Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.reichischen Kronländern, 2. Aufl. 1861, wo zugleich die Novellen zum Faßt man die obige, wenn auch unvollständige Darstellung des reichiſchen Kronländern, 2. Aufl. 1861, wo zugleich die Novellen zum Faßt man die obige, wenn auch unvollſtändige Darſtellung des <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0227" n="205"/> reichiſchen Kronländern, 2. Aufl. 1861, wo zugleich die Novellen zum<lb/> Auswanderungspatent, Seite 79 ff., ſo wie die <hi rendition="#g">Verträge</hi> zwiſchen<lb/> Oeſterreich und den Nachbarſtaaten genau mitgetheilt ſind, Seite 186 ff.)<lb/> — Auf demſelben Standpunkt ſteht <hi rendition="#g">Bayern</hi>, deſſen Beſtimmungen<lb/> auch in Bezug auf die Sequeſtration des unbefugten Auswandernden<lb/> genau mit denen des öſterreichiſchen Patents übereinſtimmen; höchſt<lb/> zweckmäßig iſt die Beſtimmung, daß die Polizeibehörde eine öffentliche<lb/> Ausſchreibung der Auswanderung am Wohnorte des Auswandernden<lb/> erlaſſen ſoll (Miniſterial-Erlaß vom 13. Auguſt 1846); es wäre zu<lb/> wünſchen, daß dieß ein ganz allgemeines Princip würde. Auch die<lb/> Gabella iſt gerade wie in Preußen und Oeſterreich auf die Retorſion<lb/> beſchränkt. (<hi rendition="#g">Pötzl</hi>, Verfaſſungsrecht, §. 31.) — In <hi rendition="#g">Sachſen</hi> iſt die<lb/> Auswanderung allerdings ſchon durch die Verfaſſung von 1831 frei;<lb/> jedoch auch mit Beſchränkung auf die Wehrpflicht; das Mandat vom<lb/> 6. Februar 1830 enthält genauere Darſtellung der Auswanderungspäſſe;<lb/> doch ſind Auswanderungsconſenſe nicht erforderlich. (<hi rendition="#g">Funke</hi>, Sächſiſche<lb/> Polizeigeſetze, Abſchnitt <hi rendition="#aq">VIII.</hi> Cap. <hi rendition="#aq">IV.</hi>) Eine Strafandrohung finde<lb/> ich bei unbefugter Auswanderung nicht. — Auch <hi rendition="#g">Württemberg</hi> hat<lb/> das freie Auswanderungsrecht, das 1811 aufgehoben war, ſchon durch<lb/> den Verfaſſungsentwurf von 1817 und dann durch das ausführliche<lb/> Geſetz vom 15. Auguſt 1817 zurückgegeben; das Geſetz vom 19. No-<lb/> vember 1833 beſchränkte daſſelbe auch hier ſpeciell nur in Beziehung<lb/> auf die Militärpflicht; doch iſt zu bemerken, was wir ſonſt nicht finden,<lb/> daß Schuldner <hi rendition="#g">während</hi> des Gantverfahrens nur mit Zuſtimmung<lb/> der Gläubiger (aller?) auswandern dürfen; ebenſo nur derjenige, der<lb/> keine Verpflichtung übernommen hat, die nur durch perſönliche Anweſen-<lb/> heit erfüllt werden kann. (<hi rendition="#g">Mohl</hi>, Verfaſſungsrecht, §. 75.)</p><lb/> <p>Faßt man die obige, wenn auch unvollſtändige Darſtellung des<lb/> Auswanderungsrechts zuſammen, ſo ergibt ſich als allgemeines Reſultat,<lb/> daß die deutſchen Geſetze ziemlich gleichartig die Auswanderung principiell<lb/><hi rendition="#g">frei</hi> laſſen, und nur die Verpflichtung zur <hi rendition="#g">Anzeige</hi> aufſtellen, weſentlich<lb/> damit der Wehrpflicht genügt werde; das letztere wird außerdem durch die<lb/><hi rendition="#g">Cartell-Convention</hi> der deutſchen Bundesſtaaten wegen wechſelſeitiger<lb/> Auslieferung der <hi rendition="#g">Deſerteure</hi> vom 12. Mai 1851 vervollſtändigt; der<lb/> Grundſatz, den z. B. <hi rendition="#g">Bayern</hi> in der Convention mit Oeſterreich (Swieceny<lb/> a. a. O., Seite 187) und <hi rendition="#g">Sachſen</hi> für alle deutſchen Bundesſtaaten<lb/> (<hi rendition="#g">Funke</hi> a. a. O.) aufgeſtellt haben, daß die Aufnahme in den andern<lb/> Staatsverband <hi rendition="#g">nachgewieſen</hi> ſein muß, ehe die Entlaſſung erfolgt, iſt<lb/> eigentlich ein Widerſpruch. Das, was Deutſchland fehlt, iſt die Erweite-<lb/> rung des Art. 18 der Bundesakte zu einem <hi rendition="#g">gemeinſamen und auf der<lb/> Höhe unſerer Zeit ſtehenden Bundesrecht der Auswanderung</hi>.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [205/0227]
reichiſchen Kronländern, 2. Aufl. 1861, wo zugleich die Novellen zum
Auswanderungspatent, Seite 79 ff., ſo wie die Verträge zwiſchen
Oeſterreich und den Nachbarſtaaten genau mitgetheilt ſind, Seite 186 ff.)
— Auf demſelben Standpunkt ſteht Bayern, deſſen Beſtimmungen
auch in Bezug auf die Sequeſtration des unbefugten Auswandernden
genau mit denen des öſterreichiſchen Patents übereinſtimmen; höchſt
zweckmäßig iſt die Beſtimmung, daß die Polizeibehörde eine öffentliche
Ausſchreibung der Auswanderung am Wohnorte des Auswandernden
erlaſſen ſoll (Miniſterial-Erlaß vom 13. Auguſt 1846); es wäre zu
wünſchen, daß dieß ein ganz allgemeines Princip würde. Auch die
Gabella iſt gerade wie in Preußen und Oeſterreich auf die Retorſion
beſchränkt. (Pötzl, Verfaſſungsrecht, §. 31.) — In Sachſen iſt die
Auswanderung allerdings ſchon durch die Verfaſſung von 1831 frei;
jedoch auch mit Beſchränkung auf die Wehrpflicht; das Mandat vom
6. Februar 1830 enthält genauere Darſtellung der Auswanderungspäſſe;
doch ſind Auswanderungsconſenſe nicht erforderlich. (Funke, Sächſiſche
Polizeigeſetze, Abſchnitt VIII. Cap. IV.) Eine Strafandrohung finde
ich bei unbefugter Auswanderung nicht. — Auch Württemberg hat
das freie Auswanderungsrecht, das 1811 aufgehoben war, ſchon durch
den Verfaſſungsentwurf von 1817 und dann durch das ausführliche
Geſetz vom 15. Auguſt 1817 zurückgegeben; das Geſetz vom 19. No-
vember 1833 beſchränkte daſſelbe auch hier ſpeciell nur in Beziehung
auf die Militärpflicht; doch iſt zu bemerken, was wir ſonſt nicht finden,
daß Schuldner während des Gantverfahrens nur mit Zuſtimmung
der Gläubiger (aller?) auswandern dürfen; ebenſo nur derjenige, der
keine Verpflichtung übernommen hat, die nur durch perſönliche Anweſen-
heit erfüllt werden kann. (Mohl, Verfaſſungsrecht, §. 75.)
Faßt man die obige, wenn auch unvollſtändige Darſtellung des
Auswanderungsrechts zuſammen, ſo ergibt ſich als allgemeines Reſultat,
daß die deutſchen Geſetze ziemlich gleichartig die Auswanderung principiell
frei laſſen, und nur die Verpflichtung zur Anzeige aufſtellen, weſentlich
damit der Wehrpflicht genügt werde; das letztere wird außerdem durch die
Cartell-Convention der deutſchen Bundesſtaaten wegen wechſelſeitiger
Auslieferung der Deſerteure vom 12. Mai 1851 vervollſtändigt; der
Grundſatz, den z. B. Bayern in der Convention mit Oeſterreich (Swieceny
a. a. O., Seite 187) und Sachſen für alle deutſchen Bundesſtaaten
(Funke a. a. O.) aufgeſtellt haben, daß die Aufnahme in den andern
Staatsverband nachgewieſen ſein muß, ehe die Entlaſſung erfolgt, iſt
eigentlich ein Widerſpruch. Das, was Deutſchland fehlt, iſt die Erweite-
rung des Art. 18 der Bundesakte zu einem gemeinſamen und auf der
Höhe unſerer Zeit ſtehenden Bundesrecht der Auswanderung.
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