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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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Derselbe Gedanke beherrscht die französischen Constitutionen; der Satz der ersten
Constitution von 1791: le pouvoir executif est delegue au Roi pour etre
exerce sous son autorite par des ministres; T. III, Art.
4 stellt die
Unterordnung der vollziehenden Gewalt unter die souverainete de la nation;
das Ch. II, Sec. 1. 3 sagt ausdrücklich: le Roi ne regne que par la loi;
et ce n'est qu'au nom de la loi qu'il peut exiger l'obeissance
. Die voll-
ziehende Gewalt ist nur noch Mandatar der gesetzgebenden. Die Constitution
von 1793, die den Conseil executif errichtet, drückt das noch schärfer aus,
indem sie ausdrücklich auch die Verordnungen der gesetzgebenden Gewalt über-
gibt: "il (le Conseil executif) ne peut agir qu'en execution des lois et
des decrets
du corps legislatif."
(Art. 65.) Aber schon die Constitution
von 1795 ist nicht mehr so bestimmt; der Art. 144 bringt schon den viel-
deutigen Satz: "le directoire pourvoit, d'apres le lois, a la surete exterieure
ou interieure de la republique."
Die Constitution von 1799 scheidet end-
lich bestimmt Gesetz und Verordnung; der Begriff eines pouvoir executif
ist verschwunden, um in den Verfassungen Frankreichs nicht wieder zu er-
scheinen. An seiner Stelle steht T. IV. "le gouvernement." Die späteren
Constitutionen halten, wie wir sehen werden, kaum noch den Unterschied von
Gesetz und Verordnung, geschweige denn die Selbständigkeit der gesetzgebenden
Gewalt fest, eben so ist der Unterschied der pouvoirs in den Charten von 1814
und 1830 formell nicht wieder aufgetreten. Wohl aber entsteht jetzt in der
Theorie die Frage, welches denn die Stellung des Königthums sei. Frankreich
entschied sie theoretisch, Deutschland gesetzlich. In Frankreich ging aus dem
Bewußtsein, daß man den Begriff der vollziehenden Gewalt neben dem des
Königthums festhalten müsse, das richtige Verständniß hervor, daß das König-
thum das Haupt aller Gewalten sei, was Benj. Constant durch die Aufstellung
des pouvoir royal als pouvoir regulateur ausdrückte. Während aber aus
der französischen Charte der Ausdruck pouvoir executif verschwindet, sehen wir
ihn ganz nackt in der norwegischen Verfassung, 1814, §. 3: "die ausübende
Macht ist beim Könige" -- und in der belgischen vom 25. Febr. 1831, Art. 29,
wieder auftreten, um mit dem Jahre 1848 wieder seine Rolle zu spielen. Da-
gegen brach sich in den deutschen Verfassungen, die den theoretisirenden Charakter
nirgends verläugnen, der Gedanke der persönlichen Einheit Bahn in dem Be-
griff der Staatsgewalt. Das deutsche Staatsleben war gleich anfangs von
der Ueberzeugung durchdrungen, daß die Einheit der Staatsgewalt die Grund-
lage des Staats sei. Der Begriff einer Identificirung des Königthums und
der Vollziehung hat daher nie Platz gegriffen, sondern die Vollziehung ist stets
als eine Funktion des ersteren aufgefaßt, die nur die Pflicht habe, sich da,
wo Gesetze bestehen, an denselben conform zu halten. Man kann die Auf-
stellung der Verfassungsurkunden in vier große Epochen theilen. Die erste fällt
unter die Herrschaft Napoleons. In den drei Verfassungen, die dahin gehören,
Verfassung von Westphalen, 15. Nov. 1807, Großherzogthum Frankfurt,
16. Aug. 1810, Königreich Bayern, 1. Mai 1808, ist noch von dem Begriff
und Recht, von Gesetzgebung und Vollziehung überhaupt keine Rede. Auch
erscheint Begriff und Wort noch nicht in dem Sachsen-Weimar-Eisenacher

Derſelbe Gedanke beherrſcht die franzöſiſchen Conſtitutionen; der Satz der erſten
Conſtitution von 1791: le pouvoir exécutif est délégué au Roi pour être
exercé sous son autorité par des ministres; T. III, Art.
4 ſtellt die
Unterordnung der vollziehenden Gewalt unter die souveraineté de la nation;
das Ch. II, Sec. 1. 3 ſagt ausdrücklich: le Roi ne règne que par la loi;
et ce n’est qu’au nom de la loi qu’il peut exiger l’obéissance
. Die voll-
ziehende Gewalt iſt nur noch Mandatar der geſetzgebenden. Die Conſtitution
von 1793, die den Conseil exécutif errichtet, drückt das noch ſchärfer aus,
indem ſie ausdrücklich auch die Verordnungen der geſetzgebenden Gewalt über-
gibt: „il (le Conseil exécutif) ne peut agir qu’en exécution des lois et
des décrets
du corps législatif.“
(Art. 65.) Aber ſchon die Conſtitution
von 1795 iſt nicht mehr ſo beſtimmt; der Art. 144 bringt ſchon den viel-
deutigen Satz: „le directoire pourvoit, d’après le lois, à la surété extérieure
ou intérieure de la république.“
Die Conſtitution von 1799 ſcheidet end-
lich beſtimmt Geſetz und Verordnung; der Begriff eines pouvoir exécutif
iſt verſchwunden, um in den Verfaſſungen Frankreichs nicht wieder zu er-
ſcheinen. An ſeiner Stelle ſteht T. IV. „le gouvernement.“ Die ſpäteren
Conſtitutionen halten, wie wir ſehen werden, kaum noch den Unterſchied von
Geſetz und Verordnung, geſchweige denn die Selbſtändigkeit der geſetzgebenden
Gewalt feſt, eben ſo iſt der Unterſchied der pouvoirs in den Charten von 1814
und 1830 formell nicht wieder aufgetreten. Wohl aber entſteht jetzt in der
Theorie die Frage, welches denn die Stellung des Königthums ſei. Frankreich
entſchied ſie theoretiſch, Deutſchland geſetzlich. In Frankreich ging aus dem
Bewußtſein, daß man den Begriff der vollziehenden Gewalt neben dem des
Königthums feſthalten müſſe, das richtige Verſtändniß hervor, daß das König-
thum das Haupt aller Gewalten ſei, was Benj. Conſtant durch die Aufſtellung
des pouvoir royal als pouvoir régulateur ausdrückte. Während aber aus
der franzöſiſchen Charte der Ausdruck pouvoir exécutif verſchwindet, ſehen wir
ihn ganz nackt in der norwegiſchen Verfaſſung, 1814, §. 3: „die ausübende
Macht iſt beim Könige“ — und in der belgiſchen vom 25. Febr. 1831, Art. 29,
wieder auftreten, um mit dem Jahre 1848 wieder ſeine Rolle zu ſpielen. Da-
gegen brach ſich in den deutſchen Verfaſſungen, die den theoretiſirenden Charakter
nirgends verläugnen, der Gedanke der perſönlichen Einheit Bahn in dem Be-
griff der Staatsgewalt. Das deutſche Staatsleben war gleich anfangs von
der Ueberzeugung durchdrungen, daß die Einheit der Staatsgewalt die Grund-
lage des Staats ſei. Der Begriff einer Identificirung des Königthums und
der Vollziehung hat daher nie Platz gegriffen, ſondern die Vollziehung iſt ſtets
als eine Funktion des erſteren aufgefaßt, die nur die Pflicht habe, ſich da,
wo Geſetze beſtehen, an denſelben conform zu halten. Man kann die Auf-
ſtellung der Verfaſſungsurkunden in vier große Epochen theilen. Die erſte fällt
unter die Herrſchaft Napoleons. In den drei Verfaſſungen, die dahin gehören,
Verfaſſung von Weſtphalen, 15. Nov. 1807, Großherzogthum Frankfurt,
16. Aug. 1810, Königreich Bayern, 1. Mai 1808, iſt noch von dem Begriff
und Recht, von Geſetzgebung und Vollziehung überhaupt keine Rede. Auch
erſcheint Begriff und Wort noch nicht in dem Sachſen-Weimar-Eiſenacher

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[35/0059] Derſelbe Gedanke beherrſcht die franzöſiſchen Conſtitutionen; der Satz der erſten Conſtitution von 1791: le pouvoir exécutif est délégué au Roi pour être exercé sous son autorité par des ministres; T. III, Art. 4 ſtellt die Unterordnung der vollziehenden Gewalt unter die souveraineté de la nation; das Ch. II, Sec. 1. 3 ſagt ausdrücklich: le Roi ne règne que par la loi; et ce n’est qu’au nom de la loi qu’il peut exiger l’obéissance. Die voll- ziehende Gewalt iſt nur noch Mandatar der geſetzgebenden. Die Conſtitution von 1793, die den Conseil exécutif errichtet, drückt das noch ſchärfer aus, indem ſie ausdrücklich auch die Verordnungen der geſetzgebenden Gewalt über- gibt: „il (le Conseil exécutif) ne peut agir qu’en exécution des lois et des décrets du corps législatif.“ (Art. 65.) Aber ſchon die Conſtitution von 1795 iſt nicht mehr ſo beſtimmt; der Art. 144 bringt ſchon den viel- deutigen Satz: „le directoire pourvoit, d’après le lois, à la surété extérieure ou intérieure de la république.“ Die Conſtitution von 1799 ſcheidet end- lich beſtimmt Geſetz und Verordnung; der Begriff eines pouvoir exécutif iſt verſchwunden, um in den Verfaſſungen Frankreichs nicht wieder zu er- ſcheinen. An ſeiner Stelle ſteht T. IV. „le gouvernement.“ Die ſpäteren Conſtitutionen halten, wie wir ſehen werden, kaum noch den Unterſchied von Geſetz und Verordnung, geſchweige denn die Selbſtändigkeit der geſetzgebenden Gewalt feſt, eben ſo iſt der Unterſchied der pouvoirs in den Charten von 1814 und 1830 formell nicht wieder aufgetreten. Wohl aber entſteht jetzt in der Theorie die Frage, welches denn die Stellung des Königthums ſei. Frankreich entſchied ſie theoretiſch, Deutſchland geſetzlich. In Frankreich ging aus dem Bewußtſein, daß man den Begriff der vollziehenden Gewalt neben dem des Königthums feſthalten müſſe, das richtige Verſtändniß hervor, daß das König- thum das Haupt aller Gewalten ſei, was Benj. Conſtant durch die Aufſtellung des pouvoir royal als pouvoir régulateur ausdrückte. Während aber aus der franzöſiſchen Charte der Ausdruck pouvoir exécutif verſchwindet, ſehen wir ihn ganz nackt in der norwegiſchen Verfaſſung, 1814, §. 3: „die ausübende Macht iſt beim Könige“ — und in der belgiſchen vom 25. Febr. 1831, Art. 29, wieder auftreten, um mit dem Jahre 1848 wieder ſeine Rolle zu ſpielen. Da- gegen brach ſich in den deutſchen Verfaſſungen, die den theoretiſirenden Charakter nirgends verläugnen, der Gedanke der perſönlichen Einheit Bahn in dem Be- griff der Staatsgewalt. Das deutſche Staatsleben war gleich anfangs von der Ueberzeugung durchdrungen, daß die Einheit der Staatsgewalt die Grund- lage des Staats ſei. Der Begriff einer Identificirung des Königthums und der Vollziehung hat daher nie Platz gegriffen, ſondern die Vollziehung iſt ſtets als eine Funktion des erſteren aufgefaßt, die nur die Pflicht habe, ſich da, wo Geſetze beſtehen, an denſelben conform zu halten. Man kann die Auf- ſtellung der Verfaſſungsurkunden in vier große Epochen theilen. Die erſte fällt unter die Herrſchaft Napoleons. In den drei Verfaſſungen, die dahin gehören, Verfaſſung von Weſtphalen, 15. Nov. 1807, Großherzogthum Frankfurt, 16. Aug. 1810, Königreich Bayern, 1. Mai 1808, iſt noch von dem Begriff und Recht, von Geſetzgebung und Vollziehung überhaupt keine Rede. Auch erſcheint Begriff und Wort noch nicht in dem Sachſen-Weimar-Eiſenacher

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 35. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/59>, abgerufen am 24.11.2024.