Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.wissenschaft (I. Seite 112) wieder aufnimmt, dem selbst Gerstner folgt 2) Die Ehebeschränkungen des vorigen und des gegen- wärtigen Jahrhunderts in Deutschland. Gleichzeitig mit dem Verwaltungssystem der Ehebeförderung entsteht Das, was Geschichte und Wissenschaft hier zu erklären haben, liegt a) Die amtliche Ehepolizei. Die amtliche Verwaltung, auf ihrem höheren, eben bezeichneten wiſſenſchaft (I. Seite 112) wieder aufnimmt, dem ſelbſt Gerſtner folgt 2) Die Ehebeſchränkungen des vorigen und des gegen- wärtigen Jahrhunderts in Deutſchland. Gleichzeitig mit dem Verwaltungsſyſtem der Ehebeförderung entſteht Das, was Geſchichte und Wiſſenſchaft hier zu erklären haben, liegt a) Die amtliche Ehepolizei. Die amtliche Verwaltung, auf ihrem höheren, eben bezeichneten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0168" n="146"/> wiſſenſchaft (<hi rendition="#aq">I.</hi> Seite 112) wieder aufnimmt, dem ſelbſt <hi rendition="#g">Gerſtner</hi> folgt<lb/> (Bevölkerungslehre, S. 180). Wir müſſen das Ganze als einen über-<lb/> wundenen Standpunkt anſehen. — Anders iſt es mit dem Folgenden.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head>2) <hi rendition="#g">Die Ehebeſchränkungen des vorigen und des gegen-<lb/> wärtigen Jahrhunderts in Deutſchland</hi>.</head><lb/> <p>Gleichzeitig mit dem Verwaltungsſyſtem der Ehebeförderung entſteht<lb/> nun, und zwar ſo weit wir ſehen namentlich in Deutſchland, ein Syſtem<lb/> der <hi rendition="#g">Ehebeſchränkungen</hi>, das in hohem Grade, wie ſchon oben<lb/> angedeutet, für die ganze öffentliche Entwicklung bezeichnend iſt.</p><lb/> <p>Das, was Geſchichte und Wiſſenſchaft hier zu erklären haben, liegt<lb/> in der Frage, wie das an ſich Freie, die Ehe, von der öffentlichen<lb/> Gewalt auch <hi rendition="#g">ohne</hi> Rückſicht auf die Geſchlechterordnung und die ſtän-<lb/> diſchen Ordnungen und Verhältniſſe, rein aus dem Geſichtspunkte der<lb/> ſtaatsbürgerlichen Verwaltung, einer Reihe von Beſchränkungen hat<lb/> unterworfen werden können, die zum großen Theil in Deutſchland noch<lb/> gegenwärtig fortbeſtehen. Um dieſe Frage nicht bloß materiell, ſondern<lb/> ihrem innern Entwicklungsgange nach beantworten zu können, muß<lb/> man allerdings feſthalten, daß die <hi rendition="#g">Conſequenzen</hi> der Ehe nicht bloß<lb/> die Eheleute, ſondern bis zu einem gewiſſen Grade die Geſammtheit<lb/> betreffen. Dieſe Geſammtheit aber iſt einerſeits der <hi rendition="#g">ganze Staat</hi>,<lb/> und andererſeits iſt ſie die <hi rendition="#g">einzelne Gemeinde</hi>, der die Eheleute<lb/> und mit ihr die Kinder angehören. Es iſt daher natürlich, daß ſich<lb/> daraus ein <hi rendition="#g">doppeltes</hi> Recht jener Ehebeſchränkung gebildet hat; die<lb/> eine Seite deſſelben iſt das adminiſtrative Ehebeſchränkungsrecht im<lb/> Sinne der <hi rendition="#g">ſtaatlichen</hi> Verwaltung, die zweite Seite iſt dagegen das<lb/> Ehebeſchränkungsrecht der Selbſtverwaltung, oder das <hi rendition="#g">Eherecht der<lb/> Gemeindeordnungen</hi>. Beide ſind ſehr verſchieden, und haben auch<lb/> ein ſehr verſchiedenes Schickſal gehabt.</p><lb/> <div n="8"> <head><hi rendition="#aq">a)</hi><hi rendition="#g">Die amtliche Ehepolizei</hi>.</head><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">amtliche</hi> Verwaltung, auf ihrem höheren, eben bezeichneten<lb/> Standpunkt ſtehend, nach welchem ſie das Recht der Ehe zunächſt und<lb/> vor allem von den Folgen derſelben für die Volkswohlfahrt abhängig<lb/> machte, konnte für ihr Eingreifen in die Schließung der Ehe nur <hi rendition="#g">zwei</hi><lb/> Gründe annehmen, der eine war der <hi rendition="#g">wirthſchaftliche</hi>, der zweite<lb/> war der <hi rendition="#g">ſanitäre</hi>. Die Ueberzeugung, daß die Ehe an und für ſich<lb/> zugleich ein für das Individuum entſcheidendes wirthſchaftliches Ver-<lb/> hältniß begründet, und nur zu oft die wahre Urſache der Verarmung<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [146/0168]
wiſſenſchaft (I. Seite 112) wieder aufnimmt, dem ſelbſt Gerſtner folgt
(Bevölkerungslehre, S. 180). Wir müſſen das Ganze als einen über-
wundenen Standpunkt anſehen. — Anders iſt es mit dem Folgenden.
2) Die Ehebeſchränkungen des vorigen und des gegen-
wärtigen Jahrhunderts in Deutſchland.
Gleichzeitig mit dem Verwaltungsſyſtem der Ehebeförderung entſteht
nun, und zwar ſo weit wir ſehen namentlich in Deutſchland, ein Syſtem
der Ehebeſchränkungen, das in hohem Grade, wie ſchon oben
angedeutet, für die ganze öffentliche Entwicklung bezeichnend iſt.
Das, was Geſchichte und Wiſſenſchaft hier zu erklären haben, liegt
in der Frage, wie das an ſich Freie, die Ehe, von der öffentlichen
Gewalt auch ohne Rückſicht auf die Geſchlechterordnung und die ſtän-
diſchen Ordnungen und Verhältniſſe, rein aus dem Geſichtspunkte der
ſtaatsbürgerlichen Verwaltung, einer Reihe von Beſchränkungen hat
unterworfen werden können, die zum großen Theil in Deutſchland noch
gegenwärtig fortbeſtehen. Um dieſe Frage nicht bloß materiell, ſondern
ihrem innern Entwicklungsgange nach beantworten zu können, muß
man allerdings feſthalten, daß die Conſequenzen der Ehe nicht bloß
die Eheleute, ſondern bis zu einem gewiſſen Grade die Geſammtheit
betreffen. Dieſe Geſammtheit aber iſt einerſeits der ganze Staat,
und andererſeits iſt ſie die einzelne Gemeinde, der die Eheleute
und mit ihr die Kinder angehören. Es iſt daher natürlich, daß ſich
daraus ein doppeltes Recht jener Ehebeſchränkung gebildet hat; die
eine Seite deſſelben iſt das adminiſtrative Ehebeſchränkungsrecht im
Sinne der ſtaatlichen Verwaltung, die zweite Seite iſt dagegen das
Ehebeſchränkungsrecht der Selbſtverwaltung, oder das Eherecht der
Gemeindeordnungen. Beide ſind ſehr verſchieden, und haben auch
ein ſehr verſchiedenes Schickſal gehabt.
a) Die amtliche Ehepolizei.
Die amtliche Verwaltung, auf ihrem höheren, eben bezeichneten
Standpunkt ſtehend, nach welchem ſie das Recht der Ehe zunächſt und
vor allem von den Folgen derſelben für die Volkswohlfahrt abhängig
machte, konnte für ihr Eingreifen in die Schließung der Ehe nur zwei
Gründe annehmen, der eine war der wirthſchaftliche, der zweite
war der ſanitäre. Die Ueberzeugung, daß die Ehe an und für ſich
zugleich ein für das Individuum entſcheidendes wirthſchaftliches Ver-
hältniß begründet, und nur zu oft die wahre Urſache der Verarmung
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