Denn während die Gesellschaft von aller Theilnahme der öffent- lichen Verwaltung frei sein muß, ist dieß bei dem Verein nicht möglich und auch nicht weise. Der Verein hat einen öffentlichen Zweck; er ist daher mit seinem Recht und Leben selbst ein Theil, ein Organ der Ver- waltung; seine Aufgabe, seine Thätigkeit sind der der Verwaltung analog, ja sie sind oft geradezu ihre Stellvertreter. Die Harmonie zwischen Ver- ein und Verwaltung ist daher ein Element der innern Harmonie der Verwaltung selbst. Eine völlige Scheidung zwischen Verein und Ver- waltung ist daher undenkbar; mit dem Wesen und Begriff des Vereins ist ein öffentliches Verwaltungsrecht unmittelbar gegeben.
Nur muß auch hier wieder zwischen den verschiedenen Verhältnissen unterschieden werden, um zu einem einfachen System und Princip des Verwaltungsrechts zu gelangen.
Da wo das Mittel, die wirthschaftlichen Bedingungen der Gesell- schaften oder der Vereine aufzubringen, in den Aktien gegeben ist, wird, ganz abgesehen von dem Zweck, die Aktie als solche Gegenstand der administrativen Thätigkeit der Verwaltung, und es entsteht das öffent- liche Aktienrecht, welches wohl von dem bürgerlichen Aktienrecht zu unterscheiden ist, und weder auf den Begriffen von Gesellschaft oder Verein, sondern auf dem Wesen der Aktie in ihrem Verhältniß zur wirthschaftlichen Werthordnung beruht. Man wird daher das öffent- liche Aktienrecht überhaupt nicht als einen Theil des Vereinsrechts, sondern als einen Theil des Verwaltungsrechts zu betrachten haben, und es daher auch unter der Kategorie der Verwaltung der Werth- ordnung darstellen müssen.
Da ferner, wo der Staat einem Vereine um seines Zwecks willen eine Hülfe gewährt, wie bei den Garantieen der Eisenbahnen, hat auch im Verein der Staat einen unmittelbaren Antheil an der Verwaltung desselben. Aber auch dieser Antheil ist kein Verwaltungsrecht des Vereinswesens, obgleich derselbe unendlich viel tiefer greift, als das letztere jemals gehen kann. Hier erscheint in der That der Staat nicht als Staat, sondern als Gesellschafter. Er hat spezielle, ganz fiskalische Interessen zu vertreten und vertritt sie. Er kann befehlen und ver- bieten, aber er kann es nie wie ein Gebender dem Empfangenden, nicht wie ein Höherer dem Niederen. In dem Augenblicke, wo der Verein der Unterstützung nicht mehr bedarf, hört auch jener Antheil an der Verwaltung des Vereins auf. Und darum ist er Ausdruck nicht eines staatsrechtlichen, sondern eines privatrechtlichen Verhältnisses.
Das öffentliche Verwaltungsrecht des Vereinswesens hat es dagegen nur mit dem Vereinszwecke in seiner Vollziehung zu thun. Und das Princip desselben ist für dieß sein eigentliches Gebiet ein sehr einfaches.
Denn während die Geſellſchaft von aller Theilnahme der öffent- lichen Verwaltung frei ſein muß, iſt dieß bei dem Verein nicht möglich und auch nicht weiſe. Der Verein hat einen öffentlichen Zweck; er iſt daher mit ſeinem Recht und Leben ſelbſt ein Theil, ein Organ der Ver- waltung; ſeine Aufgabe, ſeine Thätigkeit ſind der der Verwaltung analog, ja ſie ſind oft geradezu ihre Stellvertreter. Die Harmonie zwiſchen Ver- ein und Verwaltung iſt daher ein Element der innern Harmonie der Verwaltung ſelbſt. Eine völlige Scheidung zwiſchen Verein und Ver- waltung iſt daher undenkbar; mit dem Weſen und Begriff des Vereins iſt ein öffentliches Verwaltungsrecht unmittelbar gegeben.
Nur muß auch hier wieder zwiſchen den verſchiedenen Verhältniſſen unterſchieden werden, um zu einem einfachen Syſtem und Princip des Verwaltungsrechts zu gelangen.
Da wo das Mittel, die wirthſchaftlichen Bedingungen der Geſell- ſchaften oder der Vereine aufzubringen, in den Aktien gegeben iſt, wird, ganz abgeſehen von dem Zweck, die Aktie als ſolche Gegenſtand der adminiſtrativen Thätigkeit der Verwaltung, und es entſteht das öffent- liche Aktienrecht, welches wohl von dem bürgerlichen Aktienrecht zu unterſcheiden iſt, und weder auf den Begriffen von Geſellſchaft oder Verein, ſondern auf dem Weſen der Aktie in ihrem Verhältniß zur wirthſchaftlichen Werthordnung beruht. Man wird daher das öffent- liche Aktienrecht überhaupt nicht als einen Theil des Vereinsrechts, ſondern als einen Theil des Verwaltungsrechts zu betrachten haben, und es daher auch unter der Kategorie der Verwaltung der Werth- ordnung darſtellen müſſen.
Da ferner, wo der Staat einem Vereine um ſeines Zwecks willen eine Hülfe gewährt, wie bei den Garantieen der Eiſenbahnen, hat auch im Verein der Staat einen unmittelbaren Antheil an der Verwaltung deſſelben. Aber auch dieſer Antheil iſt kein Verwaltungsrecht des Vereinsweſens, obgleich derſelbe unendlich viel tiefer greift, als das letztere jemals gehen kann. Hier erſcheint in der That der Staat nicht als Staat, ſondern als Geſellſchafter. Er hat ſpezielle, ganz fiskaliſche Intereſſen zu vertreten und vertritt ſie. Er kann befehlen und ver- bieten, aber er kann es nie wie ein Gebender dem Empfangenden, nicht wie ein Höherer dem Niederen. In dem Augenblicke, wo der Verein der Unterſtützung nicht mehr bedarf, hört auch jener Antheil an der Verwaltung des Vereins auf. Und darum iſt er Ausdruck nicht eines ſtaatsrechtlichen, ſondern eines privatrechtlichen Verhältniſſes.
Das öffentliche Verwaltungsrecht des Vereinsweſens hat es dagegen nur mit dem Vereinszwecke in ſeiner Vollziehung zu thun. Und das Princip deſſelben iſt für dieß ſein eigentliches Gebiet ein ſehr einfaches.
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Denn während die Geſellſchaft von aller Theilnahme der öffent-
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daher mit ſeinem Recht und Leben ſelbſt ein Theil, ein Organ der Ver-
waltung; ſeine Aufgabe, ſeine Thätigkeit ſind der der Verwaltung analog,
ja ſie ſind oft geradezu ihre Stellvertreter. Die Harmonie zwiſchen Ver-
ein und Verwaltung iſt daher ein Element der innern Harmonie der
Verwaltung ſelbſt. Eine völlige Scheidung zwiſchen Verein und Ver-
waltung iſt daher undenkbar; mit dem Weſen und Begriff des Vereins
iſt ein öffentliches Verwaltungsrecht unmittelbar gegeben.
Nur muß auch hier wieder zwiſchen den verſchiedenen Verhältniſſen
unterſchieden werden, um zu einem einfachen Syſtem und Princip des
Verwaltungsrechts zu gelangen.
Da wo das Mittel, die wirthſchaftlichen Bedingungen der Geſell-
ſchaften oder der Vereine aufzubringen, in den Aktien gegeben iſt, wird,
ganz abgeſehen von dem Zweck, die Aktie als ſolche Gegenſtand der
adminiſtrativen Thätigkeit der Verwaltung, und es entſteht das öffent-
liche Aktienrecht, welches wohl von dem bürgerlichen Aktienrecht zu
unterſcheiden iſt, und weder auf den Begriffen von Geſellſchaft oder
Verein, ſondern auf dem Weſen der Aktie in ihrem Verhältniß zur
wirthſchaftlichen Werthordnung beruht. Man wird daher das öffent-
liche Aktienrecht überhaupt nicht als einen Theil des Vereinsrechts,
ſondern als einen Theil des Verwaltungsrechts zu betrachten haben,
und es daher auch unter der Kategorie der Verwaltung der Werth-
ordnung darſtellen müſſen.
Da ferner, wo der Staat einem Vereine um ſeines Zwecks willen
eine Hülfe gewährt, wie bei den Garantieen der Eiſenbahnen, hat auch
im Verein der Staat einen unmittelbaren Antheil an der Verwaltung
deſſelben. Aber auch dieſer Antheil iſt kein Verwaltungsrecht des
Vereinsweſens, obgleich derſelbe unendlich viel tiefer greift, als das
letztere jemals gehen kann. Hier erſcheint in der That der Staat nicht
als Staat, ſondern als Geſellſchafter. Er hat ſpezielle, ganz fiskaliſche
Intereſſen zu vertreten und vertritt ſie. Er kann befehlen und ver-
bieten, aber er kann es nie wie ein Gebender dem Empfangenden,
nicht wie ein Höherer dem Niederen. In dem Augenblicke, wo der
Verein der Unterſtützung nicht mehr bedarf, hört auch jener Antheil an
der Verwaltung des Vereins auf. Und darum iſt er Ausdruck nicht
eines ſtaatsrechtlichen, ſondern eines privatrechtlichen Verhältniſſes.
Das öffentliche Verwaltungsrecht des Vereinsweſens hat es dagegen
nur mit dem Vereinszwecke in ſeiner Vollziehung zu thun. Und das
Princip deſſelben iſt für dieß ſein eigentliches Gebiet ein ſehr einfaches.
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 633. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/657>, abgerufen am 27.11.2024.
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