Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.allgemein bleiben (Zählungen etc.). Das positive Bild der Vertheilung Was nun die einzelnen Theile dieses Verwaltungsrechts betrifft, Wir dürfen auch hier wieder die Bemerkung wiederholen, daß die I. Das Bevölkerungswesen und die Verwaltung. Bevölkerungspolitik und Bevölkerungsordnung. Die Bevölkerung eines Staates erscheint stets als eine der wich- So wie man das erkennt, so sind Wunsch und Streben sehr natür- allgemein bleiben (Zählungen ꝛc.). Das poſitive Bild der Vertheilung Was nun die einzelnen Theile dieſes Verwaltungsrechts betrifft, Wir dürfen auch hier wieder die Bemerkung wiederholen, daß die I. Das Bevölkerungsweſen und die Verwaltung. Bevölkerungspolitik und Bevölkerungsordnung. Die Bevölkerung eines Staates erſcheint ſtets als eine der wich- So wie man das erkennt, ſo ſind Wunſch und Streben ſehr natür- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0128" n="106"/> allgemein bleiben (Zählungen ꝛc.). Das poſitive Bild der <hi rendition="#g">Vertheilung</hi><lb/> dieſer Verwaltungsthätigkeit iſt daher in dieſer innigen, bedingten Ver-<lb/> bindung mit dem wirklichen Leben vom höchſten Intereſſe, und muß<lb/> als eine hochwichtige Aufgabe der höheren Statiſtik anerkannt werden.</p><lb/> <p>Was nun die einzelnen Theile dieſes Verwaltungsrechts betrifft,<lb/> ſo beruht ihre ſpezielle Entwicklung wieder oft auf äußeren Anläſſen,<lb/> oft hängen ſie innig mit andern Gebieten der Verwaltung zuſammen,<lb/> und jeder derſelben hat daher nicht bloß ſeine Geſtalt, ſondern auch<lb/> ſeine Geſchichte. Das Folgende wird verſuchen, einen Abriß derſelben<lb/> zu geben.</p><lb/> <p>Wir dürfen auch hier wieder die Bemerkung wiederholen, daß die<lb/> oben aufgeführten vier Gebiete an ſich ſchon ſeit dem Entſtehen der<lb/> alten Polizeiwiſſenſchaft als Theile derſelben vorhanden und anerkannt<lb/> ſind, wie das Folgende es zeigen wird, wenn auch namentlich das<lb/> Pflegſchaftsweſen ſeit Fiſcher (Band <hi rendition="#aq">I.</hi>) von der Polizeilehre ausge-<lb/> ſchloſſen wird. Das was fehlt, iſt hier zunächſt die Auffaſſung der-<lb/> ſelben als einer organiſchen Einheit, und dieſe hoffen wir feſtgeſtellt<lb/> zu haben.</p><lb/> <div n="5"> <head><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">I.</hi><lb/> Das Bevölkerungsweſen und die Verwaltung.</hi><lb/><hi rendition="#g">Bevölkerungspolitik und Bevölkerungsordnung</hi>.</head><lb/> <p>Die Bevölkerung eines Staates erſcheint ſtets als eine der wich-<lb/> tigſten, ja als die wichtigſte Thatſache für das innere Leben des Staats.<lb/> Sie iſt der Ausdruck ſeiner Macht, die ſich in der Zahl ſeiner Ange-<lb/> hörigen vertreten findet. Sie iſt die Grundlage ſeiner Wirthſchaft. Sie<lb/> iſt endlich das Ergebniß aller derjenigen Faktoren, welche auf das Wohl-<lb/> ſein und die Kraft der Einzelnen Einfluß haben. Sie iſt daher ſchon<lb/> als rein quantitatives Element die Grundlage deſſen, was der Staat<lb/> thun kann, und durch ihre Größe ſelbſt das Zeichen von dem, was er<lb/> gethan hat.</p><lb/> <p>So wie man das erkennt, ſo ſind Wunſch und Streben ſehr natür-<lb/> lich, vermöge der großen dem Staate zu Gebote ſtehenden Mittel nun<lb/> auch für dieſes wichtigſte Element des Staatslebens wirklich etwas zu<lb/> thun, und ſo weit möglich mit Geſetzen und Maßregeln dieſer Bevöl-<lb/> kerung diejenige Geſtalt und Bewegung zu geben, welche ihrerſeits als<lb/> Grundbedingung für die Entwicklung des Einzelnen und damit des<lb/> Ganzen anerkannt wird. Eine ſolche Thätigkeit iſt Verwaltung; und<lb/> ſo entſteht das, was wir die <hi rendition="#g">Verwaltung der Bevölkerung</hi>, und<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [106/0128]
allgemein bleiben (Zählungen ꝛc.). Das poſitive Bild der Vertheilung
dieſer Verwaltungsthätigkeit iſt daher in dieſer innigen, bedingten Ver-
bindung mit dem wirklichen Leben vom höchſten Intereſſe, und muß
als eine hochwichtige Aufgabe der höheren Statiſtik anerkannt werden.
Was nun die einzelnen Theile dieſes Verwaltungsrechts betrifft,
ſo beruht ihre ſpezielle Entwicklung wieder oft auf äußeren Anläſſen,
oft hängen ſie innig mit andern Gebieten der Verwaltung zuſammen,
und jeder derſelben hat daher nicht bloß ſeine Geſtalt, ſondern auch
ſeine Geſchichte. Das Folgende wird verſuchen, einen Abriß derſelben
zu geben.
Wir dürfen auch hier wieder die Bemerkung wiederholen, daß die
oben aufgeführten vier Gebiete an ſich ſchon ſeit dem Entſtehen der
alten Polizeiwiſſenſchaft als Theile derſelben vorhanden und anerkannt
ſind, wie das Folgende es zeigen wird, wenn auch namentlich das
Pflegſchaftsweſen ſeit Fiſcher (Band I.) von der Polizeilehre ausge-
ſchloſſen wird. Das was fehlt, iſt hier zunächſt die Auffaſſung der-
ſelben als einer organiſchen Einheit, und dieſe hoffen wir feſtgeſtellt
zu haben.
I.
Das Bevölkerungsweſen und die Verwaltung.
Bevölkerungspolitik und Bevölkerungsordnung.
Die Bevölkerung eines Staates erſcheint ſtets als eine der wich-
tigſten, ja als die wichtigſte Thatſache für das innere Leben des Staats.
Sie iſt der Ausdruck ſeiner Macht, die ſich in der Zahl ſeiner Ange-
hörigen vertreten findet. Sie iſt die Grundlage ſeiner Wirthſchaft. Sie
iſt endlich das Ergebniß aller derjenigen Faktoren, welche auf das Wohl-
ſein und die Kraft der Einzelnen Einfluß haben. Sie iſt daher ſchon
als rein quantitatives Element die Grundlage deſſen, was der Staat
thun kann, und durch ihre Größe ſelbſt das Zeichen von dem, was er
gethan hat.
So wie man das erkennt, ſo ſind Wunſch und Streben ſehr natür-
lich, vermöge der großen dem Staate zu Gebote ſtehenden Mittel nun
auch für dieſes wichtigſte Element des Staatslebens wirklich etwas zu
thun, und ſo weit möglich mit Geſetzen und Maßregeln dieſer Bevöl-
kerung diejenige Geſtalt und Bewegung zu geben, welche ihrerſeits als
Grundbedingung für die Entwicklung des Einzelnen und damit des
Ganzen anerkannt wird. Eine ſolche Thätigkeit iſt Verwaltung; und
ſo entſteht das, was wir die Verwaltung der Bevölkerung, und
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