(die "Verbindung von Stadt und Amt"), und theils berathende, theils beschlie- ßende Stimme in den gewöhnlichen gemeinsamen Ortsangelegenheiten hat.
Hannover. Die örtliche Selbstverwaltung Hannovers hat dagegen in weit höherem Maße das Princip der ständischen Ordnung als Grundlage, ob- gleich sie darin im Grunde weder mehr noch weniger wirkliche Verwaltungs- rechte hat. Auch hier ist der Charakter des Uebergangsstadiums klar. Nach dem Gesetze vom 28. April 1859 soll jedes Grundstück Theil einer Gemeinde sein, wenn es nicht davon als größeres Gut ausgenommen ist. Wir sehen daher die staatsbürgerlichen Gemeinden in Stadt- und Landgemeinde (Gesetz vom 24. Juni 1858 und 28. April 1859) und die herrschaftliche Gemeinde noch neben einander. Das ist das System der Ortsgemeinde. Die mittleren Organe sind die Amtsversammlungen, ganz den württembergischen Amtskörper- schaften analog, aus den Vertretern der Gemeinden und Herrschaften gebildet, und mit berathender Stimme für gemeinsame Angelegenheiten. Das höchste Organ sind die Provinziallandschaften, die ihrerseits, wie die preußischen, nach den Landschaften verschieden sind, im Wesentlichen aber übereinstimmend aus Abgeordneten der drei Stände: Gutsherren, Bürgerstand und Bauernstand, gebildet werden. Man erkennt in diesen Formationen deutlich die beiden großen socialen Ordnungen, wie sie ihre eigenen Wahlordnungen enthalten, und während sie in den Ortsgemeinden die staatsbürgerliche Grundlage durchführen, in den mittleren und höchsten Organen das ständische Princip vertreten, während der Landtag beide Ordnungen verschmilzt.
Königreich Sachsen. Die Ortsgemeinde im Königreich Sachsen ist, wie fast allenthalben, staatsbürgerlich und ständisch; die Stadt- und Land- gemeinde zeigt wieder eine Reihe von Klassen mit hier nicht unwesentlich ver- schiedenen, meist historisch begründeten Rechten, während die Gutsherrschaft daneben die örtliche Verwaltung der Polizei und der öffentlichen Angelegenheiten hat. (Allgemeine Städteordnung vom 2. Februar 1832. Landgemeindeordnung vom 7. November 1838.) Die Gemeinden haben wieder das Recht, Lokal- statuten zu machen. Zwar wird hervorgehoben, daß die Aufgabe des Gesetzes die Befreiung der Gemeinden sei, aber die Unterordnung unter das Amt ist sehr strenge, wie schon das Recht der Bestätigung der Wahlen zeigt. (Mil- hauser Sächsisches Staatsrecht S. 252.) Die Provinzialstände sind im Grunde die obigen Amtskörperschaften, das mittlere Organ der Selbstverwal- tung; sie haben das Besondere, daß sie rein ständischer Natur sind, und nur die Herrschaften und die Städte zulassen. (Milhauser §. 96 ff.)
Baden. Ortsgemeinden: Stadt- und Landgemeinde, und Standes- herrschaften; mittleres Organ, die Kreisversammlungen, seit 1849 ein- geführt.
Kurhessen. Durch das Gesetz vom 1. Dec. 1853 ist das staatsbürger- liche Princip für die Ortsgemeinde fast ganz durchgeführt; mittleres Organ ist der Bezirksrath, der jedoch wieder theils aus Standesherren und Ritter- gutsbesitzern, theils aus den Höchstbesteuerten, theils aus den Stadtgemeinden, theils aus den Landgemeinden hervorgeht. Auch die Verschmelzung der Ord- nungen und Beginn des Ueberganges. -- Dem Kurfürstenthum fast ganz gleich
(die „Verbindung von Stadt und Amt“), und theils berathende, theils beſchlie- ßende Stimme in den gewöhnlichen gemeinſamen Ortsangelegenheiten hat.
Hannover. Die örtliche Selbſtverwaltung Hannovers hat dagegen in weit höherem Maße das Princip der ſtändiſchen Ordnung als Grundlage, ob- gleich ſie darin im Grunde weder mehr noch weniger wirkliche Verwaltungs- rechte hat. Auch hier iſt der Charakter des Uebergangsſtadiums klar. Nach dem Geſetze vom 28. April 1859 ſoll jedes Grundſtück Theil einer Gemeinde ſein, wenn es nicht davon als größeres Gut ausgenommen iſt. Wir ſehen daher die ſtaatsbürgerlichen Gemeinden in Stadt- und Landgemeinde (Geſetz vom 24. Juni 1858 und 28. April 1859) und die herrſchaftliche Gemeinde noch neben einander. Das iſt das Syſtem der Ortsgemeinde. Die mittleren Organe ſind die Amtsverſammlungen, ganz den württembergiſchen Amtskörper- ſchaften analog, aus den Vertretern der Gemeinden und Herrſchaften gebildet, und mit berathender Stimme für gemeinſame Angelegenheiten. Das höchſte Organ ſind die Provinziallandſchaften, die ihrerſeits, wie die preußiſchen, nach den Landſchaften verſchieden ſind, im Weſentlichen aber übereinſtimmend aus Abgeordneten der drei Stände: Gutsherren, Bürgerſtand und Bauernſtand, gebildet werden. Man erkennt in dieſen Formationen deutlich die beiden großen ſocialen Ordnungen, wie ſie ihre eigenen Wahlordnungen enthalten, und während ſie in den Ortsgemeinden die ſtaatsbürgerliche Grundlage durchführen, in den mittleren und höchſten Organen das ſtändiſche Princip vertreten, während der Landtag beide Ordnungen verſchmilzt.
Königreich Sachſen. Die Ortsgemeinde im Königreich Sachſen iſt, wie faſt allenthalben, ſtaatsbürgerlich und ſtändiſch; die Stadt- und Land- gemeinde zeigt wieder eine Reihe von Klaſſen mit hier nicht unweſentlich ver- ſchiedenen, meiſt hiſtoriſch begründeten Rechten, während die Gutsherrſchaft daneben die örtliche Verwaltung der Polizei und der öffentlichen Angelegenheiten hat. (Allgemeine Städteordnung vom 2. Februar 1832. Landgemeindeordnung vom 7. November 1838.) Die Gemeinden haben wieder das Recht, Lokal- ſtatuten zu machen. Zwar wird hervorgehoben, daß die Aufgabe des Geſetzes die Befreiung der Gemeinden ſei, aber die Unterordnung unter das Amt iſt ſehr ſtrenge, wie ſchon das Recht der Beſtätigung der Wahlen zeigt. (Mil- hauſer Sächſiſches Staatsrecht S. 252.) Die Provinzialſtände ſind im Grunde die obigen Amtskörperſchaften, das mittlere Organ der Selbſtverwal- tung; ſie haben das Beſondere, daß ſie rein ſtändiſcher Natur ſind, und nur die Herrſchaften und die Städte zulaſſen. (Milhauſer §. 96 ff.)
Baden. Ortsgemeinden: Stadt- und Landgemeinde, und Standes- herrſchaften; mittleres Organ, die Kreisverſammlungen, ſeit 1849 ein- geführt.
Kurheſſen. Durch das Geſetz vom 1. Dec. 1853 iſt das ſtaatsbürger- liche Princip für die Ortsgemeinde faſt ganz durchgeführt; mittleres Organ iſt der Bezirksrath, der jedoch wieder theils aus Standesherren und Ritter- gutsbeſitzern, theils aus den Höchſtbeſteuerten, theils aus den Stadtgemeinden, theils aus den Landgemeinden hervorgeht. Auch die Verſchmelzung der Ord- nungen und Beginn des Ueberganges. — Dem Kurfürſtenthum faſt ganz gleich
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(die „Verbindung von Stadt und Amt“), und theils berathende, theils beſchlie-
ßende Stimme in den gewöhnlichen gemeinſamen Ortsangelegenheiten hat.
Hannover. Die örtliche Selbſtverwaltung Hannovers hat dagegen in
weit höherem Maße das Princip der ſtändiſchen Ordnung als Grundlage, ob-
gleich ſie darin im Grunde weder mehr noch weniger wirkliche Verwaltungs-
rechte hat. Auch hier iſt der Charakter des Uebergangsſtadiums klar. Nach
dem Geſetze vom 28. April 1859 ſoll jedes Grundſtück Theil einer Gemeinde
ſein, wenn es nicht davon als größeres Gut ausgenommen iſt. Wir ſehen daher
die ſtaatsbürgerlichen Gemeinden in Stadt- und Landgemeinde (Geſetz vom
24. Juni 1858 und 28. April 1859) und die herrſchaftliche Gemeinde noch neben
einander. Das iſt das Syſtem der Ortsgemeinde. Die mittleren Organe
ſind die Amtsverſammlungen, ganz den württembergiſchen Amtskörper-
ſchaften analog, aus den Vertretern der Gemeinden und Herrſchaften gebildet,
und mit berathender Stimme für gemeinſame Angelegenheiten. Das höchſte
Organ ſind die Provinziallandſchaften, die ihrerſeits, wie die preußiſchen,
nach den Landſchaften verſchieden ſind, im Weſentlichen aber übereinſtimmend
aus Abgeordneten der drei Stände: Gutsherren, Bürgerſtand und Bauernſtand,
gebildet werden. Man erkennt in dieſen Formationen deutlich die beiden großen
ſocialen Ordnungen, wie ſie ihre eigenen Wahlordnungen enthalten, und während
ſie in den Ortsgemeinden die ſtaatsbürgerliche Grundlage durchführen, in den
mittleren und höchſten Organen das ſtändiſche Princip vertreten, während der
Landtag beide Ordnungen verſchmilzt.
Königreich Sachſen. Die Ortsgemeinde im Königreich Sachſen
iſt, wie faſt allenthalben, ſtaatsbürgerlich und ſtändiſch; die Stadt- und Land-
gemeinde zeigt wieder eine Reihe von Klaſſen mit hier nicht unweſentlich ver-
ſchiedenen, meiſt hiſtoriſch begründeten Rechten, während die Gutsherrſchaft
daneben die örtliche Verwaltung der Polizei und der öffentlichen Angelegenheiten
hat. (Allgemeine Städteordnung vom 2. Februar 1832. Landgemeindeordnung
vom 7. November 1838.) Die Gemeinden haben wieder das Recht, Lokal-
ſtatuten zu machen. Zwar wird hervorgehoben, daß die Aufgabe des Geſetzes
die Befreiung der Gemeinden ſei, aber die Unterordnung unter das Amt
iſt ſehr ſtrenge, wie ſchon das Recht der Beſtätigung der Wahlen zeigt. (Mil-
hauſer Sächſiſches Staatsrecht S. 252.) Die Provinzialſtände ſind im
Grunde die obigen Amtskörperſchaften, das mittlere Organ der Selbſtverwal-
tung; ſie haben das Beſondere, daß ſie rein ſtändiſcher Natur ſind, und nur
die Herrſchaften und die Städte zulaſſen. (Milhauſer §. 96 ff.)
Baden. Ortsgemeinden: Stadt- und Landgemeinde, und Standes-
herrſchaften; mittleres Organ, die Kreisverſammlungen, ſeit 1849 ein-
geführt.
Kurheſſen. Durch das Geſetz vom 1. Dec. 1853 iſt das ſtaatsbürger-
liche Princip für die Ortsgemeinde faſt ganz durchgeführt; mittleres Organ
iſt der Bezirksrath, der jedoch wieder theils aus Standesherren und Ritter-
gutsbeſitzern, theils aus den Höchſtbeſteuerten, theils aus den Stadtgemeinden,
theils aus den Landgemeinden hervorgeht. Auch die Verſchmelzung der Ord-
nungen und Beginn des Ueberganges. — Dem Kurfürſtenthum faſt ganz gleich
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 508. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/532>, abgerufen am 25.11.2024.
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