffenden Selbſtver-
waltungskörpers, und damit ein beſtimmtes, durch die Organiſations-
gewalt in Geſetz oder Verordnung geregeltes Recht auf Theilnahme an
dieſer Selbſtbeſtimmung, und den Rechten und Verpflichtungen, welche
ein ſolches Recht enthält.
Da nun die Selbſtverwaltungskörper als Landſchaften, Gemeinden
und Körperſchaften auftreten, ſo gibt es auch dem Begriff nach für
jede dieſer drei Formen ein ihr entſprechendes Recht dieſer Angehörig-
keit. Wir finden die Form dieſer Angehörigkeit für die Landſchaft
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