Der vierte große Organismus, durch welchen das Gesammtleben die Aufgaben vollzieht, welche im Begriffe der Verwaltung liegen, ist das Vereinswesen.
Das Vereinswesen ist gegenüber den beiden andern Organismen, der staatlichen Verwaltung und der Selbstverwaltung, bei weitem der jüngste Theil. Es ist in seinem wahren Inhalt in der That erst in unserem Jahrhundert entstanden, und niemand vermag noch die Gränze desselben zu bestimmen. Um so wichtiger ist es, gerade in der Unbe- stimmtheit, die über dasselbe herrscht, und gegenüber der großen Macht, welche es schon jetzt entfaltet und die voraussichtlich noch viel größer zu werden bestimmt ist, das eigentliche Wesen desselben und die abso- luten Principien seiner Organisation festzustellen. Dieß nun wird aller- dings zu gleicher Zeit schwieriger und leichter dadurch, daß gerade das Vereinswesen, und namentlich als Theil der Verwaltungslehre, aller Vorarbeiten entbehrt, und die Wissenschaft hier daher ein ganz neues Gebiet zu erobern hat.
Zu diesem Zwecke ist es nothwendig, zuerst den Begriff des Vereins- wesens, und damit seinen wesentlichen Unterschied von der staatlichen wie von der Selbstverwaltung festzustellen. Dann lassen sich die Elemente der Geschichte desselben anreihen, um von ihnen aus den gegenwärtigen Standpunkt desselben zu bestimmen, und daran wird sich dann Princip und System des Vereinswesens und Vereinsrechts leicht anschließen.
I. Wir nennen allerdings im gewöhnlichen Leben jede Verbindung Mehrerer, in welcher sie für einen gemeinschaftlich bestimmten Zweck gewisse Mittel und Thätigkeiten hingeben, einen Verein. In diesem Sinn gehört der Verein jedoch nicht in die Verwaltungslehre. Ein Verein im Sinne der Verwaltung entsteht erst dann, wenn der Zweck, für welchen sich die Einzelnen verbinden, ein staatlicher Zweck ist, wenn die Leistungen der einzelnen Theilnehmer nach freier Vereinbarung dauernd geordnet, und die Theilnahme der letzteren an der Gesammt- thätigkeit eine principiell anerkannte und freie ist. Der Verein ist damit durch seinen Zweck ein Theil des Verwaltungsorganismus, durch die Rechte der Mitglieder die freieste Form des letzteren; gebildet durch den selbstbestimmten Willen Aller, wird er durch diesen Willen Aller ge- leitet; er beruht daher auf dem Grundsatz der staatlichen Entwicklung,
Viertes Gebiet. Das Vereinsweſen.
I. Die Begriffe von Berein und Verbindung.
Der vierte große Organismus, durch welchen das Geſammtleben die Aufgaben vollzieht, welche im Begriffe der Verwaltung liegen, iſt das Vereinsweſen.
Das Vereinsweſen iſt gegenüber den beiden andern Organismen, der ſtaatlichen Verwaltung und der Selbſtverwaltung, bei weitem der jüngſte Theil. Es iſt in ſeinem wahren Inhalt in der That erſt in unſerem Jahrhundert entſtanden, und niemand vermag noch die Gränze deſſelben zu beſtimmen. Um ſo wichtiger iſt es, gerade in der Unbe- ſtimmtheit, die über daſſelbe herrſcht, und gegenüber der großen Macht, welche es ſchon jetzt entfaltet und die vorausſichtlich noch viel größer zu werden beſtimmt iſt, das eigentliche Weſen deſſelben und die abſo- luten Principien ſeiner Organiſation feſtzuſtellen. Dieß nun wird aller- dings zu gleicher Zeit ſchwieriger und leichter dadurch, daß gerade das Vereinsweſen, und namentlich als Theil der Verwaltungslehre, aller Vorarbeiten entbehrt, und die Wiſſenſchaft hier daher ein ganz neues Gebiet zu erobern hat.
Zu dieſem Zwecke iſt es nothwendig, zuerſt den Begriff des Vereins- weſens, und damit ſeinen weſentlichen Unterſchied von der ſtaatlichen wie von der Selbſtverwaltung feſtzuſtellen. Dann laſſen ſich die Elemente der Geſchichte deſſelben anreihen, um von ihnen aus den gegenwärtigen Standpunkt deſſelben zu beſtimmen, und daran wird ſich dann Princip und Syſtem des Vereinsweſens und Vereinsrechts leicht anſchließen.
I. Wir nennen allerdings im gewöhnlichen Leben jede Verbindung Mehrerer, in welcher ſie für einen gemeinſchaftlich beſtimmten Zweck gewiſſe Mittel und Thätigkeiten hingeben, einen Verein. In dieſem Sinn gehört der Verein jedoch nicht in die Verwaltungslehre. Ein Verein im Sinne der Verwaltung entſteht erſt dann, wenn der Zweck, für welchen ſich die Einzelnen verbinden, ein ſtaatlicher Zweck iſt, wenn die Leiſtungen der einzelnen Theilnehmer nach freier Vereinbarung dauernd geordnet, und die Theilnahme der letzteren an der Geſammt- thätigkeit eine principiell anerkannte und freie iſt. Der Verein iſt damit durch ſeinen Zweck ein Theil des Verwaltungsorganismus, durch die Rechte der Mitglieder die freieſte Form des letzteren; gebildet durch den ſelbſtbeſtimmten Willen Aller, wird er durch dieſen Willen Aller ge- leitet; er beruht daher auf dem Grundſatz der ſtaatlichen Entwicklung,
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Viertes Gebiet.
Das Vereinsweſen.
I. Die Begriffe von Berein und Verbindung.
Der vierte große Organismus, durch welchen das Geſammtleben
die Aufgaben vollzieht, welche im Begriffe der Verwaltung liegen, iſt
das Vereinsweſen.
Das Vereinsweſen iſt gegenüber den beiden andern Organismen,
der ſtaatlichen Verwaltung und der Selbſtverwaltung, bei weitem der
jüngſte Theil. Es iſt in ſeinem wahren Inhalt in der That erſt in
unſerem Jahrhundert entſtanden, und niemand vermag noch die Gränze
deſſelben zu beſtimmen. Um ſo wichtiger iſt es, gerade in der Unbe-
ſtimmtheit, die über daſſelbe herrſcht, und gegenüber der großen Macht,
welche es ſchon jetzt entfaltet und die vorausſichtlich noch viel größer
zu werden beſtimmt iſt, das eigentliche Weſen deſſelben und die abſo-
luten Principien ſeiner Organiſation feſtzuſtellen. Dieß nun wird aller-
dings zu gleicher Zeit ſchwieriger und leichter dadurch, daß gerade das
Vereinsweſen, und namentlich als Theil der Verwaltungslehre, aller
Vorarbeiten entbehrt, und die Wiſſenſchaft hier daher ein ganz neues
Gebiet zu erobern hat.
Zu dieſem Zwecke iſt es nothwendig, zuerſt den Begriff des Vereins-
weſens, und damit ſeinen weſentlichen Unterſchied von der ſtaatlichen
wie von der Selbſtverwaltung feſtzuſtellen. Dann laſſen ſich die Elemente
der Geſchichte deſſelben anreihen, um von ihnen aus den gegenwärtigen
Standpunkt deſſelben zu beſtimmen, und daran wird ſich dann Princip
und Syſtem des Vereinsweſens und Vereinsrechts leicht anſchließen.
I. Wir nennen allerdings im gewöhnlichen Leben jede Verbindung
Mehrerer, in welcher ſie für einen gemeinſchaftlich beſtimmten Zweck
gewiſſe Mittel und Thätigkeiten hingeben, einen Verein. In dieſem
Sinn gehört der Verein jedoch nicht in die Verwaltungslehre. Ein
Verein im Sinne der Verwaltung entſteht erſt dann, wenn der Zweck,
für welchen ſich die Einzelnen verbinden, ein ſtaatlicher Zweck iſt,
wenn die Leiſtungen der einzelnen Theilnehmer nach freier Vereinbarung
dauernd geordnet, und die Theilnahme der letzteren an der Geſammt-
thätigkeit eine principiell anerkannte und freie iſt. Der Verein iſt damit
durch ſeinen Zweck ein Theil des Verwaltungsorganismus, durch die
Rechte der Mitglieder die freieſte Form des letzteren; gebildet durch den
ſelbſtbeſtimmten Willen Aller, wird er durch dieſen Willen Aller ge-
leitet; er beruht daher auf dem Grundſatz der ſtaatlichen Entwicklung,
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 520. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/544>, abgerufen am 23.11.2024.
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