Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.wird. Es ist wichtig, dieß festzuhalten, da erstlich principiell die Ver- Die Aufgabe des Passes ist nicht die Reiseerlaubniß, sondern Es möge uns daher schon hier gestattet sein, die allgemeine Die Formen sind die Pässe, die Legitimationsurkunden, Die Aufgabe des Fremdenbuches ist die Constatirung des Reise- Die Wanderbücher und Gewerbspässe sind die Constatirung des Die Meldungen sind die Constatirung einerseits des Heimaths- Es ist nun klar, daß jedes dieser Institute sein eigenes Recht, und Es möge hier nur eine Bemerkung stattfinden über das Verhältniß dieser wird. Es iſt wichtig, dieß feſtzuhalten, da erſtlich principiell die Ver- Die Aufgabe des Paſſes iſt nicht die Reiſeerlaubniß, ſondern Es möge uns daher ſchon hier geſtattet ſein, die allgemeine Die Formen ſind die Päſſe, die Legitimationsurkunden, Die Aufgabe des Fremdenbuches iſt die Conſtatirung des Reiſe- Die Wanderbücher und Gewerbspäſſe ſind die Conſtatirung des Die Meldungen ſind die Conſtatirung einerſeits des Heimaths- Es iſt nun klar, daß jedes dieſer Inſtitute ſein eigenes Recht, und Es möge hier nur eine Bemerkung ſtattfinden über das Verhältniß dieſer <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0274" n="252"/> wird. Es iſt wichtig, dieß feſtzuhalten, da erſtlich principiell die Ver-<lb/> waltung kein Recht hat, mehr von dem Einzelnen zu fordern, als durch<lb/> jenen naturgemäßen adminiſtrativen Zweck nothwendig erſcheint; zwei-<lb/> tens aber praktiſch die noch immer beſtehenden Formen, aus einer<lb/> früheren Zeit mit anderen Vorſtellungen herſtammend, den Zwecken<lb/> dieſer Vergangenheit angepaßt ſind, und gewiß zum Theil einer gründ-<lb/> lichen Umgeſtaltung entgegen gehen.</p><lb/> <p>Die Aufgabe des <hi rendition="#g">Paſſes</hi> iſt nicht die Reiſeerlaubniß, ſondern<lb/> die Conſtatirung der <hi rendition="#g">Staatsangehörigkeit</hi>, und der Inhalt des<lb/> Paſſes müßte ſich daher eben <hi rendition="#g">nur</hi> auf dieſe Conſtatirung beziehen.</p><lb/> <p>Es möge uns daher ſchon hier geſtattet ſein, die <hi rendition="#g">allgemeine</hi><lb/> Natur der Formen, in welchen die Verwaltung jene Aufgaben erfüllt,<lb/> kurz zu bezeichnen, indem wir die folgende Darſtellung durch dieſe feſte<lb/> Grundlage klarer zu machen glauben.</p><lb/> <p>Die Formen ſind die <hi rendition="#g">Päſſe</hi>, die <hi rendition="#g">Legitimationsurkunden</hi>,<lb/> die <hi rendition="#g">Fremdenbücher</hi>, die <hi rendition="#g">Wanderbücher</hi> und <hi rendition="#g">Gewerbspäſſe</hi>,<lb/> und die <hi rendition="#g">Meldungen</hi>. Die Aufgabe der <hi rendition="#g">Legitimationsurkunde</hi><lb/> iſt die Conſtatirung der Individualität, und ſollte daher wo möglich<lb/> weſentlich die Elemente des <hi rendition="#g">Beweiſes</hi> dieſer Individualität (Unter-<lb/> ſchrift, etwa Siegel) enthalten, da ſie ſonſt gar wenig nützt.</p><lb/> <p>Die Aufgabe des <hi rendition="#g">Fremdenbuches</hi> iſt die Conſtatirung des Reiſe-<lb/> aufenthalts. Die Fremdenbücher können kaum beſſer eingerichtet ſein<lb/> als in den meiſten deutſchen Staaten.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Wanderbücher</hi> und Gewerbspäſſe ſind die Conſtatirung des<lb/> gewerblichen Reiſeaufenthalts, und zugleich wie die Meldungen des<lb/> Heimathsrechts, und als ſolche vollkommen zweckmäßig.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Meldungen</hi> ſind die Conſtatirung einerſeits des Heimaths-<lb/> rechts, andrerſeits des gewerblichen Aufenthalts. Der Werth derſelben<lb/> iſt den allergrößten Zweifeln unterworfen.</p><lb/> <p>Es iſt nun klar, daß jedes dieſer Inſtitute ſein eigenes Recht, und<lb/> meiſtens auch ſeine eigene Geſchichte hat. Dieſes Recht und dieſe Ge-<lb/> ſchichte ſind, wenn ſie auch nur einen kleinen Theil der öffentlichen<lb/> Rechtsgeſchichte bilden, nicht ganz ohne Intereſſe. Wir wollen es jedoch<lb/> verſuchen, dies ganze Gebiet des öffentlichen Rechts in ſeiner hiſtoriſchen<lb/> Entwicklung bis zum gegenwärtigen Standpunkt kurz zu charakteriſiren.</p><lb/> <p>Es möge hier nur eine Bemerkung ſtattfinden über das Verhältniß dieſer<lb/> Gegenſtände zum Völkerrecht. Das Völkerrecht hat erſt in unſerem Jahrhundert<lb/> den entſcheidenden Schritt zur Aufſtellung des ſogen. internationalen Privatrechts<lb/> — eigentlich Verkehrsrecht — gethan, ein Gebiet, welches mehr und mehr zur<lb/> Theorie und Praxis der <hi rendition="#g">internationalen Volkswirthſchaftspflege</hi> zu<lb/> werden beſtimmt iſt, und dem die Zukunft des Völkerrechts angehört. Aller-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [252/0274]
wird. Es iſt wichtig, dieß feſtzuhalten, da erſtlich principiell die Ver-
waltung kein Recht hat, mehr von dem Einzelnen zu fordern, als durch
jenen naturgemäßen adminiſtrativen Zweck nothwendig erſcheint; zwei-
tens aber praktiſch die noch immer beſtehenden Formen, aus einer
früheren Zeit mit anderen Vorſtellungen herſtammend, den Zwecken
dieſer Vergangenheit angepaßt ſind, und gewiß zum Theil einer gründ-
lichen Umgeſtaltung entgegen gehen.
Die Aufgabe des Paſſes iſt nicht die Reiſeerlaubniß, ſondern
die Conſtatirung der Staatsangehörigkeit, und der Inhalt des
Paſſes müßte ſich daher eben nur auf dieſe Conſtatirung beziehen.
Es möge uns daher ſchon hier geſtattet ſein, die allgemeine
Natur der Formen, in welchen die Verwaltung jene Aufgaben erfüllt,
kurz zu bezeichnen, indem wir die folgende Darſtellung durch dieſe feſte
Grundlage klarer zu machen glauben.
Die Formen ſind die Päſſe, die Legitimationsurkunden,
die Fremdenbücher, die Wanderbücher und Gewerbspäſſe,
und die Meldungen. Die Aufgabe der Legitimationsurkunde
iſt die Conſtatirung der Individualität, und ſollte daher wo möglich
weſentlich die Elemente des Beweiſes dieſer Individualität (Unter-
ſchrift, etwa Siegel) enthalten, da ſie ſonſt gar wenig nützt.
Die Aufgabe des Fremdenbuches iſt die Conſtatirung des Reiſe-
aufenthalts. Die Fremdenbücher können kaum beſſer eingerichtet ſein
als in den meiſten deutſchen Staaten.
Die Wanderbücher und Gewerbspäſſe ſind die Conſtatirung des
gewerblichen Reiſeaufenthalts, und zugleich wie die Meldungen des
Heimathsrechts, und als ſolche vollkommen zweckmäßig.
Die Meldungen ſind die Conſtatirung einerſeits des Heimaths-
rechts, andrerſeits des gewerblichen Aufenthalts. Der Werth derſelben
iſt den allergrößten Zweifeln unterworfen.
Es iſt nun klar, daß jedes dieſer Inſtitute ſein eigenes Recht, und
meiſtens auch ſeine eigene Geſchichte hat. Dieſes Recht und dieſe Ge-
ſchichte ſind, wenn ſie auch nur einen kleinen Theil der öffentlichen
Rechtsgeſchichte bilden, nicht ganz ohne Intereſſe. Wir wollen es jedoch
verſuchen, dies ganze Gebiet des öffentlichen Rechts in ſeiner hiſtoriſchen
Entwicklung bis zum gegenwärtigen Standpunkt kurz zu charakteriſiren.
Es möge hier nur eine Bemerkung ſtattfinden über das Verhältniß dieſer
Gegenſtände zum Völkerrecht. Das Völkerrecht hat erſt in unſerem Jahrhundert
den entſcheidenden Schritt zur Aufſtellung des ſogen. internationalen Privatrechts
— eigentlich Verkehrsrecht — gethan, ein Gebiet, welches mehr und mehr zur
Theorie und Praxis der internationalen Volkswirthſchaftspflege zu
werden beſtimmt iſt, und dem die Zukunft des Völkerrechts angehört. Aller-
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Zitationshilfe: | Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 252. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/274>, abgerufen am 16.02.2025. |