zum Theil verschmolzen blieb. Unter diesen Umständen konnte man von einer deutschen geltenden Macht der vollziehenden Gewalt und ihres Rechts nicht wohl reden und die Theorie hatte dann auch keine aufzuweisen.
Dennoch ist es schon aus dem Obigen klar, daß damit die beiden Grund- formen der Auffassung der vollziehenden Gewalt sich ziemlich bestimmt charak- terisirt haben; die französische, welche den Grundgedanken in der Scheidung der vollziehenden Gewalt von der gesetzgebenden und damit der Auflösung der selbständigen Staatsgewalt in die Herrschaft der Volksvertretung über das ganze Staatsleben sieht, und die deutsche, welche die Ausübung oder Vollziehung nur als ein organisches Moment der Staatsgewalt betrachtet, damit den Begriff des Gesetzes, und mit ihm erst das Recht der Vollziehung und Verwaltung möglich macht. Es kann kein Zweifel sein, daß die erste in einem unlösbaren Widerspruch mit dem Wesen des Staats steht, indem sie ihn im letzten Grunde immer auf einen mehr oder weniger nützlichen Vertrag, und seine Thätigkeit auf ein Mandatsverhältniß zurückführt, was eben so logisch unrichtig als prak- tisch unwahr ist. Man kann die französische Auffassung die republikanische, die deutsche die monarchische nennen, und mit gutem Recht sagen, daß beide gerade in der Bestimmung des Wesens und der Stellung der vollziehenden Gewalt ihren entscheidenden Ausdruck finden. Das Jahr 1848 und seine Verfassungen haben diesen Unterschied aufs neue bestätigt, und man wird diese Verfassungen eben darum in die französische und die deutsche Verfassungsgruppe theilen müssen.
Die französischen Verfassungen beginnen natürlich mit der französischen Republik, und diese stellt sofort den alten Unterschied zwischen Vollziehung und Gesetzgebung her, Art. 43. "Die französische Republik überträgt die vollziehende Gewalt einem Bürger, welcher den Titel Präsident führt." Dieser französischen Definition folgten dann die italienischen Verfassungen; Neapel, Art 5: "die vollziehende Gewalt steht ausschließlich dem Könige zu," fast gleichlautend Tos- cana, Art. 13, und Piemont, Art. 18. Auch die Schweiz setzte mit ihrer Bundesverfassung von 1848 den Bundesrath als "die oberste vollziehende und leitende Behörde" ein. Die deutschen Verfassungen, mit wenig Ausnahmen (schleswig-holsteinische Verfassung, erste österreichische Verfassung) halten dagegen den in ihrer bisherigen Geschichte gewonnenen Boden fest. Für sie ist die Staatsgewalt das Haupt aller Funktionen des Staats, auch der Gesetzgebung, und die vollziehende Gewalt erscheint nach wie vor als eine besondere, und nur durch die Verfassung beschränkte Funktion des Staatsoberhaupts. Der monarchische Charakter erhält sich mitten in der Revolution. Die Formen, in welchen die verschiedenen Verfassungen fast wörtlich gleichlautend Staatsgewalt und Vollziehung bestimmen, sind die der ersten deutschen Verfassungen von 1818: der Fürst ist Oberhaupt des Staats, Inhaber der Staatsgewalt, und "übt dieselbe" "in verfassungsmäßiger Weise aus." So lauten die Verfassungen von Hannover (3. Sept.), Oldenburg, Art. 4, Gotha, §. 49, Mecklen- burg-Schwerin, §. 58, Anhalt-Dessau, §. 60, vergl. Bremen, §. 4. Nur der Form nach verschieden, den Gegensatz zwischen Gesetzgebung und Voll- ziehung auch hier vermeidend, sind die Verfassungen von Oesterreich 1849, II. §. 9--23, und die preußische Verfassung.
zum Theil verſchmolzen blieb. Unter dieſen Umſtänden konnte man von einer deutſchen geltenden Macht der vollziehenden Gewalt und ihres Rechts nicht wohl reden und die Theorie hatte dann auch keine aufzuweiſen.
Dennoch iſt es ſchon aus dem Obigen klar, daß damit die beiden Grund- formen der Auffaſſung der vollziehenden Gewalt ſich ziemlich beſtimmt charak- teriſirt haben; die franzöſiſche, welche den Grundgedanken in der Scheidung der vollziehenden Gewalt von der geſetzgebenden und damit der Auflöſung der ſelbſtändigen Staatsgewalt in die Herrſchaft der Volksvertretung über das ganze Staatsleben ſieht, und die deutſche, welche die Ausübung oder Vollziehung nur als ein organiſches Moment der Staatsgewalt betrachtet, damit den Begriff des Geſetzes, und mit ihm erſt das Recht der Vollziehung und Verwaltung möglich macht. Es kann kein Zweifel ſein, daß die erſte in einem unlösbaren Widerſpruch mit dem Weſen des Staats ſteht, indem ſie ihn im letzten Grunde immer auf einen mehr oder weniger nützlichen Vertrag, und ſeine Thätigkeit auf ein Mandatsverhältniß zurückführt, was eben ſo logiſch unrichtig als prak- tiſch unwahr iſt. Man kann die franzöſiſche Auffaſſung die republikaniſche, die deutſche die monarchiſche nennen, und mit gutem Recht ſagen, daß beide gerade in der Beſtimmung des Weſens und der Stellung der vollziehenden Gewalt ihren entſcheidenden Ausdruck finden. Das Jahr 1848 und ſeine Verfaſſungen haben dieſen Unterſchied aufs neue beſtätigt, und man wird dieſe Verfaſſungen eben darum in die franzöſiſche und die deutſche Verfaſſungsgruppe theilen müſſen.
Die franzöſiſchen Verfaſſungen beginnen natürlich mit der franzöſiſchen Republik, und dieſe ſtellt ſofort den alten Unterſchied zwiſchen Vollziehung und Geſetzgebung her, Art. 43. „Die franzöſiſche Republik überträgt die vollziehende Gewalt einem Bürger, welcher den Titel Präſident führt.“ Dieſer franzöſiſchen Definition folgten dann die italieniſchen Verfaſſungen; Neapel, Art 5: „die vollziehende Gewalt ſteht ausſchließlich dem Könige zu,“ faſt gleichlautend Tos- cana, Art. 13, und Piemont, Art. 18. Auch die Schweiz ſetzte mit ihrer Bundesverfaſſung von 1848 den Bundesrath als „die oberſte vollziehende und leitende Behörde“ ein. Die deutſchen Verfaſſungen, mit wenig Ausnahmen (ſchleswig-holſteiniſche Verfaſſung, erſte öſterreichiſche Verfaſſung) halten dagegen den in ihrer bisherigen Geſchichte gewonnenen Boden feſt. Für ſie iſt die Staatsgewalt das Haupt aller Funktionen des Staats, auch der Geſetzgebung, und die vollziehende Gewalt erſcheint nach wie vor als eine beſondere, und nur durch die Verfaſſung beſchränkte Funktion des Staatsoberhaupts. Der monarchiſche Charakter erhält ſich mitten in der Revolution. Die Formen, in welchen die verſchiedenen Verfaſſungen faſt wörtlich gleichlautend Staatsgewalt und Vollziehung beſtimmen, ſind die der erſten deutſchen Verfaſſungen von 1818: der Fürſt iſt Oberhaupt des Staats, Inhaber der Staatsgewalt, und „übt dieſelbe“ „in verfaſſungsmäßiger Weiſe aus.“ So lauten die Verfaſſungen von Hannover (3. Sept.), Oldenburg, Art. 4, Gotha, §. 49, Mecklen- burg-Schwerin, §. 58, Anhalt-Deſſau, §. 60, vergl. Bremen, §. 4. Nur der Form nach verſchieden, den Gegenſatz zwiſchen Geſetzgebung und Voll- ziehung auch hier vermeidend, ſind die Verfaſſungen von Oeſterreich 1849, II. §. 9—23, und die preußiſche Verfaſſung.
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0061"n="37"/>
zum Theil verſchmolzen blieb. Unter dieſen Umſtänden konnte man von einer<lb/><hirendition="#g">deutſchen</hi> geltenden Macht der vollziehenden Gewalt und ihres Rechts nicht<lb/>
wohl reden und die Theorie hatte dann auch keine aufzuweiſen.</p><lb/><p>Dennoch iſt es ſchon aus dem Obigen klar, daß damit die beiden Grund-<lb/>
formen der Auffaſſung der vollziehenden Gewalt ſich ziemlich beſtimmt charak-<lb/>
teriſirt haben; die <hirendition="#g">franzöſiſche</hi>, welche den Grundgedanken in der Scheidung<lb/>
der vollziehenden Gewalt von der geſetzgebenden und damit der Auflöſung der<lb/>ſelbſtändigen Staatsgewalt in die Herrſchaft der Volksvertretung über das ganze<lb/>
Staatsleben ſieht, und die <hirendition="#g">deutſche</hi>, welche die Ausübung oder Vollziehung<lb/>
nur als ein organiſches Moment der Staatsgewalt betrachtet, damit den Begriff<lb/>
des Geſetzes, und mit ihm erſt das Recht der Vollziehung und Verwaltung<lb/>
möglich macht. Es kann kein Zweifel ſein, daß die erſte in einem unlösbaren<lb/>
Widerſpruch mit dem Weſen des Staats ſteht, indem ſie ihn im letzten Grunde<lb/>
immer auf einen mehr oder weniger nützlichen Vertrag, und ſeine Thätigkeit<lb/>
auf ein Mandatsverhältniß zurückführt, was eben ſo logiſch unrichtig als prak-<lb/>
tiſch unwahr iſt. Man kann die franzöſiſche Auffaſſung die republikaniſche, die<lb/>
deutſche die monarchiſche nennen, und mit gutem Recht ſagen, daß beide gerade<lb/>
in der Beſtimmung des Weſens und der Stellung der vollziehenden Gewalt<lb/>
ihren entſcheidenden Ausdruck finden. Das Jahr 1848 und ſeine Verfaſſungen<lb/>
haben dieſen Unterſchied aufs neue beſtätigt, und man wird dieſe Verfaſſungen eben<lb/>
darum in die <hirendition="#g">franzöſiſche</hi> und die <hirendition="#g">deutſche</hi> Verfaſſungsgruppe theilen müſſen.</p><lb/><p>Die franzöſiſchen Verfaſſungen beginnen natürlich mit der franzöſiſchen<lb/>
Republik, und dieſe ſtellt ſofort den alten Unterſchied zwiſchen Vollziehung und<lb/>
Geſetzgebung her, Art. 43. „Die franzöſiſche Republik überträgt die vollziehende<lb/>
Gewalt einem Bürger, welcher den Titel Präſident führt.“ Dieſer franzöſiſchen<lb/>
Definition folgten dann die italieniſchen Verfaſſungen; <hirendition="#g">Neapel</hi>, Art 5: „die<lb/>
vollziehende Gewalt ſteht ausſchließlich dem Könige zu,“ faſt gleichlautend <hirendition="#g">Tos-<lb/>
cana</hi>, Art. 13, und <hirendition="#g">Piemont</hi>, Art. 18. Auch die <hirendition="#g">Schweiz</hi>ſetzte mit ihrer<lb/>
Bundesverfaſſung von 1848 den Bundesrath als „die oberſte vollziehende und<lb/>
leitende Behörde“ ein. Die deutſchen Verfaſſungen, mit wenig Ausnahmen<lb/>
(ſchleswig-holſteiniſche Verfaſſung, erſte öſterreichiſche Verfaſſung) halten dagegen<lb/>
den in ihrer bisherigen Geſchichte gewonnenen Boden feſt. Für ſie iſt die<lb/>
Staatsgewalt das Haupt <hirendition="#g">aller</hi> Funktionen des Staats, auch der Geſetzgebung,<lb/>
und die vollziehende Gewalt erſcheint nach wie vor als eine <hirendition="#g">beſondere</hi>, und<lb/>
nur durch die Verfaſſung <hirendition="#g">beſchränkte</hi> Funktion des Staatsoberhaupts. Der<lb/>
monarchiſche Charakter erhält ſich mitten in der Revolution. Die Formen, in<lb/>
welchen die verſchiedenen Verfaſſungen faſt <hirendition="#g">wörtlich</hi> gleichlautend Staatsgewalt<lb/>
und Vollziehung beſtimmen, ſind die der <hirendition="#g">erſten</hi> deutſchen Verfaſſungen von<lb/>
1818: der Fürſt iſt Oberhaupt des Staats, Inhaber der Staatsgewalt, und<lb/>„übt dieſelbe“„in verfaſſungsmäßiger Weiſe aus.“ So lauten die Verfaſſungen<lb/>
von <hirendition="#g">Hannover</hi> (3. Sept.), <hirendition="#g">Oldenburg</hi>, Art. 4, <hirendition="#g">Gotha</hi>, §. 49, <hirendition="#g">Mecklen-<lb/>
burg-Schwerin</hi>, §. 58, <hirendition="#g">Anhalt-Deſſau</hi>, §. 60, vergl. <hirendition="#g">Bremen</hi>, §. 4.<lb/>
Nur der Form nach verſchieden, den Gegenſatz zwiſchen Geſetzgebung und Voll-<lb/>
ziehung auch hier vermeidend, ſind die Verfaſſungen von <hirendition="#g">Oeſterreich</hi> 1849,<lb/><hirendition="#aq">II.</hi> §. 9—23, und die preußiſche Verfaſſung.</p><lb/></div></body></text></TEI>
[37/0061]
zum Theil verſchmolzen blieb. Unter dieſen Umſtänden konnte man von einer
deutſchen geltenden Macht der vollziehenden Gewalt und ihres Rechts nicht
wohl reden und die Theorie hatte dann auch keine aufzuweiſen.
Dennoch iſt es ſchon aus dem Obigen klar, daß damit die beiden Grund-
formen der Auffaſſung der vollziehenden Gewalt ſich ziemlich beſtimmt charak-
teriſirt haben; die franzöſiſche, welche den Grundgedanken in der Scheidung
der vollziehenden Gewalt von der geſetzgebenden und damit der Auflöſung der
ſelbſtändigen Staatsgewalt in die Herrſchaft der Volksvertretung über das ganze
Staatsleben ſieht, und die deutſche, welche die Ausübung oder Vollziehung
nur als ein organiſches Moment der Staatsgewalt betrachtet, damit den Begriff
des Geſetzes, und mit ihm erſt das Recht der Vollziehung und Verwaltung
möglich macht. Es kann kein Zweifel ſein, daß die erſte in einem unlösbaren
Widerſpruch mit dem Weſen des Staats ſteht, indem ſie ihn im letzten Grunde
immer auf einen mehr oder weniger nützlichen Vertrag, und ſeine Thätigkeit
auf ein Mandatsverhältniß zurückführt, was eben ſo logiſch unrichtig als prak-
tiſch unwahr iſt. Man kann die franzöſiſche Auffaſſung die republikaniſche, die
deutſche die monarchiſche nennen, und mit gutem Recht ſagen, daß beide gerade
in der Beſtimmung des Weſens und der Stellung der vollziehenden Gewalt
ihren entſcheidenden Ausdruck finden. Das Jahr 1848 und ſeine Verfaſſungen
haben dieſen Unterſchied aufs neue beſtätigt, und man wird dieſe Verfaſſungen eben
darum in die franzöſiſche und die deutſche Verfaſſungsgruppe theilen müſſen.
Die franzöſiſchen Verfaſſungen beginnen natürlich mit der franzöſiſchen
Republik, und dieſe ſtellt ſofort den alten Unterſchied zwiſchen Vollziehung und
Geſetzgebung her, Art. 43. „Die franzöſiſche Republik überträgt die vollziehende
Gewalt einem Bürger, welcher den Titel Präſident führt.“ Dieſer franzöſiſchen
Definition folgten dann die italieniſchen Verfaſſungen; Neapel, Art 5: „die
vollziehende Gewalt ſteht ausſchließlich dem Könige zu,“ faſt gleichlautend Tos-
cana, Art. 13, und Piemont, Art. 18. Auch die Schweiz ſetzte mit ihrer
Bundesverfaſſung von 1848 den Bundesrath als „die oberſte vollziehende und
leitende Behörde“ ein. Die deutſchen Verfaſſungen, mit wenig Ausnahmen
(ſchleswig-holſteiniſche Verfaſſung, erſte öſterreichiſche Verfaſſung) halten dagegen
den in ihrer bisherigen Geſchichte gewonnenen Boden feſt. Für ſie iſt die
Staatsgewalt das Haupt aller Funktionen des Staats, auch der Geſetzgebung,
und die vollziehende Gewalt erſcheint nach wie vor als eine beſondere, und
nur durch die Verfaſſung beſchränkte Funktion des Staatsoberhaupts. Der
monarchiſche Charakter erhält ſich mitten in der Revolution. Die Formen, in
welchen die verſchiedenen Verfaſſungen faſt wörtlich gleichlautend Staatsgewalt
und Vollziehung beſtimmen, ſind die der erſten deutſchen Verfaſſungen von
1818: der Fürſt iſt Oberhaupt des Staats, Inhaber der Staatsgewalt, und
„übt dieſelbe“ „in verfaſſungsmäßiger Weiſe aus.“ So lauten die Verfaſſungen
von Hannover (3. Sept.), Oldenburg, Art. 4, Gotha, §. 49, Mecklen-
burg-Schwerin, §. 58, Anhalt-Deſſau, §. 60, vergl. Bremen, §. 4.
Nur der Form nach verſchieden, den Gegenſatz zwiſchen Geſetzgebung und Voll-
ziehung auch hier vermeidend, ſind die Verfaſſungen von Oeſterreich 1849,
II. §. 9—23, und die preußiſche Verfaſſung.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/61>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.