Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

Bild:
<< vorherige Seite

des Vereinsvertrages (der Statuten) oder der einzelnen Beschlüsse des
Vereins leitet und überwacht.

Je größer und örtlich zerstreuter der Verein ist (Aktiengesellschaften)
um so größer wird das Bedürfniß sein, diesem Organe die Vertretung
der Generalversammlung in den Beschlußfassungen zu übertragen, oder
je enger wird das Minimum der Rechte beschränkt sein, welche die letztere
sich statutenmäßig vorbehält. Je regelmäßiger die Thätigkeit ist, welche
der Vereinszweck beansprucht, und je unmittelbarer dieselbe mit dem
öffentlichen Leben zusammenhängt, um so ausgedehnter muß die Be-
fugniß dieses Organes werden, die Controle über die ausführenden
Organe des Vereins zu handhaben. In dem Maße und der Form dieser
Funktionen ist daher allerdings ein wesentlicher Unterschied; in dem
Wesen derselben nicht. Das Organ steht dadurch gleichsam zwischen
Generalversammlung und ausführendem Organ oder Direktion; es hat
immer und nothwendig einen Theil der gesetzgebenden Gewalt der ersteren,
immer und nothwendig die ganze vollziehende Gewalt gegenüber der
letzteren; und dieß Organ mit diesen principiell ganz gleichen, dem Um-
fange nach dagegen so sehr verschiedenen Rechten nennen wir den Ver-
waltungsrath
.

Allerdings haben nun namentlich die wichtigern Vereine in ihrem
Vereinsvertrag versucht, den Inhalt des Rechts dieses Verwaltungsrathes
genauer zu bestimmen. Allein theils ist keine Uebereinstimmung darin,
theils mangelt bei kleineren Vereinen sehr oft jede Bestimmung. Es ist
daher kein Zweifel, daß wir fester und allgemein gültiger Principien
bedürfen, um das Recht des Verwaltungsrathes so genau als möglich
zu bestimmen. Die Entwicklung des Vereinslebens wird und muß auch
hier mit der Zeit eine selbständige Vereinsjurisprudenz erzeugen, zu
welcher das Folgende einen Grund zu legen versuchen mag.

Offenbar muß die Gesammtheit der Rechtsverhältnisse des Verwal-
tungsrathes dem Obigen gemäß von zwei Gesichtspunkten betrachtet
werden. Der erste ist die Berechtigung desselben, welche durch Maß
und Gränze seiner Funktionen entsteht; der zweite ist die Haftung,
welche durch das Ueberschreiten der ersteren, der Berechtigung, für ihn
gilt. Beide können in ihrer allgemeinen Geltung auf nichts anderes
zurückgeführt werden, als auf die Natur der organischen Funktion des
Verwaltungsrathes selbst.

Der erste Grundsatz nun, der sich aus dieser letzteren ergibt, be-
steht darin, daß in allen den Punkten, in welchen der Vereinsvertrag
den Beschluß der Generalversammlung nicht vorbehalten hat, oder in
welchen er nicht selbst Bestimmungen enthält, oder in welchen endlich
nicht ein einzelner Beschluß der Generalversammlung vorliegt, der

des Vereinsvertrages (der Statuten) oder der einzelnen Beſchlüſſe des
Vereins leitet und überwacht.

Je größer und örtlich zerſtreuter der Verein iſt (Aktiengeſellſchaften)
um ſo größer wird das Bedürfniß ſein, dieſem Organe die Vertretung
der Generalverſammlung in den Beſchlußfaſſungen zu übertragen, oder
je enger wird das Minimum der Rechte beſchränkt ſein, welche die letztere
ſich ſtatutenmäßig vorbehält. Je regelmäßiger die Thätigkeit iſt, welche
der Vereinszweck beanſprucht, und je unmittelbarer dieſelbe mit dem
öffentlichen Leben zuſammenhängt, um ſo ausgedehnter muß die Be-
fugniß dieſes Organes werden, die Controle über die ausführenden
Organe des Vereins zu handhaben. In dem Maße und der Form dieſer
Funktionen iſt daher allerdings ein weſentlicher Unterſchied; in dem
Weſen derſelben nicht. Das Organ ſteht dadurch gleichſam zwiſchen
Generalverſammlung und ausführendem Organ oder Direktion; es hat
immer und nothwendig einen Theil der geſetzgebenden Gewalt der erſteren,
immer und nothwendig die ganze vollziehende Gewalt gegenüber der
letzteren; und dieß Organ mit dieſen principiell ganz gleichen, dem Um-
fange nach dagegen ſo ſehr verſchiedenen Rechten nennen wir den Ver-
waltungsrath
.

Allerdings haben nun namentlich die wichtigern Vereine in ihrem
Vereinsvertrag verſucht, den Inhalt des Rechts dieſes Verwaltungsrathes
genauer zu beſtimmen. Allein theils iſt keine Uebereinſtimmung darin,
theils mangelt bei kleineren Vereinen ſehr oft jede Beſtimmung. Es iſt
daher kein Zweifel, daß wir feſter und allgemein gültiger Principien
bedürfen, um das Recht des Verwaltungsrathes ſo genau als möglich
zu beſtimmen. Die Entwicklung des Vereinslebens wird und muß auch
hier mit der Zeit eine ſelbſtändige Vereinsjurisprudenz erzeugen, zu
welcher das Folgende einen Grund zu legen verſuchen mag.

Offenbar muß die Geſammtheit der Rechtsverhältniſſe des Verwal-
tungsrathes dem Obigen gemäß von zwei Geſichtspunkten betrachtet
werden. Der erſte iſt die Berechtigung deſſelben, welche durch Maß
und Gränze ſeiner Funktionen entſteht; der zweite iſt die Haftung,
welche durch das Ueberſchreiten der erſteren, der Berechtigung, für ihn
gilt. Beide können in ihrer allgemeinen Geltung auf nichts anderes
zurückgeführt werden, als auf die Natur der organiſchen Funktion des
Verwaltungsrathes ſelbſt.

Der erſte Grundſatz nun, der ſich aus dieſer letzteren ergibt, be-
ſteht darin, daß in allen den Punkten, in welchen der Vereinsvertrag
den Beſchluß der Generalverſammlung nicht vorbehalten hat, oder in
welchen er nicht ſelbſt Beſtimmungen enthält, oder in welchen endlich
nicht ein einzelner Beſchluß der Generalverſammlung vorliegt, der

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <p><pb facs="#f0619" n="595"/>
des Vereinsvertrages (der Statuten) oder der einzelnen Be&#x017F;chlü&#x017F;&#x017F;e des<lb/>
Vereins leitet und überwacht.</p><lb/>
                  <p>Je größer und örtlich zer&#x017F;treuter der Verein i&#x017F;t (Aktienge&#x017F;ell&#x017F;chaften)<lb/>
um &#x017F;o größer wird das Bedürfniß &#x017F;ein, die&#x017F;em Organe die Vertretung<lb/>
der Generalver&#x017F;ammlung in den Be&#x017F;chlußfa&#x017F;&#x017F;ungen zu übertragen, oder<lb/>
je enger wird das Minimum der Rechte be&#x017F;chränkt &#x017F;ein, welche die letztere<lb/>
&#x017F;ich &#x017F;tatutenmäßig vorbehält. Je regelmäßiger die Thätigkeit i&#x017F;t, welche<lb/>
der Vereinszweck bean&#x017F;prucht, und je unmittelbarer die&#x017F;elbe mit dem<lb/>
öffentlichen Leben zu&#x017F;ammenhängt, um &#x017F;o ausgedehnter muß die Be-<lb/>
fugniß die&#x017F;es Organes werden, die Controle über die ausführenden<lb/>
Organe des Vereins zu handhaben. In dem Maße und der Form die&#x017F;er<lb/>
Funktionen i&#x017F;t daher allerdings ein we&#x017F;entlicher Unter&#x017F;chied; in dem<lb/>
We&#x017F;en der&#x017F;elben nicht. Das Organ &#x017F;teht dadurch gleich&#x017F;am zwi&#x017F;chen<lb/>
Generalver&#x017F;ammlung und ausführendem Organ oder Direktion; es hat<lb/>
immer und nothwendig einen Theil der ge&#x017F;etzgebenden Gewalt der er&#x017F;teren,<lb/>
immer und nothwendig die ganze vollziehende Gewalt gegenüber der<lb/>
letzteren; und dieß Organ mit die&#x017F;en principiell ganz gleichen, dem Um-<lb/>
fange nach dagegen &#x017F;o &#x017F;ehr ver&#x017F;chiedenen Rechten nennen wir den <hi rendition="#g">Ver-<lb/>
waltungsrath</hi>.</p><lb/>
                  <p>Allerdings haben nun namentlich die wichtigern Vereine in ihrem<lb/>
Vereinsvertrag ver&#x017F;ucht, den Inhalt des Rechts die&#x017F;es Verwaltungsrathes<lb/>
genauer zu be&#x017F;timmen. Allein theils i&#x017F;t keine Ueberein&#x017F;timmung darin,<lb/>
theils mangelt bei kleineren Vereinen &#x017F;ehr oft jede Be&#x017F;timmung. Es i&#x017F;t<lb/>
daher kein Zweifel, daß wir fe&#x017F;ter und allgemein gültiger Principien<lb/>
bedürfen, um das Recht des Verwaltungsrathes &#x017F;o genau als möglich<lb/>
zu be&#x017F;timmen. Die Entwicklung des Vereinslebens wird und muß auch<lb/>
hier mit der Zeit eine &#x017F;elb&#x017F;tändige Vereinsjurisprudenz erzeugen, zu<lb/>
welcher das Folgende einen Grund zu legen ver&#x017F;uchen mag.</p><lb/>
                  <p>Offenbar muß die Ge&#x017F;ammtheit der Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e des Verwal-<lb/>
tungsrathes dem Obigen gemäß von zwei Ge&#x017F;ichtspunkten betrachtet<lb/>
werden. Der er&#x017F;te i&#x017F;t die <hi rendition="#g">Berechtigung</hi> de&#x017F;&#x017F;elben, welche durch Maß<lb/>
und Gränze &#x017F;einer Funktionen ent&#x017F;teht; der zweite i&#x017F;t die <hi rendition="#g">Haftung</hi>,<lb/>
welche durch das Ueber&#x017F;chreiten der er&#x017F;teren, der Berechtigung, für ihn<lb/>
gilt. Beide <hi rendition="#g">können</hi> in ihrer allgemeinen Geltung auf nichts anderes<lb/>
zurückgeführt werden, als auf die Natur der organi&#x017F;chen Funktion des<lb/>
Verwaltungsrathes &#x017F;elb&#x017F;t.</p><lb/>
                  <p>Der <hi rendition="#g">er&#x017F;te</hi> Grund&#x017F;atz nun, der &#x017F;ich aus die&#x017F;er letzteren ergibt, be-<lb/>
&#x017F;teht darin, daß in allen den Punkten, in welchen der Vereinsvertrag<lb/>
den Be&#x017F;chluß der Generalver&#x017F;ammlung nicht vorbehalten hat, oder in<lb/>
welchen er nicht &#x017F;elb&#x017F;t Be&#x017F;timmungen enthält, oder in welchen endlich<lb/>
nicht ein einzelner Be&#x017F;chluß der Generalver&#x017F;ammlung vorliegt, der<lb/></p>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[595/0619] des Vereinsvertrages (der Statuten) oder der einzelnen Beſchlüſſe des Vereins leitet und überwacht. Je größer und örtlich zerſtreuter der Verein iſt (Aktiengeſellſchaften) um ſo größer wird das Bedürfniß ſein, dieſem Organe die Vertretung der Generalverſammlung in den Beſchlußfaſſungen zu übertragen, oder je enger wird das Minimum der Rechte beſchränkt ſein, welche die letztere ſich ſtatutenmäßig vorbehält. Je regelmäßiger die Thätigkeit iſt, welche der Vereinszweck beanſprucht, und je unmittelbarer dieſelbe mit dem öffentlichen Leben zuſammenhängt, um ſo ausgedehnter muß die Be- fugniß dieſes Organes werden, die Controle über die ausführenden Organe des Vereins zu handhaben. In dem Maße und der Form dieſer Funktionen iſt daher allerdings ein weſentlicher Unterſchied; in dem Weſen derſelben nicht. Das Organ ſteht dadurch gleichſam zwiſchen Generalverſammlung und ausführendem Organ oder Direktion; es hat immer und nothwendig einen Theil der geſetzgebenden Gewalt der erſteren, immer und nothwendig die ganze vollziehende Gewalt gegenüber der letzteren; und dieß Organ mit dieſen principiell ganz gleichen, dem Um- fange nach dagegen ſo ſehr verſchiedenen Rechten nennen wir den Ver- waltungsrath. Allerdings haben nun namentlich die wichtigern Vereine in ihrem Vereinsvertrag verſucht, den Inhalt des Rechts dieſes Verwaltungsrathes genauer zu beſtimmen. Allein theils iſt keine Uebereinſtimmung darin, theils mangelt bei kleineren Vereinen ſehr oft jede Beſtimmung. Es iſt daher kein Zweifel, daß wir feſter und allgemein gültiger Principien bedürfen, um das Recht des Verwaltungsrathes ſo genau als möglich zu beſtimmen. Die Entwicklung des Vereinslebens wird und muß auch hier mit der Zeit eine ſelbſtändige Vereinsjurisprudenz erzeugen, zu welcher das Folgende einen Grund zu legen verſuchen mag. Offenbar muß die Geſammtheit der Rechtsverhältniſſe des Verwal- tungsrathes dem Obigen gemäß von zwei Geſichtspunkten betrachtet werden. Der erſte iſt die Berechtigung deſſelben, welche durch Maß und Gränze ſeiner Funktionen entſteht; der zweite iſt die Haftung, welche durch das Ueberſchreiten der erſteren, der Berechtigung, für ihn gilt. Beide können in ihrer allgemeinen Geltung auf nichts anderes zurückgeführt werden, als auf die Natur der organiſchen Funktion des Verwaltungsrathes ſelbſt. Der erſte Grundſatz nun, der ſich aus dieſer letzteren ergibt, be- ſteht darin, daß in allen den Punkten, in welchen der Vereinsvertrag den Beſchluß der Generalverſammlung nicht vorbehalten hat, oder in welchen er nicht ſelbſt Beſtimmungen enthält, oder in welchen endlich nicht ein einzelner Beſchluß der Generalverſammlung vorliegt, der

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/619
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 595. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/619>, abgerufen am 22.11.2024.