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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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hohe Ausbildung hat (England -- der Continent) -- und den Lehrer-
vereinen
. Die Lehrervereine haben wiederum einen specifischen Cha-
rakter. Sie entstehen da, wo das Lehrerwesen sich im Namen der
Selbständigkeit seiner Aufgabe als eine selbständige Gemeinschaft zu fühlen,
und seine Berufsthätigkeit einerseits, seine wirthschaftliche Stellung anderer-
seits als eine gemeinschaftliche Angelegenheit zu erkennen und zu ver-
treten beginnt. Die Lehrervereine gehören daher zu jener Bewegung, in
deren Anfang wir stehen, und deren Ende wir noch nicht absehen, welche
das ständische Element in das Vereinswesen hineinbringen, indem sie
in der Vereinigung nicht bloß ein Mittel für das bessere Verständniß
und die Erfüllung ihres Berufes, sondern zugleich diejenige Form suchen,
durch welche dieser Beruf als solcher eine gesellschaftliche Macht gewin-
nen und ausüben will. Wir werden in unseren Gruppen der Vereine
diese, allerdings im Wesen des Berufes liegende Tendenz beobachten.
Sie ist der Weg, auf welchem das berufliche Princip in der staats-
bürgerlichen Gesellschaft seine Geltung zu finden bestimmt ist -- ein
neuer und großer Beweis dafür, daß keine einzelne Ordnung der Gesell-
schaft sich allein genügt, sondern daß die Vollendung der Gesellschaft
in der summarischen Verschmelzung aller drei Formen gegeben ist. Aber
hier wie immer ist die Verwaltungslehre ohne die Wissenschaft der Ge-
sellschaft nicht zu verstehen.

2) Die zweite Art der Bildungsvereine bezieht sich auf die Fach-
bildung
, sowohl die gelehrte als die technische. Die Fachbildung ist
aber ihrem Inhalt wie ihrer Form nach durch ihre eigene Natur eine
so bestimmt gegebene, daß das Vereinswesen hier wesentlich den Charakter
einer Anstalt annimmt, die nach bestimmten, der Willkür eines Ver-
eines entzogenen Regeln funktioniren muß und daher stets dem Staate
und seiner Verwaltung sich unterordnet. Das Vereinswesen kann hier
nur dazu dienen, die Mittel für die Fachbildung herzugeben und an
der Verwaltung selbst Theil zu nehmen; es kann niemals über seinen
Zweck selbständig entscheiden. Nur bei denjenigen Vereinen, welche die
durch die Fachbildung gewonnene Entwicklung fördern wollen (Kunst-
verein), oder bei denen, in welchen die Ausübung und selbst die Gewin-
nung der Fachbildung als ein Mittel sicherer Geselligkeit erscheint
(Gesang-, Musikvereine), ist noch ein eigentliches, sich selbst bestimmendes
Vereinswesen denkbar.

3) Die dritte Art der Bildungsvereine bezieht sich auf die allge-
meine Bildung
. Der Umfang und Zweck und damit der Name
derselben ist natürlich ganz unbestimmt. Dennoch scheiden sich leicht
zwei Gruppen. Die erste Gruppe hat es mit der eigentlich geistigen
Ausbildung, die zweite mit dem religiösen Leben zu thun. Eben wegen

hohe Ausbildung hat (England — der Continent) — und den Lehrer-
vereinen
. Die Lehrervereine haben wiederum einen ſpecifiſchen Cha-
rakter. Sie entſtehen da, wo das Lehrerweſen ſich im Namen der
Selbſtändigkeit ſeiner Aufgabe als eine ſelbſtändige Gemeinſchaft zu fühlen,
und ſeine Berufsthätigkeit einerſeits, ſeine wirthſchaftliche Stellung anderer-
ſeits als eine gemeinſchaftliche Angelegenheit zu erkennen und zu ver-
treten beginnt. Die Lehrervereine gehören daher zu jener Bewegung, in
deren Anfang wir ſtehen, und deren Ende wir noch nicht abſehen, welche
das ſtändiſche Element in das Vereinsweſen hineinbringen, indem ſie
in der Vereinigung nicht bloß ein Mittel für das beſſere Verſtändniß
und die Erfüllung ihres Berufes, ſondern zugleich diejenige Form ſuchen,
durch welche dieſer Beruf als ſolcher eine geſellſchaftliche Macht gewin-
nen und ausüben will. Wir werden in unſeren Gruppen der Vereine
dieſe, allerdings im Weſen des Berufes liegende Tendenz beobachten.
Sie iſt der Weg, auf welchem das berufliche Princip in der ſtaats-
bürgerlichen Geſellſchaft ſeine Geltung zu finden beſtimmt iſt — ein
neuer und großer Beweis dafür, daß keine einzelne Ordnung der Geſell-
ſchaft ſich allein genügt, ſondern daß die Vollendung der Geſellſchaft
in der ſummariſchen Verſchmelzung aller drei Formen gegeben iſt. Aber
hier wie immer iſt die Verwaltungslehre ohne die Wiſſenſchaft der Ge-
ſellſchaft nicht zu verſtehen.

2) Die zweite Art der Bildungsvereine bezieht ſich auf die Fach-
bildung
, ſowohl die gelehrte als die techniſche. Die Fachbildung iſt
aber ihrem Inhalt wie ihrer Form nach durch ihre eigene Natur eine
ſo beſtimmt gegebene, daß das Vereinsweſen hier weſentlich den Charakter
einer Anſtalt annimmt, die nach beſtimmten, der Willkür eines Ver-
eines entzogenen Regeln funktioniren muß und daher ſtets dem Staate
und ſeiner Verwaltung ſich unterordnet. Das Vereinsweſen kann hier
nur dazu dienen, die Mittel für die Fachbildung herzugeben und an
der Verwaltung ſelbſt Theil zu nehmen; es kann niemals über ſeinen
Zweck ſelbſtändig entſcheiden. Nur bei denjenigen Vereinen, welche die
durch die Fachbildung gewonnene Entwicklung fördern wollen (Kunſt-
verein), oder bei denen, in welchen die Ausübung und ſelbſt die Gewin-
nung der Fachbildung als ein Mittel ſicherer Geſelligkeit erſcheint
(Geſang-, Muſikvereine), iſt noch ein eigentliches, ſich ſelbſt beſtimmendes
Vereinsweſen denkbar.

3) Die dritte Art der Bildungsvereine bezieht ſich auf die allge-
meine Bildung
. Der Umfang und Zweck und damit der Name
derſelben iſt natürlich ganz unbeſtimmt. Dennoch ſcheiden ſich leicht
zwei Gruppen. Die erſte Gruppe hat es mit der eigentlich geiſtigen
Ausbildung, die zweite mit dem religiöſen Leben zu thun. Eben wegen

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[546/0570] hohe Ausbildung hat (England — der Continent) — und den Lehrer- vereinen. Die Lehrervereine haben wiederum einen ſpecifiſchen Cha- rakter. Sie entſtehen da, wo das Lehrerweſen ſich im Namen der Selbſtändigkeit ſeiner Aufgabe als eine ſelbſtändige Gemeinſchaft zu fühlen, und ſeine Berufsthätigkeit einerſeits, ſeine wirthſchaftliche Stellung anderer- ſeits als eine gemeinſchaftliche Angelegenheit zu erkennen und zu ver- treten beginnt. Die Lehrervereine gehören daher zu jener Bewegung, in deren Anfang wir ſtehen, und deren Ende wir noch nicht abſehen, welche das ſtändiſche Element in das Vereinsweſen hineinbringen, indem ſie in der Vereinigung nicht bloß ein Mittel für das beſſere Verſtändniß und die Erfüllung ihres Berufes, ſondern zugleich diejenige Form ſuchen, durch welche dieſer Beruf als ſolcher eine geſellſchaftliche Macht gewin- nen und ausüben will. Wir werden in unſeren Gruppen der Vereine dieſe, allerdings im Weſen des Berufes liegende Tendenz beobachten. Sie iſt der Weg, auf welchem das berufliche Princip in der ſtaats- bürgerlichen Geſellſchaft ſeine Geltung zu finden beſtimmt iſt — ein neuer und großer Beweis dafür, daß keine einzelne Ordnung der Geſell- ſchaft ſich allein genügt, ſondern daß die Vollendung der Geſellſchaft in der ſummariſchen Verſchmelzung aller drei Formen gegeben iſt. Aber hier wie immer iſt die Verwaltungslehre ohne die Wiſſenſchaft der Ge- ſellſchaft nicht zu verſtehen. 2) Die zweite Art der Bildungsvereine bezieht ſich auf die Fach- bildung, ſowohl die gelehrte als die techniſche. Die Fachbildung iſt aber ihrem Inhalt wie ihrer Form nach durch ihre eigene Natur eine ſo beſtimmt gegebene, daß das Vereinsweſen hier weſentlich den Charakter einer Anſtalt annimmt, die nach beſtimmten, der Willkür eines Ver- eines entzogenen Regeln funktioniren muß und daher ſtets dem Staate und ſeiner Verwaltung ſich unterordnet. Das Vereinsweſen kann hier nur dazu dienen, die Mittel für die Fachbildung herzugeben und an der Verwaltung ſelbſt Theil zu nehmen; es kann niemals über ſeinen Zweck ſelbſtändig entſcheiden. Nur bei denjenigen Vereinen, welche die durch die Fachbildung gewonnene Entwicklung fördern wollen (Kunſt- verein), oder bei denen, in welchen die Ausübung und ſelbſt die Gewin- nung der Fachbildung als ein Mittel ſicherer Geſelligkeit erſcheint (Geſang-, Muſikvereine), iſt noch ein eigentliches, ſich ſelbſt beſtimmendes Vereinsweſen denkbar. 3) Die dritte Art der Bildungsvereine bezieht ſich auf die allge- meine Bildung. Der Umfang und Zweck und damit der Name derſelben iſt natürlich ganz unbeſtimmt. Dennoch ſcheiden ſich leicht zwei Gruppen. Die erſte Gruppe hat es mit der eigentlich geiſtigen Ausbildung, die zweite mit dem religiöſen Leben zu thun. Eben wegen

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 546. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/570>, abgerufen am 22.11.2024.