(Kirchensprengel der Evangelischen, nach Ordonnanz vom 25. Oct. 1844 auch die der Israeliten), durch die loi 18. Germin. an X, endlich die Cautionssumme öffentlicher Beamteten durch loi 18. vent. an X. nach Maßgabe der Bevölkerung bestimmt war. Diesen Standpunkt hat die spätere Gesetzgebung festgehalten, und namentlich seit 1830 für die Be- stimmung des Steuerfußes bei der Thür- und Fenstersteuer und der contribution mobiliere (21. Avr. 1832), dann der Gewerbesteuer (contr. de patentes 1844), endlich der Verzehrungssteuer (1830) zur Geltung gebracht; das Gesetz vom 5. Mai 1855 hat die Bevölkerung endlich der Zahl, der Bestallung und zum Theil der Besoldung der Gemeindebeamteten zum Grunde gelegt. Damit ward die Zählung zu einer der großen Bedingungen der innern Verwaltung überhaupt, und es ist daher und bei dem vorwiegend polizeilichen Sinn der Franzosen, der zugleich dem mathematischen Element so große Rechnung trägt, leicht erklärlich, daß die Zählungen hier rasch und früh gemacht worden. Nach Legoyt war die erste Zählung, die regelmäßig durchgeführt war, vom Jahre 1800 (divise per sexe et per etat civil). Von dieser Zeit heißt diese eigentliche Zählung das denombrement; neben ihm entsteht dann die Zählung durch die Standesregister(etat civil), die letz- teren sind natürlich viel ausführlicher (siehe unten). Was nun die Geschichte der eigentlichen Zählungen betrifft, so bemerkt darüber Legoyt, daß erst im Jahre 1841 der Unterschied der beweglichen Bevölkerung von der ortsangehörigen in die Zählungen aufgenommen ward, da die Gemeinden sich gegen die Einrechnung der ersten in die zweite oppo- nirten, indem, wie oben bemerkt, der Steuerfuß nach der Einwohner- zahl bestimmt ward. Der Avis du Conseil d'Etat vom 23. Nov. 1841 entschied die künftige Weglassung der mitgezählten nicht ortsangehörigen Bevölkerung. Dem Einfluß der Wissenschaft endlich, deren Hauptvertreter hier Legoyt war und ist, verdankt das Zählungswesen, "das bis 1851 sich auf die Angabe der Geschlechter und der Verehelichung beschränkt zu haben scheint," Legoyt (in Block Dict. de l'Admin. v. Popu- lation -- wußte Legoyt das nicht genau?) den Fortschritt zur Aufnahme der bevölkerungsphysiologischen Kategorien, die Legoyt zuerst zur Geltung gebracht, und in denen man die mächtige Hand Quetelets sogleich wieder erkennt, zuerst des Alters und der Nationalität, des Cultus und der profession -- die also seit 1791 eine leere For- derung geblieben; dann fordert sie jetzt sogar die Zahl der Wahnsinnigen, Blinden, Taubstummen und mit äußern Gebrechen behafteten. So ist man hier in der Form und den einfachsten materiellen Elementen der Zählung viel früher fertig als in Deutschland, dem Inhalte nach aber ist man bei aller formalen Einheit im Grunde nicht weiter.
(Kirchenſprengel der Evangeliſchen, nach Ordonnanz vom 25. Oct. 1844 auch die der Iſraeliten), durch die loi 18. Germin. an X, endlich die Cautionsſumme öffentlicher Beamteten durch loi 18. vent. an X. nach Maßgabe der Bevölkerung beſtimmt war. Dieſen Standpunkt hat die ſpätere Geſetzgebung feſtgehalten, und namentlich ſeit 1830 für die Be- ſtimmung des Steuerfußes bei der Thür- und Fenſterſteuer und der contribution mobilière (21. Avr. 1832), dann der Gewerbeſteuer (contr. de patentes 1844), endlich der Verzehrungsſteuer (1830) zur Geltung gebracht; das Geſetz vom 5. Mai 1855 hat die Bevölkerung endlich der Zahl, der Beſtallung und zum Theil der Beſoldung der Gemeindebeamteten zum Grunde gelegt. Damit ward die Zählung zu einer der großen Bedingungen der innern Verwaltung überhaupt, und es iſt daher und bei dem vorwiegend polizeilichen Sinn der Franzoſen, der zugleich dem mathematiſchen Element ſo große Rechnung trägt, leicht erklärlich, daß die Zählungen hier raſch und früh gemacht worden. Nach Legoyt war die erſte Zählung, die regelmäßig durchgeführt war, vom Jahre 1800 (divisé per sexe et per état civil). Von dieſer Zeit heißt dieſe eigentliche Zählung das dénombrement; neben ihm entſteht dann die Zählung durch die Standesregiſter(état civil), die letz- teren ſind natürlich viel ausführlicher (ſiehe unten). Was nun die Geſchichte der eigentlichen Zählungen betrifft, ſo bemerkt darüber Legoyt, daß erſt im Jahre 1841 der Unterſchied der beweglichen Bevölkerung von der ortsangehörigen in die Zählungen aufgenommen ward, da die Gemeinden ſich gegen die Einrechnung der erſten in die zweite oppo- nirten, indem, wie oben bemerkt, der Steuerfuß nach der Einwohner- zahl beſtimmt ward. Der Avis du Conseil d’État vom 23. Nov. 1841 entſchied die künftige Weglaſſung der mitgezählten nicht ortsangehörigen Bevölkerung. Dem Einfluß der Wiſſenſchaft endlich, deren Hauptvertreter hier Legoyt war und iſt, verdankt das Zählungsweſen, „das bis 1851 ſich auf die Angabe der Geſchlechter und der Verehelichung beſchränkt zu haben ſcheint,“ Legoyt (in Block Dict. de l’Admin. v. Popu- lation — wußte Legoyt das nicht genau?) den Fortſchritt zur Aufnahme der bevölkerungsphyſiologiſchen Kategorien, die Legoyt zuerſt zur Geltung gebracht, und in denen man die mächtige Hand Quetelets ſogleich wieder erkennt, zuerſt des Alters und der Nationalität, des Cultus und der profession — die alſo ſeit 1791 eine leere For- derung geblieben; dann fordert ſie jetzt ſogar die Zahl der Wahnſinnigen, Blinden, Taubſtummen und mit äußern Gebrechen behafteten. So iſt man hier in der Form und den einfachſten materiellen Elementen der Zählung viel früher fertig als in Deutſchland, dem Inhalte nach aber iſt man bei aller formalen Einheit im Grunde nicht weiter.
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(Kirchenſprengel der Evangeliſchen, nach Ordonnanz vom 25. Oct. 1844
auch die der Iſraeliten), durch die loi 18. Germin. an X, endlich die
Cautionsſumme öffentlicher Beamteten durch loi 18. vent. an X. nach
Maßgabe der Bevölkerung beſtimmt war. Dieſen Standpunkt hat die
ſpätere Geſetzgebung feſtgehalten, und namentlich ſeit 1830 für die Be-
ſtimmung des Steuerfußes bei der Thür- und Fenſterſteuer und der
contribution mobilière (21. Avr. 1832), dann der Gewerbeſteuer
(contr. de patentes 1844), endlich der Verzehrungsſteuer (1830) zur
Geltung gebracht; das Geſetz vom 5. Mai 1855 hat die Bevölkerung
endlich der Zahl, der Beſtallung und zum Theil der Beſoldung der
Gemeindebeamteten zum Grunde gelegt. Damit ward die Zählung zu
einer der großen Bedingungen der innern Verwaltung überhaupt, und
es iſt daher und bei dem vorwiegend polizeilichen Sinn der Franzoſen,
der zugleich dem mathematiſchen Element ſo große Rechnung trägt, leicht
erklärlich, daß die Zählungen hier raſch und früh gemacht worden.
Nach Legoyt war die erſte Zählung, die regelmäßig durchgeführt war,
vom Jahre 1800 (divisé per sexe et per état civil). Von dieſer Zeit
heißt dieſe eigentliche Zählung das dénombrement; neben ihm entſteht
dann die Zählung durch die Standesregiſter (état civil), die letz-
teren ſind natürlich viel ausführlicher (ſiehe unten). Was nun die
Geſchichte der eigentlichen Zählungen betrifft, ſo bemerkt darüber Legoyt,
daß erſt im Jahre 1841 der Unterſchied der beweglichen Bevölkerung
von der ortsangehörigen in die Zählungen aufgenommen ward, da die
Gemeinden ſich gegen die Einrechnung der erſten in die zweite oppo-
nirten, indem, wie oben bemerkt, der Steuerfuß nach der Einwohner-
zahl beſtimmt ward. Der Avis du Conseil d’État vom 23. Nov. 1841
entſchied die künftige Weglaſſung der mitgezählten nicht ortsangehörigen
Bevölkerung. Dem Einfluß der Wiſſenſchaft endlich, deren Hauptvertreter
hier Legoyt war und iſt, verdankt das Zählungsweſen, „das bis 1851
ſich auf die Angabe der Geſchlechter und der Verehelichung beſchränkt
zu haben ſcheint,“ Legoyt (in Block Dict. de l’Admin. v. Popu-
lation — wußte Legoyt das nicht genau?) den Fortſchritt zur Aufnahme
der bevölkerungsphyſiologiſchen Kategorien, die Legoyt zuerſt zur
Geltung gebracht, und in denen man die mächtige Hand Quetelets
ſogleich wieder erkennt, zuerſt des Alters und der Nationalität,
des Cultus und der profession — die alſo ſeit 1791 eine leere For-
derung geblieben; dann fordert ſie jetzt ſogar die Zahl der Wahnſinnigen,
Blinden, Taubſtummen und mit äußern Gebrechen behafteten. So iſt
man hier in der Form und den einfachſten materiellen Elementen der
Zählung viel früher fertig als in Deutſchland, dem Inhalte nach aber
iſt man bei aller formalen Einheit im Grunde nicht weiter.
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/250>, abgerufen am 22.11.2024.
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