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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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mit Form und Inhalt ganz von dem ſubjektiven und zufälligen Willen
derſelben abzuhangen. Aber ſchon hier zeigt es ſich, daß jede Gemein-
ſchaft Grundverhältniſſe und damit Rechtsſätze für ihr eigenes Leben
hat, welche der Wille ihrer Mitglieder darum nicht willkürlich ändern
kann, weil ſie durch das immanente Weſen der perſönlichen Einheit
ſelbſtändig gefordert werden.

Jeder Verein iſt nämlich vor allen Dingen eine perſönliche Einheit.
Als ſolche hat er einen Willen, er hat einen Organismus, der den
Willen vollzieht, und er hat eine wirkliche Thätigkeit. Jeder Vereins-
vertrag muß daher die Formen beſtimmen, in welchen dieſer Geſammt-
wille ſich bildet, und das nennen wir die Verfaſſung des Vereins;
er muß Organe haben, welche die perſönliche Einheit der Verbundenen
vertreten und den Willen zur Ausführung bringen, und das nennen
wir ſeinen Organismus; und er muß endlich eine beſtimmte Thätig-
keit
ſetzen, welche der verfaſſungsmäßige Wille durch den Organismus
vollzieht, und das nennen wir die Verwaltung des Vereins.

Verfaſſung, Organismus und Verwaltung des Vereins bilden dem-
nach zuſammengenommen die innere Vereinsordnung.

Dieſe innere Vereinsordnung wird nun zum innern Vereins-
recht
, indem die Aufrechthaltung dieſer Ordnung von jedem Mitgliede
gefordert, eventuell durch Klage und Beſchwerde jedes Mitgliedes auf
jedem Punkte zur vollen Geltung kommen kann. Denn das iſt ja
der Unterſchied zwiſchen Verein und Verbindung, daß in dem erſteren
das einzelne Mitglied ſelbſtändig an dem Leben und Wollen des
Vereins mitwirkt, während in der Verbindung der Einzelne nur das
gehorchende Glied der vereint eingeſetzten Organe der Einheit iſt.
Das allgemeinſte Princip des innern Vereinsrechts beſteht demnach
darin, daß durch den Vertrag, der den Verein und die innere Vereins-
ordnung bildet, dem einzelnen Mitgliede niemals dieſe freie Theilnahme
an den Funktionen dieſer Ordnung genommen werden darf. Und die
einzelnen Sätze dieſes inneren Vereinsrechts enthalten daher nichts an-
deres, als die organiſchen Beſtimmungen über die Art und Weiſe, wie
dieſe Theilnahme der Mitglieder mit den nothwendigen Bedingungen
und Elementen der Ordnung in harmoniſche Verbindung gebracht wer-
den können.

Das innere Vereinsrecht beſteht daher aus dem allgemeinen Ver-
faſſungsrecht, dem Organiſationsrecht und dem Verwaltungsrecht des
Vereinsweſens. Jeder dieſer Theile entwickelt ſich wieder zu einem
ſelbſtändigen Ganzen; nur gilt hier, was wir bereits oben geſagt haben,
daß nämlich nur die großen Vereine alle die Momente ſelbſtändig ent-
wickeln und in eigenen Organen vertreten, die im Folgenden erſcheinen,

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 588. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/612>, abgerufen am 28.02.2025.