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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

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hindurch. Sie enthalten wesentlich Befreiung von gewissen örtlichen Lasten,
theils auch Freijahre für Neubauten (§. 577. 583), theils enthalten sie Ver-
gütung der Transportkosten (§. 576), nach dem Rescript vom 26. October 1770
sogar bei Anbau wüster Plätze ein Geschenk von 150 Thlr. nebst 23 Proc. Ver-
gütung der Baukosten und zehnjährige bis fünfzehnjährige Freiheit (§. 580).
In einigen Provinzen sind noch besondere Vorrechte verliehen (§. 583). Aehn-
liche Vergünstigungen wie in Preußen fanden in Braunschweig statt nach Pa-
tent vom 12. Juli 1718; beachtenswerth ist hier die Bestimmung, daß "alle,
welche über 2000 Rthlr. ins Land bringen und keine bürgerliche Nahrung
treiben, nicht schuldig sind die Bürgerschaft zu gewinnen, unter keiner
Stadtobrigkeit stehen." Berg, T. Polizeirecht a. a. O. S. 39. 41. Wir
würden wohl ähnliche Bestimmungen aus andern Ländern haben, wenn uns
die Quellen zu Gebote stünden. Allein bereits damals war ein gewisser Zweifel
an dem praktischen Werthe dieser Maßregeln lebendig. Selbst Süßmilch sagt
schon ganz offen a. a. O. §. 275: "Ein eingeborner Unterthan ist in den meisten
Fällen besser als zwei Colonisten" (S. 553). Eben so erklärt sich Berg a. a. O.
zweifelhaft; und mit unserm Jahrhundert geht die Frage in ein anderes Gebiet
hinüber. Während Möser in seinen Patriotischen Phantasien Bd. 2 sich
direkt gegen die Einwanderung von seinem oft localen patriotischen Standpunkt
ausspricht, erkennt Jacobs, Polizeigesetzgebung §. 100 ff. (1809), anstatt
einer direkten Unterstützung die Aufgabe der Regierung in der "Freiheit der
Einwanderung" (S. 168), ohne zu sagen, was er darunter versteht, während
er in den Colonien wesentlich "Ausnahmsfälle" und "Muster der vollkommenen
Gewerbe" sieht, die man übrigens nach ihm schon von Inländern anlegen
lassen soll (S. 112). Das populationistische Element verschwindet hier, während
bei Soden, dem denkendsten Nationalökonomen jener Zeit (1807), schon das
allgemeine Princip der Heeren'schen Ideen, die ethische Entwicklung, die
Gesittung und ihre Förderung zum Ziel der Einwanderung wird. Er will sie,
"damit die Racen der Menschen bisweilen gekreuzt, neues Blut, neuer Lebens-
stoff, neue Ansichten, neue Sitten und Meinungen verpflanzt, dadurch die Ein-
seitigkeit des Nationalegoismus
vernichtet, und allgemeine Humanität
und Weltbürgersinn verbreitet werde." Diese Auffassung drängte die Frage aus
der strengen Polizeiwissenschaft, während zugleich von anderer Seite die Furcht
vor Uebervölkerung Zweifel an dem Werthe der Volksvermehrung überhaupt,
und natürlich speciell der Einwanderung erregte, und endlich die, mit den neuen
Gemeindeordnungen entstehende Gesetzgebung über das Heimathsrecht das prak-
tische Ende der Einwanderung, die Aufnahme in die Gemeinde, der Staats-
verwaltung entzog und den Selbstverwaltungskörpern übergab. Die Einwande-
rung und innere Colonisation verschwindet damit, und erscheint von da an nur
noch in der Frage nach dem Indigenat und seinem Rechte (s. unten). An
ihre Stelle tritt, wenn auch oft unter dem an sich ganz falschen Namen einer
"Freiheit der Einwanderung" in den neuen Gemeinderechten die "Freiheit
der Niederlassung," und diese wurde durch die Bundesgesetzgebung (Bundes-
akte Art. 18) als allgemeines deutsches Rechtsprincip der Freizügigkeit an-
erkannt, wobei es freilich den einzelnen Staaten überlassen blieb, den Inhalt

hindurch. Sie enthalten weſentlich Befreiung von gewiſſen örtlichen Laſten,
theils auch Freijahre für Neubauten (§. 577. 583), theils enthalten ſie Ver-
gütung der Transportkoſten (§. 576), nach dem Reſcript vom 26. October 1770
ſogar bei Anbau wüſter Plätze ein Geſchenk von 150 Thlr. nebſt 23 Proc. Ver-
gütung der Baukoſten und zehnjährige bis fünfzehnjährige Freiheit (§. 580).
In einigen Provinzen ſind noch beſondere Vorrechte verliehen (§. 583). Aehn-
liche Vergünſtigungen wie in Preußen fanden in Braunſchweig ſtatt nach Pa-
tent vom 12. Juli 1718; beachtenswerth iſt hier die Beſtimmung, daß „alle,
welche über 2000 Rthlr. ins Land bringen und keine bürgerliche Nahrung
treiben, nicht ſchuldig ſind die Bürgerſchaft zu gewinnen, unter keiner
Stadtobrigkeit ſtehen.“ Berg, T. Polizeirecht a. a. O. S. 39. 41. Wir
würden wohl ähnliche Beſtimmungen aus andern Ländern haben, wenn uns
die Quellen zu Gebote ſtünden. Allein bereits damals war ein gewiſſer Zweifel
an dem praktiſchen Werthe dieſer Maßregeln lebendig. Selbſt Süßmilch ſagt
ſchon ganz offen a. a. O. §. 275: „Ein eingeborner Unterthan iſt in den meiſten
Fällen beſſer als zwei Coloniſten“ (S. 553). Eben ſo erklärt ſich Berg a. a. O.
zweifelhaft; und mit unſerm Jahrhundert geht die Frage in ein anderes Gebiet
hinüber. Während Möſer in ſeinen Patriotiſchen Phantaſien Bd. 2 ſich
direkt gegen die Einwanderung von ſeinem oft localen patriotiſchen Standpunkt
ausſpricht, erkennt Jacobs, Polizeigeſetzgebung §. 100 ff. (1809), anſtatt
einer direkten Unterſtützung die Aufgabe der Regierung in der „Freiheit der
Einwanderung“ (S. 168), ohne zu ſagen, was er darunter verſteht, während
er in den Colonien weſentlich „Ausnahmsfälle“ und „Muſter der vollkommenen
Gewerbe“ ſieht, die man übrigens nach ihm ſchon von Inländern anlegen
laſſen ſoll (S. 112). Das populationiſtiſche Element verſchwindet hier, während
bei Soden, dem denkendſten Nationalökonomen jener Zeit (1807), ſchon das
allgemeine Princip der Heeren’ſchen Ideen, die ethiſche Entwicklung, die
Geſittung und ihre Förderung zum Ziel der Einwanderung wird. Er will ſie,
„damit die Racen der Menſchen bisweilen gekreuzt, neues Blut, neuer Lebens-
ſtoff, neue Anſichten, neue Sitten und Meinungen verpflanzt, dadurch die Ein-
ſeitigkeit des Nationalegoismus
vernichtet, und allgemeine Humanität
und Weltbürgerſinn verbreitet werde.“ Dieſe Auffaſſung drängte die Frage aus
der ſtrengen Polizeiwiſſenſchaft, während zugleich von anderer Seite die Furcht
vor Uebervölkerung Zweifel an dem Werthe der Volksvermehrung überhaupt,
und natürlich ſpeciell der Einwanderung erregte, und endlich die, mit den neuen
Gemeindeordnungen entſtehende Geſetzgebung über das Heimathsrecht das prak-
tiſche Ende der Einwanderung, die Aufnahme in die Gemeinde, der Staats-
verwaltung entzog und den Selbſtverwaltungskörpern übergab. Die Einwande-
rung und innere Coloniſation verſchwindet damit, und erſcheint von da an nur
noch in der Frage nach dem Indigenat und ſeinem Rechte (ſ. unten). An
ihre Stelle tritt, wenn auch oft unter dem an ſich ganz falſchen Namen einer
Freiheit der Einwanderung“ in den neuen Gemeinderechten die „Freiheit
der Niederlaſſung,“ und dieſe wurde durch die Bundesgeſetzgebung (Bundes-
akte Art. 18) als allgemeines deutſches Rechtsprincip der Freizügigkeit an-
erkannt, wobei es freilich den einzelnen Staaten überlaſſen blieb, den Inhalt

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[181/0203] hindurch. Sie enthalten weſentlich Befreiung von gewiſſen örtlichen Laſten, theils auch Freijahre für Neubauten (§. 577. 583), theils enthalten ſie Ver- gütung der Transportkoſten (§. 576), nach dem Reſcript vom 26. October 1770 ſogar bei Anbau wüſter Plätze ein Geſchenk von 150 Thlr. nebſt 23 Proc. Ver- gütung der Baukoſten und zehnjährige bis fünfzehnjährige Freiheit (§. 580). In einigen Provinzen ſind noch beſondere Vorrechte verliehen (§. 583). Aehn- liche Vergünſtigungen wie in Preußen fanden in Braunſchweig ſtatt nach Pa- tent vom 12. Juli 1718; beachtenswerth iſt hier die Beſtimmung, daß „alle, welche über 2000 Rthlr. ins Land bringen und keine bürgerliche Nahrung treiben, nicht ſchuldig ſind die Bürgerſchaft zu gewinnen, unter keiner Stadtobrigkeit ſtehen.“ Berg, T. Polizeirecht a. a. O. S. 39. 41. Wir würden wohl ähnliche Beſtimmungen aus andern Ländern haben, wenn uns die Quellen zu Gebote ſtünden. Allein bereits damals war ein gewiſſer Zweifel an dem praktiſchen Werthe dieſer Maßregeln lebendig. Selbſt Süßmilch ſagt ſchon ganz offen a. a. O. §. 275: „Ein eingeborner Unterthan iſt in den meiſten Fällen beſſer als zwei Coloniſten“ (S. 553). Eben ſo erklärt ſich Berg a. a. O. zweifelhaft; und mit unſerm Jahrhundert geht die Frage in ein anderes Gebiet hinüber. Während Möſer in ſeinen Patriotiſchen Phantaſien Bd. 2 ſich direkt gegen die Einwanderung von ſeinem oft localen patriotiſchen Standpunkt ausſpricht, erkennt Jacobs, Polizeigeſetzgebung §. 100 ff. (1809), anſtatt einer direkten Unterſtützung die Aufgabe der Regierung in der „Freiheit der Einwanderung“ (S. 168), ohne zu ſagen, was er darunter verſteht, während er in den Colonien weſentlich „Ausnahmsfälle“ und „Muſter der vollkommenen Gewerbe“ ſieht, die man übrigens nach ihm ſchon von Inländern anlegen laſſen ſoll (S. 112). Das populationiſtiſche Element verſchwindet hier, während bei Soden, dem denkendſten Nationalökonomen jener Zeit (1807), ſchon das allgemeine Princip der Heeren’ſchen Ideen, die ethiſche Entwicklung, die Geſittung und ihre Förderung zum Ziel der Einwanderung wird. Er will ſie, „damit die Racen der Menſchen bisweilen gekreuzt, neues Blut, neuer Lebens- ſtoff, neue Anſichten, neue Sitten und Meinungen verpflanzt, dadurch die Ein- ſeitigkeit des Nationalegoismus vernichtet, und allgemeine Humanität und Weltbürgerſinn verbreitet werde.“ Dieſe Auffaſſung drängte die Frage aus der ſtrengen Polizeiwiſſenſchaft, während zugleich von anderer Seite die Furcht vor Uebervölkerung Zweifel an dem Werthe der Volksvermehrung überhaupt, und natürlich ſpeciell der Einwanderung erregte, und endlich die, mit den neuen Gemeindeordnungen entſtehende Geſetzgebung über das Heimathsrecht das prak- tiſche Ende der Einwanderung, die Aufnahme in die Gemeinde, der Staats- verwaltung entzog und den Selbſtverwaltungskörpern übergab. Die Einwande- rung und innere Coloniſation verſchwindet damit, und erſcheint von da an nur noch in der Frage nach dem Indigenat und ſeinem Rechte (ſ. unten). An ihre Stelle tritt, wenn auch oft unter dem an ſich ganz falſchen Namen einer „Freiheit der Einwanderung“ in den neuen Gemeinderechten die „Freiheit der Niederlaſſung,“ und dieſe wurde durch die Bundesgeſetzgebung (Bundes- akte Art. 18) als allgemeines deutſches Rechtsprincip der Freizügigkeit an- erkannt, wobei es freilich den einzelnen Staaten überlaſſen blieb, den Inhalt

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/203>, abgerufen am 24.11.2024.