innere Colonisation her, die sich wesentlich auf Ungarn bezog, und deren Be- strebungen bis zum heutigen Tage reichen. Wir verdanken die beste Darstellung alles dessen, was dort seit dem vorigen Jahrhundert geschehen ist, dem vortreff- lichen Werke von Czörnig, Ethnographie der österreichischen Monarchie. Wien 1855. 3 Bde. 4°., wo in Bd. II. (Historische Skizze der Völkerstämme und Co- lonien in Ungarn und dessen ehemaligen Nebenländern) alle einzelnen Colonien, ihre Anlage, ihr Bestand und ihre Entwicklung auf amtlichen Quellen zusam- mengestellt ist. Der neueste Versuch, die innere Colonisation Ungarns zu er- zielen, ist unausgeführt geblieben. (Gesetz von 1857.) Vergl. über die Verhältnisse der dortigen Colonisation namentlich G. Höfken, Die Colonisation Ungarns, 1858. Im Allgemeinen haben diese Colonien um so mehr geleistet, je weniger sie dem Staate gekostet haben, und umgekehrt. Einen ähnlichen, nur noch mehr detaillirten Gang der Dinge finden wir in Preußen. Von der preußischen Gesetzgebung sagt Berg, T. Polizeirecht, II. Bd. S. 38, indem er der Be- förderung der Einwanderung das Wort redet: "In den preußischen Staaten wird ohne Zweifel das vollständigste und zusammenhängendste System zur Be- förderung und Erleichterung nützlicher Einwanderung befolgt" Das ist nicht bloß im Allgemeinen wahr, sondern hier erscheint im vorigen Jahrhundert ein förmliches System von Gesetzgebungen über Einwanderung. Man muß hier für das vorige Jahrhundert scheiden zwischen dem eigentlichen Colonierecht für förmliche örtliche Colonisation, und dem allgemeinen Einwanderungs- recht. Das eigentliche Colonierecht ist auf die Colonisation in Gemeindeform basirt. Es beginnt mit der Aufhebung des Edikts von Nantes 1685. Schon 21 Tage nach dieser Aufhebung, am 29. October 1685, lud der Kurfürst Fried- rich Wilhelm durch ein öffentliches Patent die Reformirten, die von Frankreich vertrieben worden, in seine Staaten, und gab ihnen, ungefähr 14000 an der Zahl, an verschiedenen Orten eine besondere Gemeindeverfassung; ebenso gab er den pfälzischen Auswanderern 1688 besondere Privilegien; in den Jahren 1721, 1726 und zuletzt wieder 1736 wurden ähnliche Rechte den religiösen Auswan- derern aus Salzburg und Böhmen gegeben. Die allgemeine Grundlage dieser speciellen Privilegien ist stets neben freier Religionsübung und direkter Unter- stützung das Zugeständniß, als Selbstverwaltungskörper sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach eigenem Recht zu richten (Patent vom 29. Februar 1720, betreffend "die bereits etablirten und noch ankommenden Refugies und andre die mit ihnen ein Corps zu formiren verlangen. C. C. March. VI. Abth. 2, S. 225), wie denn den Franzosen bewilligt ward, nach ihrer Proceß- ordnung zu verfahren, so wie nach ihren discipline des Eglises de France (Rescript vom 14. April 1699 und vom 29. Februar 1720). Fischer hat das frühere "Preußische Colonierecht" als eigenen Abschnitt ausführlich behandelt Bd. I. §. 527--547. -- Neben diesem eigentlichen Colonierecht bestand nun das Einwanderungsrecht für Einzelne, das auch in Preußen sehr freisinnig war. Fischer hat in seinem Cameral- und Polizeirecht (§. 571) alle einzelnen darauf bezüglichen gesetzlichen Anordnungen, die wirklich von großer Fürsorge zeugen, zusammengestellt. Diese Anordnungen beginnen mit dem Edikt vom 27. Juli 1740 und ziehen sich durch die ganze Regierungszeit Friedrichs II.
innere Coloniſation her, die ſich weſentlich auf Ungarn bezog, und deren Be- ſtrebungen bis zum heutigen Tage reichen. Wir verdanken die beſte Darſtellung alles deſſen, was dort ſeit dem vorigen Jahrhundert geſchehen iſt, dem vortreff- lichen Werke von Czörnig, Ethnographie der öſterreichiſchen Monarchie. Wien 1855. 3 Bde. 4°., wo in Bd. II. (Hiſtoriſche Skizze der Völkerſtämme und Co- lonien in Ungarn und deſſen ehemaligen Nebenländern) alle einzelnen Colonien, ihre Anlage, ihr Beſtand und ihre Entwicklung auf amtlichen Quellen zuſam- mengeſtellt iſt. Der neueſte Verſuch, die innere Coloniſation Ungarns zu er- zielen, iſt unausgeführt geblieben. (Geſetz von 1857.) Vergl. über die Verhältniſſe der dortigen Coloniſation namentlich G. Höfken, Die Coloniſation Ungarns, 1858. Im Allgemeinen haben dieſe Colonien um ſo mehr geleiſtet, je weniger ſie dem Staate gekoſtet haben, und umgekehrt. Einen ähnlichen, nur noch mehr detaillirten Gang der Dinge finden wir in Preußen. Von der preußiſchen Geſetzgebung ſagt Berg, T. Polizeirecht, II. Bd. S. 38, indem er der Be- förderung der Einwanderung das Wort redet: „In den preußiſchen Staaten wird ohne Zweifel das vollſtändigſte und zuſammenhängendſte Syſtem zur Be- förderung und Erleichterung nützlicher Einwanderung befolgt“ Das iſt nicht bloß im Allgemeinen wahr, ſondern hier erſcheint im vorigen Jahrhundert ein förmliches Syſtem von Geſetzgebungen über Einwanderung. Man muß hier für das vorige Jahrhundert ſcheiden zwiſchen dem eigentlichen Colonierecht für förmliche örtliche Coloniſation, und dem allgemeinen Einwanderungs- recht. Das eigentliche Colonierecht iſt auf die Coloniſation in Gemeindeform baſirt. Es beginnt mit der Aufhebung des Edikts von Nantes 1685. Schon 21 Tage nach dieſer Aufhebung, am 29. October 1685, lud der Kurfürſt Fried- rich Wilhelm durch ein öffentliches Patent die Reformirten, die von Frankreich vertrieben worden, in ſeine Staaten, und gab ihnen, ungefähr 14000 an der Zahl, an verſchiedenen Orten eine beſondere Gemeindeverfaſſung; ebenſo gab er den pfälziſchen Auswanderern 1688 beſondere Privilegien; in den Jahren 1721, 1726 und zuletzt wieder 1736 wurden ähnliche Rechte den religiöſen Auswan- derern aus Salzburg und Böhmen gegeben. Die allgemeine Grundlage dieſer ſpeciellen Privilegien iſt ſtets neben freier Religionsübung und direkter Unter- ſtützung das Zugeſtändniß, als Selbſtverwaltungskörper ſich in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten nach eigenem Recht zu richten (Patent vom 29. Februar 1720, betreffend „die bereits etablirten und noch ankommenden Refugiés und andre die mit ihnen ein Corps zu formiren verlangen. C. C. March. VI. Abth. 2, S. 225), wie denn den Franzoſen bewilligt ward, nach ihrer Proceß- ordnung zu verfahren, ſo wie nach ihren discipline des Églises de France (Reſcript vom 14. April 1699 und vom 29. Februar 1720). Fiſcher hat das frühere „Preußiſche Colonierecht“ als eigenen Abſchnitt ausführlich behandelt Bd. I. §. 527—547. — Neben dieſem eigentlichen Colonierecht beſtand nun das Einwanderungsrecht für Einzelne, das auch in Preußen ſehr freiſinnig war. Fiſcher hat in ſeinem Cameral- und Polizeirecht (§. 571) alle einzelnen darauf bezüglichen geſetzlichen Anordnungen, die wirklich von großer Fürſorge zeugen, zuſammengeſtellt. Dieſe Anordnungen beginnen mit dem Edikt vom 27. Juli 1740 und ziehen ſich durch die ganze Regierungszeit Friedrichs II.
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alles deſſen, was dort ſeit dem vorigen Jahrhundert geſchehen iſt, dem vortreff-
lichen Werke von Czörnig, Ethnographie der öſterreichiſchen Monarchie. Wien
1855. 3 Bde. 4°., wo in Bd. II. (Hiſtoriſche Skizze der Völkerſtämme und Co-
lonien in Ungarn und deſſen ehemaligen Nebenländern) alle einzelnen Colonien,
ihre Anlage, ihr Beſtand und ihre Entwicklung auf amtlichen Quellen zuſam-
mengeſtellt iſt. Der neueſte Verſuch, die innere Coloniſation Ungarns zu er-
zielen, iſt unausgeführt geblieben. (Geſetz von 1857.) Vergl. über die Verhältniſſe
der dortigen Coloniſation namentlich G. Höfken, Die Coloniſation Ungarns,
1858. Im Allgemeinen haben dieſe Colonien um ſo mehr geleiſtet, je weniger
ſie dem Staate gekoſtet haben, und umgekehrt. Einen ähnlichen, nur noch mehr
detaillirten Gang der Dinge finden wir in Preußen. Von der preußiſchen
Geſetzgebung ſagt Berg, T. Polizeirecht, II. Bd. S. 38, indem er der Be-
förderung der Einwanderung das Wort redet: „In den preußiſchen Staaten
wird ohne Zweifel das vollſtändigſte und zuſammenhängendſte Syſtem zur Be-
förderung und Erleichterung nützlicher Einwanderung befolgt“ Das iſt nicht
bloß im Allgemeinen wahr, ſondern hier erſcheint im vorigen Jahrhundert ein
förmliches Syſtem von Geſetzgebungen über Einwanderung. Man muß hier
für das vorige Jahrhundert ſcheiden zwiſchen dem eigentlichen Colonierecht
für förmliche örtliche Coloniſation, und dem allgemeinen Einwanderungs-
recht. Das eigentliche Colonierecht iſt auf die Coloniſation in Gemeindeform
baſirt. Es beginnt mit der Aufhebung des Edikts von Nantes 1685. Schon
21 Tage nach dieſer Aufhebung, am 29. October 1685, lud der Kurfürſt Fried-
rich Wilhelm durch ein öffentliches Patent die Reformirten, die von Frankreich
vertrieben worden, in ſeine Staaten, und gab ihnen, ungefähr 14000 an der
Zahl, an verſchiedenen Orten eine beſondere Gemeindeverfaſſung; ebenſo gab er
den pfälziſchen Auswanderern 1688 beſondere Privilegien; in den Jahren 1721,
1726 und zuletzt wieder 1736 wurden ähnliche Rechte den religiöſen Auswan-
derern aus Salzburg und Böhmen gegeben. Die allgemeine Grundlage dieſer
ſpeciellen Privilegien iſt ſtets neben freier Religionsübung und direkter Unter-
ſtützung das Zugeſtändniß, als Selbſtverwaltungskörper ſich in bürgerlichen
Rechtsſtreitigkeiten nach eigenem Recht zu richten (Patent vom 29. Februar 1720,
betreffend „die bereits etablirten und noch ankommenden Refugiés und andre
die mit ihnen ein Corps zu formiren verlangen. C. C. March. VI.
Abth. 2, S. 225), wie denn den Franzoſen bewilligt ward, nach ihrer Proceß-
ordnung zu verfahren, ſo wie nach ihren discipline des Églises de France
(Reſcript vom 14. April 1699 und vom 29. Februar 1720). Fiſcher hat das
frühere „Preußiſche Colonierecht“ als eigenen Abſchnitt ausführlich behandelt
Bd. I. §. 527—547. — Neben dieſem eigentlichen Colonierecht beſtand nun das
Einwanderungsrecht für Einzelne, das auch in Preußen ſehr freiſinnig war.
Fiſcher hat in ſeinem Cameral- und Polizeirecht (§. 571) alle einzelnen
darauf bezüglichen geſetzlichen Anordnungen, die wirklich von großer Fürſorge
zeugen, zuſammengeſtellt. Dieſe Anordnungen beginnen mit dem Edikt vom
27. Juli 1740 und ziehen ſich durch die ganze Regierungszeit Friedrichs II.
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 180. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/202>, abgerufen am 24.11.2024.
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