Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.IV. Die administrative Ordnung der Bevölkerung. (Die Begriffe und das Recht von Competenz, Zuständigkeit, Gemeinde- Vorbemerkung. Indem wir nunmehr den Begriff der administrativen Ord- Die hierher gehörigen gesetzlichen Vorschriften, Ansichten und Defi- Niemand, der mit dem Gange bekannt ist, den der Einfluß der In der That nämlich dürfen wir gerade hier darauf aufmerksam IV. Die adminiſtrative Ordnung der Bevölkerung. (Die Begriffe und das Recht von Competenz, Zuſtändigkeit, Gemeinde- Vorbemerkung. Indem wir nunmehr den Begriff der adminiſtrativen Ord- Die hierher gehörigen geſetzlichen Vorſchriften, Anſichten und Defi- Niemand, der mit dem Gange bekannt iſt, den der Einfluß der In der That nämlich dürfen wir gerade hier darauf aufmerkſam <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0294" n="272"/> <div n="6"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">IV.</hi><lb/> Die adminiſtrative Ordnung der Bevölkerung.</hi> </head><lb/> <argument> <p>(Die Begriffe und das Recht von Competenz, Zuſtändigkeit, Gemeinde-<lb/> bürgerrecht und Heimathsweſen.)</p> </argument><lb/> <div n="7"> <head><hi rendition="#g">Vorbemerkung</hi>.</head><lb/> <p>Indem wir nunmehr den Begriff <hi rendition="#g">der adminiſtrativen Ord-<lb/> nung der Bevölkerung</hi>, und die Beſtimmungen, welche ſie regeln,<lb/> ſo wie die Rechte, die ſich aus ihr ergeben, darſtellen, betreten wir ein<lb/> Gebiet, welches wie wenig andere wenigſtens in der Theorie, zum<lb/> großen Theile aber auch in der Geſetzgebung, im höchſten Grade einer-<lb/> ſeits unfertig, andererſeits unklar iſt.</p><lb/> <p>Die hierher gehörigen geſetzlichen Vorſchriften, Anſichten und Defi-<lb/> nitionen ſind nicht etwa bloß höchſt verſchieden, ſondern ſie liegen zu<lb/> gleicher Zeit in ſo verſchiedenen Gebieten des geltenden Rechts und der<lb/> Rechts- und Staatswiſſenſchaft zerſtreut, daß es vollſtändig unmöglich<lb/> iſt, ſich hier an eine gegebene Grundlage anzuſchließen.</p><lb/> <p>Niemand, der mit dem Gange bekannt iſt, den der Einfluß der<lb/> Wiſſenſchaft auf das wirkliche praktiſche Leben nimmt, wird gern daran<lb/> denken, neue Kategorien und neue Normen aufzuſtellen, und jede der-<lb/> ſelben mit neuen ihnen eigenen Definitionen auszuſtatten. Nur die<lb/> vollſtändige Unmöglichkeit, auf Grundlage des Bisherigen ein wiſſen-<lb/> ſchaftliches Ganze herzuſtellen, kann dazu zwingen und berechtigen. Das<lb/> Folgende wird zeigen, daß jede eingehende Behandlung unſeres Gegen-<lb/> ſtandes unbedingt genöthigt iſt, der Staatswiſſenſchaft die Zumuthung<lb/> zu ſtellen, ſich hier an eine neue Auffaſſung zu gewöhnen.</p><lb/> <p>In der That nämlich dürfen wir gerade hier darauf aufmerkſam<lb/> machen, daß es ſich nicht etwa bloß darum handelt, die deutſche Theorie<lb/> zu ordnen. Die Verwaltungslehre im höheren Sinne des Wortes hat<lb/> vielmehr die Aufgabe, ſolche Kategorien der Wiſſenſchaft aufzuſtellen,<lb/> welche die grundverſchiedenen Geſtaltungen der gleichen Rechtsverhältniſſe<lb/> und Begriffe in <hi rendition="#g">allen</hi> Staaten und zu <hi rendition="#g">allen</hi> Zeiten in ſich aufzu-<lb/> nehmen, und zum organiſchen Verſtändniß zu führen fähig ſind. Jeder<lb/> Verſuch, der nicht dieſem Ziel entgegenſtrebt, hat nur örtlichen Werth.<lb/> Soll das aber der Fall ſein, ſo <hi rendition="#g">muß</hi> die Wiſſenſchaft auf Grundlagen<lb/> zurückgehen, die unter <hi rendition="#g">allen</hi> Verhältniſſen dauernd ſind, und daher<lb/> auch aus dem, unter allen Verhältniſſen Geltenden, der ewigen Natur<lb/> der Ordnung der menſchlichen Gemeinſchaft, hervorgehen, und durch ſie<lb/> erſt das Beſondere und Einzelne erklären. Und das iſt hier unſere<lb/> Aufgabe, und nirgends mehr iſt ſie nothwendig.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [272/0294]
IV.
Die adminiſtrative Ordnung der Bevölkerung.
(Die Begriffe und das Recht von Competenz, Zuſtändigkeit, Gemeinde-
bürgerrecht und Heimathsweſen.)
Vorbemerkung.
Indem wir nunmehr den Begriff der adminiſtrativen Ord-
nung der Bevölkerung, und die Beſtimmungen, welche ſie regeln,
ſo wie die Rechte, die ſich aus ihr ergeben, darſtellen, betreten wir ein
Gebiet, welches wie wenig andere wenigſtens in der Theorie, zum
großen Theile aber auch in der Geſetzgebung, im höchſten Grade einer-
ſeits unfertig, andererſeits unklar iſt.
Die hierher gehörigen geſetzlichen Vorſchriften, Anſichten und Defi-
nitionen ſind nicht etwa bloß höchſt verſchieden, ſondern ſie liegen zu
gleicher Zeit in ſo verſchiedenen Gebieten des geltenden Rechts und der
Rechts- und Staatswiſſenſchaft zerſtreut, daß es vollſtändig unmöglich
iſt, ſich hier an eine gegebene Grundlage anzuſchließen.
Niemand, der mit dem Gange bekannt iſt, den der Einfluß der
Wiſſenſchaft auf das wirkliche praktiſche Leben nimmt, wird gern daran
denken, neue Kategorien und neue Normen aufzuſtellen, und jede der-
ſelben mit neuen ihnen eigenen Definitionen auszuſtatten. Nur die
vollſtändige Unmöglichkeit, auf Grundlage des Bisherigen ein wiſſen-
ſchaftliches Ganze herzuſtellen, kann dazu zwingen und berechtigen. Das
Folgende wird zeigen, daß jede eingehende Behandlung unſeres Gegen-
ſtandes unbedingt genöthigt iſt, der Staatswiſſenſchaft die Zumuthung
zu ſtellen, ſich hier an eine neue Auffaſſung zu gewöhnen.
In der That nämlich dürfen wir gerade hier darauf aufmerkſam
machen, daß es ſich nicht etwa bloß darum handelt, die deutſche Theorie
zu ordnen. Die Verwaltungslehre im höheren Sinne des Wortes hat
vielmehr die Aufgabe, ſolche Kategorien der Wiſſenſchaft aufzuſtellen,
welche die grundverſchiedenen Geſtaltungen der gleichen Rechtsverhältniſſe
und Begriffe in allen Staaten und zu allen Zeiten in ſich aufzu-
nehmen, und zum organiſchen Verſtändniß zu führen fähig ſind. Jeder
Verſuch, der nicht dieſem Ziel entgegenſtrebt, hat nur örtlichen Werth.
Soll das aber der Fall ſein, ſo muß die Wiſſenſchaft auf Grundlagen
zurückgehen, die unter allen Verhältniſſen dauernd ſind, und daher
auch aus dem, unter allen Verhältniſſen Geltenden, der ewigen Natur
der Ordnung der menſchlichen Gemeinſchaft, hervorgehen, und durch ſie
erſt das Beſondere und Einzelne erklären. Und das iſt hier unſere
Aufgabe, und nirgends mehr iſt ſie nothwendig.
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