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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

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V. Die einzelnen Maßregeln des Fremdenwesens nach dem Meldungs-
und Legitimationssystem 268
(Die Aufenthaltskarte. -- Die Legitimationskarte. -- Die Fremdenbücher. --
Die Gesindemeldung. -- Die Wanderbücher. -- Die Gewerbs- und
Hausirpässe.
IV. Die administrative Ordnung der Bevölkerung 272
(Die Begriffe und das Recht von Competenz, Zuständigkeit, Gemeindebürger-
recht und Heimathswesen.)
Vorbemerkung 272
Der Begriff und das Recht der administrativen Ordnung der Be-
völkerung im allgemeinen 273
Das System des Rechts der administrativen Bevölkerungsordnung 274
(Begründung und Entwicklung der Begriffe von Competenz und Zuständigkeit,
von Gemeindebürgerrecht und Heimathsrecht. Die Begriffe und das Recht
des Staatsbürgerthums und des Indigenats und ihr Zusammenhang mit
dem Obigen. -- Schema.
Das Princip für die historische Entwicklung des Rechts der admi-
nistrativen Bevölkerungsordnung und ihrer Grundverhältnisse 282
(Die Erwerbung des Gemeindebürgerrechts muß von der Zustimmung der
Gemeinde, das Heimathsrecht von der Organisationsgewalt abhängig sein.
Daher bildet sich das geltende Recht wesentlich erst als System mit dem
Auftreten der allgemeinen staatlichen Verwaltung.)
England. Schottland und Irland 287
(Die Selbstverwaltungskörper als Grundlage der administrativen Ordnung
der Bevölkerung. Die Stellung der Gerichte und ihre Aufgabe. Begriff und
Inhalt des Verwaltungsbürgerthums. Die Verschiedenheit des Heimaths-
rechts in England, Schottland und Irland.)
Frankreich 299
(Das allgemeine Staatsbürger- und Wahlrecht nimmt das Verwaltungs-
und Gemeindebürgerrecht in sich auf, die amtliche Competenz und Zu-
ständigkeit das Heimathsrecht, so daß mit unbedeutenden Ausnahmen die
ganze Angehörigkeit an die Selbstverwaltung im Wahlrecht und Domicile
untergeht.)
Deutschland 306
(Allgemeiner Charakter. Bei strenger Durchführung der Systeme von amt-
licher Competenz und Zuständigkeit fast gänzlicher Mangel an Verwaltungs-
gemeinden; daher Aufgehen des Heimathsrechts in die Angehörigkeit an die
Ortsgemeinde)
Die geschichtlichen Grundformen der Verwaltungsordnung der Bevöl-
kerung im Allgemeinen, besonders in Beziehung auf Gemeinde
und Heimath 309
1) Die Elemente der Bevölkerungsordnung in der Geschlechterordnung.
Reste derselben in unserer Zeit 309
2) Die Ordnung der Bevölkerung in der ständischen Epoche 314
(Begriff und Inhalt der Standesangehörigkeit. Die feudalen Angehörigkeiten.
Die städtische Angehörigkeit. Bürgerthum und Bürgerrecht, Schutzbürger-
thum, Hörigkeit.)
3) Die Entstehung der eigentlichen Verwaltungsordnung der Bevölke-
rung vom 16. bis zum 19. Jahrhundert 321
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V. Die einzelnen Maßregeln des Fremdenweſens nach dem Meldungs-
und Legitimationsſyſtem 268
(Die Aufenthaltskarte. — Die Legitimationskarte. — Die Fremdenbücher. —
Die Geſindemeldung. — Die Wanderbücher. — Die Gewerbs- und
Hauſirpäſſe.
IV. Die adminiſtrative Ordnung der Bevölkerung 272
(Die Begriffe und das Recht von Competenz, Zuſtändigkeit, Gemeindebürger-
recht und Heimathsweſen.)
Vorbemerkung 272
Der Begriff und das Recht der adminiſtrativen Ordnung der Be-
völkerung im allgemeinen 273
Das Syſtem des Rechts der adminiſtrativen Bevölkerungsordnung 274
(Begründung und Entwicklung der Begriffe von Competenz und Zuſtändigkeit,
von Gemeindebürgerrecht und Heimathsrecht. Die Begriffe und das Recht
des Staatsbürgerthums und des Indigenats und ihr Zuſammenhang mit
dem Obigen. — Schema.
Das Princip für die hiſtoriſche Entwicklung des Rechts der admi-
niſtrativen Bevölkerungsordnung und ihrer Grundverhältniſſe 282
(Die Erwerbung des Gemeindebürgerrechts muß von der Zuſtimmung der
Gemeinde, das Heimathsrecht von der Organiſationsgewalt abhängig ſein.
Daher bildet ſich das geltende Recht weſentlich erſt als Syſtem mit dem
Auftreten der allgemeinen ſtaatlichen Verwaltung.)
England. Schottland und Irland 287
(Die Selbſtverwaltungskörper als Grundlage der adminiſtrativen Ordnung
der Bevölkerung. Die Stellung der Gerichte und ihre Aufgabe. Begriff und
Inhalt des Verwaltungsbürgerthums. Die Verſchiedenheit des Heimaths-
rechts in England, Schottland und Irland.)
Frankreich 299
(Das allgemeine Staatsbürger- und Wahlrecht nimmt das Verwaltungs-
und Gemeindebürgerrecht in ſich auf, die amtliche Competenz und Zu-
ſtändigkeit das Heimathsrecht, ſo daß mit unbedeutenden Ausnahmen die
ganze Angehörigkeit an die Selbſtverwaltung im Wahlrecht und Domicile
untergeht.)
Deutſchland 306
(Allgemeiner Charakter. Bei ſtrenger Durchführung der Syſteme von amt-
licher Competenz und Zuſtändigkeit faſt gänzlicher Mangel an Verwaltungs-
gemeinden; daher Aufgehen des Heimathsrechts in die Angehörigkeit an die
Ortsgemeinde)
Die geſchichtlichen Grundformen der Verwaltungsordnung der Bevöl-
kerung im Allgemeinen, beſonders in Beziehung auf Gemeinde
und Heimath 309
1) Die Elemente der Bevölkerungsordnung in der Geſchlechterordnung.
Reſte derſelben in unſerer Zeit 309
2) Die Ordnung der Bevölkerung in der ſtändiſchen Epoche 314
(Begriff und Inhalt der Standesangehörigkeit. Die feudalen Angehörigkeiten.
Die ſtädtiſche Angehörigkeit. Bürgerthum und Bürgerrecht, Schutzbürger-
thum, Hörigkeit.)
3) Die Entſtehung der eigentlichen Verwaltungsordnung der Bevölke-
rung vom 16. bis zum 19. Jahrhundert 321
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[XV/0021] Seite V. Die einzelnen Maßregeln des Fremdenweſens nach dem Meldungs- und Legitimationsſyſtem 268 (Die Aufenthaltskarte. — Die Legitimationskarte. — Die Fremdenbücher. — Die Geſindemeldung. — Die Wanderbücher. — Die Gewerbs- und Hauſirpäſſe. IV. Die adminiſtrative Ordnung der Bevölkerung 272 (Die Begriffe und das Recht von Competenz, Zuſtändigkeit, Gemeindebürger- recht und Heimathsweſen.) Vorbemerkung 272 Der Begriff und das Recht der adminiſtrativen Ordnung der Be- völkerung im allgemeinen 273 Das Syſtem des Rechts der adminiſtrativen Bevölkerungsordnung 274 (Begründung und Entwicklung der Begriffe von Competenz und Zuſtändigkeit, von Gemeindebürgerrecht und Heimathsrecht. Die Begriffe und das Recht des Staatsbürgerthums und des Indigenats und ihr Zuſammenhang mit dem Obigen. — Schema. Das Princip für die hiſtoriſche Entwicklung des Rechts der admi- niſtrativen Bevölkerungsordnung und ihrer Grundverhältniſſe 282 (Die Erwerbung des Gemeindebürgerrechts muß von der Zuſtimmung der Gemeinde, das Heimathsrecht von der Organiſationsgewalt abhängig ſein. Daher bildet ſich das geltende Recht weſentlich erſt als Syſtem mit dem Auftreten der allgemeinen ſtaatlichen Verwaltung.) England. Schottland und Irland 287 (Die Selbſtverwaltungskörper als Grundlage der adminiſtrativen Ordnung der Bevölkerung. Die Stellung der Gerichte und ihre Aufgabe. Begriff und Inhalt des Verwaltungsbürgerthums. Die Verſchiedenheit des Heimaths- rechts in England, Schottland und Irland.) Frankreich 299 (Das allgemeine Staatsbürger- und Wahlrecht nimmt das Verwaltungs- und Gemeindebürgerrecht in ſich auf, die amtliche Competenz und Zu- ſtändigkeit das Heimathsrecht, ſo daß mit unbedeutenden Ausnahmen die ganze Angehörigkeit an die Selbſtverwaltung im Wahlrecht und Domicile untergeht.) Deutſchland 306 (Allgemeiner Charakter. Bei ſtrenger Durchführung der Syſteme von amt- licher Competenz und Zuſtändigkeit faſt gänzlicher Mangel an Verwaltungs- gemeinden; daher Aufgehen des Heimathsrechts in die Angehörigkeit an die Ortsgemeinde) Die geſchichtlichen Grundformen der Verwaltungsordnung der Bevöl- kerung im Allgemeinen, beſonders in Beziehung auf Gemeinde und Heimath 309 1) Die Elemente der Bevölkerungsordnung in der Geſchlechterordnung. Reſte derſelben in unſerer Zeit 309 2) Die Ordnung der Bevölkerung in der ſtändiſchen Epoche 314 (Begriff und Inhalt der Standesangehörigkeit. Die feudalen Angehörigkeiten. Die ſtädtiſche Angehörigkeit. Bürgerthum und Bürgerrecht, Schutzbürger- thum, Hörigkeit.) 3) Die Entſtehung der eigentlichen Verwaltungsordnung der Bevölke- rung vom 16. bis zum 19. Jahrhundert 321

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. XV. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/21>, abgerufen am 24.11.2024.