Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.Vortheilen für Einwanderer, oder die Auswanderung vernichten durch Dieß nun sind die allgemeinen Grundsätze über Wesen und Ge- Unter den Schriftstellern, welche Ein- und Auswanderung von einem A. Einwanderung und innere Colonisation. (Verlassen des bisherigen Standpunkts in Betreff dieses Gebietes der Be- Indem wir uns nunmehr den einzelnen Theilen dieses Gebietes Vortheilen für Einwanderer, oder die Auswanderung vernichten durch Dieß nun ſind die allgemeinen Grundſätze über Weſen und Ge- Unter den Schriftſtellern, welche Ein- und Auswanderung von einem A. Einwanderung und innere Coloniſation. (Verlaſſen des bisherigen Standpunkts in Betreff dieſes Gebietes der Be- Indem wir uns nunmehr den einzelnen Theilen dieſes Gebietes <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0190" n="168"/> Vortheilen für Einwanderer, oder die Auswanderung vernichten durch<lb/> Drohung von Nachtheilen. Es gibt nur Einen Weg, für beides zu<lb/> ſorgen. Das iſt die Entwicklung der geſellſchaftlichen Freiheit im wei-<lb/> teſten Sinne des Wortes, und eines auf dieſelbe gebauten Syſtems des<lb/> öffentlichen Rechts. Und wir dürfen glauben, daß unſere Zeit dieſe<lb/> große Wahrheit richtig erkannt hat!</p><lb/> <p>Dieß nun ſind die allgemeinen Grundſätze über Weſen und Ge-<lb/> ſchichte der Ein- und Auswanderung. Und indem wir jetzt zum gelten-<lb/> den <hi rendition="#g">Recht</hi> beider übergehen, müſſen wir allerdings beide trennen und<lb/> jedes derſelben für ſich behandeln, indem wir ſie auf die obigen Grund-<lb/> ſätze zurückführen.</p><lb/> <p>Unter den Schriftſtellern, welche Ein- und Auswanderung von einem<lb/> höhern Standpunkt behandelt haben, kann man wohl nur <hi rendition="#g">Montesquieu</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Roſcher</hi> nennen. Der erſtere hat in ſeiner geiſtreichen Weiſe zuerſt angedeutet,<lb/> daß beide durch höhere Motive bewirkt werden und Bedeutenderes hervorbringen,<lb/> als bloße Vermehrung und Verminderung der Bevölkerung, ohne jedoch tiefer<lb/> auf die Sache einzugehen (<hi rendition="#aq">L. XVIII. Ch.</hi> 3). <hi rendition="#g">Roſchers</hi> Arbeit, „Colonien,<lb/> Colonialpolitik und Auswanderung,“ 2. Aufl. 1856, iſt eins der bedeutendſten<lb/> Werke dieſes Verfaſſers, im höchſten Grade lehrreich, und wenn wir auch einen<lb/> weſentlich andern Standpunkt im Ganzen einnehmen, ſo werden wir ſtets die<lb/> Erſten ſein, die ſtaatsmänniſche Tiefe der einzelnen Beobachtungen und die<lb/> große Gründlichkeit der Behandlung anzuerkennen. Bei dem Reichthum an Ge-<lb/> danken und Stoff fehlt nur die organiſche Auffaſſung, um die Schrift zu einem<lb/> Meiſterwerk zu machen.</p><lb/> <div n="7"> <head><hi rendition="#aq">A.</hi><hi rendition="#g">Einwanderung und innere Coloniſation</hi>.</head><lb/> <p>(Verlaſſen des bisherigen Standpunkts in Betreff dieſes Gebietes der Be-<lb/> völkerungspolitik. Begriff der Einwanderung gegenüber dem Begriff der <hi rendition="#g">Frem-<lb/> den</hi> und dem der <hi rendition="#g">Niederlaſſung</hi>. Die Geſchichte des Einwanderungsrechts<lb/> erſcheint dadurch nothwendig mit den Grundformen der Selbſtverwaltung, alſo<lb/> mit denen der Geſellſchaft verbunden. Darſtellung des Einwanderungsrechts<lb/> der Geſchlechterordnung, der ſtändiſchen Ordnung, der polizeilichen Epoche, und<lb/> des freien Einwanderungsrechts der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft.)</p><lb/> <p>Indem wir uns nunmehr den einzelnen Theilen dieſes Gebietes<lb/> zuwenden, müſſen wir zu unſerm Bedauern mit der Behauptung be-<lb/> ginnen, daß die ganze Auffaſſung und Stellung, welche das Einwan-<lb/> derungsweſen in der Staatswiſſenſchaft unſerer Zeit, namentlich bei<lb/><hi rendition="#g">Mohl</hi> und neuerlich bei <hi rendition="#g">Gerſtner</hi> und <hi rendition="#g">Roſcher</hi> als ein Mittel der<lb/> Bevölkerungspolitik gefunden hat, eine <hi rendition="#g">durchaus falſche iſt</hi>. Wir<lb/> müſſen vielmehr entſchieden behaupten, daß es in unſerer Zeit gar kein<lb/> Einwanderungsweſen als Gegenſtand der Staatsverwaltung und gar<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [168/0190]
Vortheilen für Einwanderer, oder die Auswanderung vernichten durch
Drohung von Nachtheilen. Es gibt nur Einen Weg, für beides zu
ſorgen. Das iſt die Entwicklung der geſellſchaftlichen Freiheit im wei-
teſten Sinne des Wortes, und eines auf dieſelbe gebauten Syſtems des
öffentlichen Rechts. Und wir dürfen glauben, daß unſere Zeit dieſe
große Wahrheit richtig erkannt hat!
Dieß nun ſind die allgemeinen Grundſätze über Weſen und Ge-
ſchichte der Ein- und Auswanderung. Und indem wir jetzt zum gelten-
den Recht beider übergehen, müſſen wir allerdings beide trennen und
jedes derſelben für ſich behandeln, indem wir ſie auf die obigen Grund-
ſätze zurückführen.
Unter den Schriftſtellern, welche Ein- und Auswanderung von einem
höhern Standpunkt behandelt haben, kann man wohl nur Montesquieu und
Roſcher nennen. Der erſtere hat in ſeiner geiſtreichen Weiſe zuerſt angedeutet,
daß beide durch höhere Motive bewirkt werden und Bedeutenderes hervorbringen,
als bloße Vermehrung und Verminderung der Bevölkerung, ohne jedoch tiefer
auf die Sache einzugehen (L. XVIII. Ch. 3). Roſchers Arbeit, „Colonien,
Colonialpolitik und Auswanderung,“ 2. Aufl. 1856, iſt eins der bedeutendſten
Werke dieſes Verfaſſers, im höchſten Grade lehrreich, und wenn wir auch einen
weſentlich andern Standpunkt im Ganzen einnehmen, ſo werden wir ſtets die
Erſten ſein, die ſtaatsmänniſche Tiefe der einzelnen Beobachtungen und die
große Gründlichkeit der Behandlung anzuerkennen. Bei dem Reichthum an Ge-
danken und Stoff fehlt nur die organiſche Auffaſſung, um die Schrift zu einem
Meiſterwerk zu machen.
A. Einwanderung und innere Coloniſation.
(Verlaſſen des bisherigen Standpunkts in Betreff dieſes Gebietes der Be-
völkerungspolitik. Begriff der Einwanderung gegenüber dem Begriff der Frem-
den und dem der Niederlaſſung. Die Geſchichte des Einwanderungsrechts
erſcheint dadurch nothwendig mit den Grundformen der Selbſtverwaltung, alſo
mit denen der Geſellſchaft verbunden. Darſtellung des Einwanderungsrechts
der Geſchlechterordnung, der ſtändiſchen Ordnung, der polizeilichen Epoche, und
des freien Einwanderungsrechts der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft.)
Indem wir uns nunmehr den einzelnen Theilen dieſes Gebietes
zuwenden, müſſen wir zu unſerm Bedauern mit der Behauptung be-
ginnen, daß die ganze Auffaſſung und Stellung, welche das Einwan-
derungsweſen in der Staatswiſſenſchaft unſerer Zeit, namentlich bei
Mohl und neuerlich bei Gerſtner und Roſcher als ein Mittel der
Bevölkerungspolitik gefunden hat, eine durchaus falſche iſt. Wir
müſſen vielmehr entſchieden behaupten, daß es in unſerer Zeit gar kein
Einwanderungsweſen als Gegenſtand der Staatsverwaltung und gar
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |